AS 2010 599
Übereinkunft vom 5. Juli 1890 betreffend die Gründung eines internationalen Verbandes zum Zwecke der Veröffentlichung der Zolltarife
Übereinkunft vom 5. Juli 1890
betreffend die Gründung eines internationalen Verbandes zum Zwecke der Veröffentlichung der Zolltarife
SR 0.632.01; BS 12 647
Kündigung Am 1. August 2008 hat die Schweiz bei der Regierung Belgiens die diplomatische Note betreffend die Kündigung der folgenden internationalen Vereinbarungen hinterlegt:
Übereinkunft betreffend die Gründung eines internationalen Verbandes zum Zwecke der Veröffentlichung der Zolltarife; Vollziehungsverordnung zur Übereinkunft betreffend die Einrichtung eines internationalen Büros für die Veröffentlichung der Zolltarife (Art. 13 der Übereinkunft) (mit Schlussprotokoll), abgeschlossen in Brüssel am 5. Juli 1890 (SR 0.632.011; BS 12 651); und Protokoll über die Abänderung der Übereinkunft und der Vollziehungsverordnung, abgeschlossen in Brüssel am 16. Dezember 1946 (AS 1950 II 660).
Gemäss Artikel 15 der Übereinkunft wird die Kündigung am 1. April 2010 für die Schweiz wirksam.
der Veröffentlichung der Zolltarife