837.051

Verordnung über die Beitragssätze für die Arbeitslosenversicherung

vom 20. Oktober 2010 (Stand am 1. Januar 2011)

Der Schweizerische Bundesrat gestützt auf Artikel 90c Absatz 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19821 verordnet:

Art. 1 Beitragssätze

Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung beträgt:

  1. 2,2 Prozent bis zum massgebenden, auf den Monat umgerechneten Höchstbetrag des versicherten Verdienstes der obligatorischen Unfallversicherung;

  2. 1 Prozent für den Betrag zwischen dem Höchstbetrag und dem Zweieinhalbfachen des versicherten Verdienstes.

Art. 2 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2011 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2011.

AS 2010 5247