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120.421

Verordnung der Bundeskanzlei
über die Personensicherheitsprüfungen
(PSPV-BK)

vom 30. November 2011 (Stand am 28. Juni 2021)

Präambel

Die Schweizerische Bundeskanzlei (BK),

gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung vom 4. März 20111 über
die Personensicherheitsprüfungen (PSPV),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt für die Funktionen innerhalb der BK nach Anhang 1 PSPV die jeweilige Prüfstufe nach Artikel 9 Absatz 1 PSPV fest.

Die Prüfstufen werden im Anhang festgelegt.

Art. 22 Aktualisierung der Anhänge

Der Bereich Ressourcen der BK beantragt der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler mindestens alle fünf Jahre die Aktualisierung des Anhangs.

Wird Anhang 1 PSPV geändert, so beantragt der Bereich Ressourcen der BK spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Änderung die entsprechende Änderung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Art. 3 Übergangsbestimmung

Bei Personen in Funktionen, für deren Ausübung bisher keine Personensicherheitsprüfung oder eine Personensicherheitsprüfung nach einer tieferen Prüfstufe durchgeführt werden musste, ist die neu vorgeschriebene Personensicherheitsprüfung spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzuleiten.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Funktionen, für deren Ausübung
eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss

(Art. 1 Abs. 2)

1. Funktionen innerhalb der BK

Funktion

Prüfstufe

1.1 Vizekanzler/in

12

1.2 Leiter/in des Bereichs DTI / Delegierte/r DTI

12

1.3 Leiter/in des Bereichs Ressourcen

12

1.4 Leiter/in des Stabs der Bundeskanzlerin / des Bundeskanzlers

12

1.5 Persönliche/r Mitarbeiter/in der Bundeskanzlerin / des Bundeskanzlers

12

1.6 Referent/in der Bundeskanzlerin / des Bundeskanzlers

12

1.7 Mitarbeiter/in der Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen in der Bundeskanzlei

12

1.8 Servicemanager/in Secure Center DTI

12

1.9 Assistent/in der Direktion

11

1.10 Risiko-/BCM-Verantwortliche/r und Stellvertreter/in

11

1.11 Sicherheitsverantwortliche/r und Stellvertreter/in

11

1.12 Leiter/in der Sektion Recht

11

1.13 Leiter/in der Sektion Bundesratsgeschäfte

11

1.14 Leiter/in der Sektion politische Rechte

11

1.15 Leiter/in des Kompetenzzentrums Amtliche Veröffentlichungen

11

1.16 Leiter/in der Sektion Kommunikation

11

1.17 Stellvertreter/in der Leiterin / des Leiters des Bereichs Ressourcen

11

1.18 Mitarbeiter/in der Sektion Kommunikation mit Zugang zu geheimen Dokumenten

11

1.19 Aussteller/in von elektronischen Zertifikaten
(Local Registration Authority Officer, LRA-Officer)

11

1.20 Mitarbeiter/in mit Administratorenrechten sowie Berechtigungsverantwortliche/r von Anwendungen mit VERTRAULICH klassifizierten Inhalten

11

1.21 Informatiksicherheitsbeauftragte/r

11

1.22 Chauffeur/in der Bundeskanzlerin / des Bundeskanzlers

11

1.23 Bundesratsweibel/in

11

1.24 Sicherheitsbeauftragte/r Standarddienste des Bereichs DTI

11

1.25 Mitarbeiter/in der Sektion Bundesratsgeschäfte

10

1.26 Mitarbeiter/in der Sektion Recht

10

1.27 Mitarbeiter/in des Kompetenzzentrums Amtliche Veröffentlichungen mit Berechtigung zum Behördensiegel

10

1.28 Mitarbeiter/in der Sektion Strategische Führungsunterstützung
mit Zugang zu EXEBRC

10

1.29 Mitarbeiter/in Gever und Records Management mit Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten Inhalten

10

1.30 Pressesprecher/in der Sektion Kommunikation

10

1.31 Mitarbeiter/in des Bereichs DTI

10

2. Funktionen beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten

Funktion

Prüfstufe

2.1 Stellvertreter/in der/des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte/n

12

2.2 Leiter/in des Direktionsbereichs Datenschutz

11

2.3 Leiter/in des Direktionsbereichs Öffentlichkeitsprinzip

11

2.4 Leiter/in Kompetenzzentren und Internationales

11

2.5 Teamleiter/in 1, 2, 3 (Datenschutz)

11

2.6 Leiter/in IT

11

2.7 Mitarbeiter/in mit regelmässigem Zugang zu Informationen
über die innere und äussere Sicherheit

11

2.8 Mitarbeiter/in

10