AS 2011 2305

Bundesbeschluss
über die Genehmigung des Beitritts der Schweiz
zu den geänderten Neuen Kreditvereinbarungen des
Internationalen Währungsfonds

vom 1. März 2011

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. September 20102,
beschliesst:

Art. 1

Der Beitritt zu den geänderten Neuen Kreditvereinbarungen (NKV) des Internationalen Währungsfonds (IWF) wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, den Beitritt der Schweiz zu den NKV des IWF zu erklären. Über die Fortführung oder Beendigung der Teilnahme entscheidet der Bundesrat jeweils vor Ablauf der vertraglichen Laufzeit im Einvernehmen mit der Schweizerischen Nationalbank (SNB).

Die SNB nimmt für die Schweiz an den NKV teil. Sie wirkt bei der Durchführung der Teilnahme an den NKV eng mit dem Bund zusammen. Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung zwischen dem Bundesrat und der SNB geregelt. Der Bundesrat unterrichtet die eidgenössischen Räte über die Beteiligung der Schweiz an den NKV.

Die Kreditgewährungen der SNB im Rahmen der NKV erfolgen ohne Garantie des Bundes.

Art. 2

Mit Inkrafttreten der NKV ersetzt dieser Beschluss den Bundesbeschluss vom 18. Dezember 19973 über den Beitritt der Schweiz zu den Neuen Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds.

SR 941.16

AS 2002 3613 Neuen Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds. BB

Art. 3

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

Ständerat, 27. Mai 2009

Nationalrat,1. März 2011

Der Präsident: Hansheiri Inderkum

Der Präsident: Jean-René Germanier

Der Sekretär: Philippe Schwab

Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz