AS 2012 2091
Vorsorgereglement
des Vorsorgewerks ETH-Bereich für die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter des ETH-Bereichs
(VR-ETH 1)
Änderungen vom 31. März 2011 und 10. Mai 2011
Vom ETH-Rat genehmigt am 6./7. Juli 2011 Vom Bundesrat genehmigt am 19. Oktober 2011
Das paritätische Organ des Vorsorgewerks ETH-Bereich,
gestützt auf Artikel 32c Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20001,
beschliesst:
I
Das Vorsorgereglement vom 9. November 20072 des Vorsorgewerks ETH-Bereich für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs wird wie folgt geändert:
Art. 10 Abs. 3
Versicherteund Rentenbeziehende mit Anspruch auf Invalidenleistungen von PUBLICA haben darüber hinaus die anrechenbaren Einkünfte nach Artikel 77 Absätze2 und 33, deren Veränderungen sowie Änderungen des Invaliditätsgrades und der Rentenhöhe unverzüglich und unaufgefordert schriftlich zu melden.
Art. 18 Abs. 1 Bst. b und c
Die Versicherung endet:
bei Vollendung des 65. Altersjahres, unter Vorbehalt von Artikel 18b.
Aufgehoben
Art. 18a Aufrechterhalten des Vorsorgeschutzes bei unbezahltem Urlaub
Während eines unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaubs kann die versicherte Person unter Berücksichtigung von Artikel 29 und nach Massgabe der arbeitsrechtlichen Bestimmungen den bisherigen Versicherungsschutz ganz oder teilweise aufrechterhalten.
Nach der Genehmigung durch den Bundesrat eingefügt im Sinne einer Berichtigung nach
Art. 10 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
Art. 18b Weiterführung der Altersvorsorge nach Vollendung des 65. Altersjahres
Bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach dem vollendeten 65. Altersjahr wird die Altersvorsorge der versicherten Person bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, höchstens aber bis zur Vollendung des 70. Altersjahres weitergeführt. Auf Verlangen der versicherten Person kann auf die Weiterführung der Altersvorsorge verzichtet werden.
Art. 18c Weiterführung der Vorsorge bei Verminderung des massgebenden Jahreslohnes
Wird der massgebende Jahreslohn einer versicherten Person nach Vollendung des 58. Altersjahres um maximal die Hälfte reduziert, so kann auf Verlangen der versicherten Person die Vorsorge für den bisherigen versicherten Verdienst ganz oder teilweise weitergeführt werden.
Die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes dauert höchstens bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Sie endet in jedem Fall spätestens mit Vollendung des 65. Altersjahres.
Art. 19 Abs. 3
Der massgebende Jahreslohn darf das AHV-pflichtige Einkommen der versicherten Person nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Artikel 18a und 18c.
Art. 20 Abs. 4
Als Bemessungsgrundlage für den höchsten beibehaltenen versicherten Verdienst gilt der versicherte Verdienst, der unmittelbar vor einer Reduktion galt.
Art. 24 Abs. 2 Bst. a–c
Für die einzelnen Vorsorgepläne gelten folgende Sparbeiträge:
a. Standardplan für angestellte Personen bis und mit Funktionsstufe 9 und für die pauschal entschädigten Personen:
22–344,20 7,50 11,70 35–44 5,35 9,55 14,90 45–54 7,85 13,90 21,75 55–70 10,35 18,35 28,70
b. Kaderplan1 für angestellte Personen ab Funktionsstufe 10 bis und mit Funktionsstufe 12:
22–344,20 7,50 11,70 35–44 5,35 9,55 14,90 45–54 8,80 15,60 24,40 55–70 11,25 20,05 31,30
c. Kaderplan2 für angestellte Personen ab Funktionsstufe 13:
22–34 5,15 9,15 14,30 35–44 6,30 11,20 17,50 45–54 9,75 17,35 27,10 55–70 12,25 21,75 34,00
Art. 26 Abs. 2
Die Risikoprämie wird von der versicherten Person und vom Arbeitgeber bezahlt. Der Anteil der versicherten Person an der Risikoprämie beträgt, unabhängig davon, in welchem Plan sie versichert ist,1,1 % des versicherten Verdienstes. Die Höhe der vom Arbeitgeber zu bezahlenden Risikoprämie beträgt mindestens1,1 %.
Art. 28 Sachüberschrift und Abs. 3 Beitrags- und Prämienpflicht bei untermonatigem Ein- und Austritt, unbezahltem Urlaub, Weiterführung der Vorsorge bei Verminderung des massgebenden Jahreslohnes sowie Tod
Die Regelung nach den Absätzen1 und 2 gilt bei unbezahltem Urlaub (Art. 29) und Weiterführung der Vorsorge bei Verminderung des massgebenden Jahreslohnes (Art. 29a) sinngemäss.
