837.051
Verordnung über die Beitragssätze für die Arbeitslosenversicherung
vom 20. Oktober 2010 (Stand am 1. Januar 2011)
Der Schweizerische Bundesrat gestützt auf Artikel 90c Absatz 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19821 verordnet:
Art. 1 Beitragssätze
Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung beträgt:
2,2 Prozent bis zum massgebenden, auf den Monat umgerechneten Höchstbetrag des versicherten Verdienstes der obligatorischen Unfallversicherung;
1 Prozent für den Betrag zwischen dem Höchstbetrag und dem Zweieinhalbfachen des versicherten Verdienstes.
Art. 2 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2011 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2011.