AS 2011 6077
Verordnung der Bundeskanzlei
über die Personensicherheitsprüfungen
(PSPV-BK)
vom 30. November 2011
Die Schweizerische Bundeskanzlei (BK),
gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung vom 4. März 20111 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV),
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung legt für die Funktionen innerhalb der BK nach Anhang 1 PSPV die jeweilige Prüfstufe nach Artikel 9 Absatz 1 PSPV fest.
Die Prüfstufen werden im Anhang festgelegt.
Art. 2 Aktualisierung der Anhänge
Der Direktionsstab der BK beantragt der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler mindestens alle fünf Jahre die Aktualisierung des Anhangs.
Wird Anhang 1 PSPV geändert, so beantragt der Direktionsstab der BK spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Änderung die entsprechende Änderung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Art. 3 Übergangsbestimmung
Bei Personen in Funktionen, für deren Ausübung bisher keine Personensicherheitsprüfung oder eine Personensicherheitsprüfung nach einer tieferen Prüfstufe durchgeführt werden musste, ist die neu vorgeschriebene Personensicherheitsprüfung spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzuleiten.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2012 in Kraft.
30. November 2011 Schweizerische Bundeskanzlei: Corina Casanova SR 120.421
Anhang
(Art. 1 Abs. 2) Funktionen innerhalb der BK, für deren Ausübung eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss 1. Generelle Funktionen innerhalb der BK
Persönliche/r Mitarbeiter/in der Bundeskanzlerin oder des 12 Bundeskanzlers
Mitglieder der ausserparlamentarischen Kommissionen, für welche die 12 Kriterien nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a oder b PSPV zutreffen
Direktionsassistent/in der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers 11
Direktionsassistent/in der Vizekanzlerin oder des Vizekanzlers 11
Bundesweibel/in 11
Berater/innen der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers 11
Verantwortliche für den Datenschutz, den Informationsschutz, die 11 Informatiksicherheit und den Objektschutz
Chauffeuse/Chauffeur der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers 11
Mitglieder des Krisenstabs 11
Risikomanager/innen 11
Mitglieder der Sicherheitsorgane und Stellvertreter/innen 11
Anwender/innen des Informationssystems Personensicherheitsprüfung 10 (SIBAD) 2. Zusätzliche Funktionen innerhalb der BK
Vizekanzler/in 12
Eidgenössische/r Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte/r 12
Leiter/in Direktionsstab 12
Leiter/in Interne Dienste und Stellvertreter/in 12
Mitarbeiter/innen der Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen 12 in der Bundeskanzlei
Sicherheitsverantwortliche/r 11
Informatiker/innen 11
Mitarbeiter/innen der Sektion Recht 10
Mitarbeiter/innen der Sektion Bundesratsgeschäfte 10