AS 2010 5247
Verordnung
über die Beitragssätze für die Arbeitslosenversicherung
vom 20. Oktober 2010
Der Schweizerische Bundesrat
gestützt auf Artikel 90c Absatz 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19821
verordnet:
Art. 1 Beitragssätze
Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung beträgt:
2,2 Prozent bis zum massgebenden, auf den Monat umgerechneten Höchstbetrag des versicherten Verdienstes der obligatorischen Unfallversicherung;
1 Prozent für den Betrag zwischen dem Höchstbetrag und dem Zweieinhalbfachen des versicherten Verdienstes.
Art. 2 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2011 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2011.
20. Oktober 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova SR 837.051