AS 2010 5247

Verordnung
über die Beitragssätze für die Arbeitslosenversicherung

vom 20. Oktober 2010

Der Schweizerische Bundesrat
gestützt auf Artikel 90c Absatz 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19821
verordnet:

Art. 1 Beitragssätze

Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung beträgt:

  1. 2,2 Prozent bis zum massgebenden, auf den Monat umgerechneten Höchstbetrag des versicherten Verdienstes der obligatorischen Unfallversicherung;

  2. 1 Prozent für den Betrag zwischen dem Höchstbetrag und dem Zweieinhalbfachen des versicherten Verdienstes.

Art. 2 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2011 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2011.

20. Oktober 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova SR 837.051