Art. 29a Sparbeiträge und Risikoprämie im Falle der Weiterführung der Vorsorge bei Verminderung des massgebenden Jahreslohnes
Führt die versicherte Person bei Verminderung des massgebenden Jahreslohnes ihre Vorsorge nach Artikel 18c weiter, so hat sie für die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes nebst den eigenen Sparbeiträgen und der Risikoprämie auch die Sparbeiträge und die Risikoprämie des Arbeitgebers zu bezahlen (Art. 24 und 26).
Eine allfällige finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers an der Weiterführung der Vorsorge erfolgt nach Massgabe der arbeitsrechtlichen Vorschriften.
Art. 32 Sachüberschrift und Abs. 1–3 Einkauf – allgemeine Bestimmungen
Der Einkauf in die reglementarischen Leistungen ist unter Vorbehalt von Absatz 4 innerhalb der vom BVG festgelegten Grenzen gemäss Anhang 3 möglich. Massgebend sind, unter Vorbehalt von Artikel 32b Absatz 2, das Alter und der versicherte Verdienst im Zeitpunkt des Einkaufs. Für versicherte Personen, deren massgebender Jahreslohn aufgrund von Artikel 19 Absatz 4 festgelegt wird, ist der zwölffache Betrag des durchschnittlichen monatlichen versicherten Verdienstes, berechnet auf höchstens die letzten 12 Monate, massgebend.
Aufgehoben
Bezügerinnen und Bezüger von Altersleistungen können sich nur so weit in reglementarische Leistungen einkaufen, als diese den Vorsorgeschutz, wie er vor dem Eintritt des Vorsorgefalls Alter bestanden hat, übersteigen. Vorbehalten bleibt Artikel 32c Absätze2 und 6 Buchstabe c.
Art. 32a Einkauf mit Einmaleinlage bis zur Vollendung des 65. Altersjahres
Die versicherte Person kann im Rahmen von Artikel 32 innerhalb von 90 Tagen ab Aufnahme in die Versicherung die Höhe des ersten Einkaufs frei bestimmen. Nach Ablauf dieser Frist beträgt der Mindestbetrag für einen Einkauf 5000 Franken. Ist die verbleibende mögliche Einkaufssumme geringer als 5000 Franken, so ist die gesamte Summe in einer Zahlung zu entrichten.
Art. 32b Einkauf mit Einmaleinlage nach Vollendung des 65. Altersjahres
Ein Einkauf nach Vollendung des 65. Altersjahres ist im Rahmen von Artikel 32 möglich, wenn die versicherte Person:
sich bei Vollendung des 65. Altersjahres nicht vollständig eingekauft hat; und
seit Vollendung des 65. Altersjahres die Altersvorsorge nach Artikel 18b weitergeführt hat.
Massgebend für die Berechnung der Einkaufssumme sind:
der versicherte Verdienst bei Vollendung des 65. Altersjahres;
der Faktor (in Prozent des versicherten Verdienstes) für Alter 65 gemäss Anhang 3; und
das im Zeitpunkt des Einkaufs vorhandene Altersguthaben.
Art. 32c Einkauf mit Ratenzahlungen
Der Einkauf kann im Rahmen von Artikel 32 auch durch monatliche Ratenzahlungen erfolgen.
Die Laufzeit der Ratenzahlungen dauert, unter Vorbehalt von Absatz 6, längstens bis zur Vollendung des 60. Altersjahres der versicherten Person. Leistet die versicherte Person eine Einmalzahlung oder wünscht sie eine Erhöhung der Raten, so wird die Laufzeit der Ratenzahlungen entsprechend reduziert. Mehrere Ratenzahlungen können nicht parallel laufen.
Die Raten setzen sich zusammen aus:
der Tilgung der Einkaufssumme in der Höhe von mindestens 250 Franken pro Monat;
dem variablen Zins (Anhang 1) auf der Restschuld; und
der variablen, vollen Risikoprämie (Anhang 1a) zur Schuldentilgung im Invaliditäts- oder Todesfall.
Das paritätische Organ legt jeweils Ende Jahr für das kommende Jahr den Zinssatz und den Risikoprämiensatz fest. Grundlage für die jährliche Festsetzung des Zinses und der Risikoprämie bildet die jeweils Anfang Jahr ausstehende Restschuld.
Entscheidet sich die versicherte Person für Ratenzahlungen, so werden in einer Vereinbarung zwischen PUBLICA und der versicherten Person die Einzelheiten festgehalten.
Die Ratenzahlung wird gestoppt:
wenn die versicherte Person dies wünscht;
wenn die versicherte Person einen Vorbezug tätigen will;
bei Bezug der Altersrente vor Vollendung des 60. Altersjahres;
bei Beginn des Anspruchs der versicherten Person auf Invalidenleistungen; oder
bei Beginn des Anspruchs auf Hinterlassenenleistungen infolge Todes der versicherten Person.
Für die Erstellung der Vereinbarung und deren Änderungen kann PUBLICA Verwaltungskosten erheben. Diese werden im Kostenreglement festgehalten und der versicherten Person auf Verlangen vorgängig mitgeteilt.
Art. 36 Abs. 2 Bst. d und dbis, Abs. 3 Bst. c
Das Altersguthaben setzt sich zusammen aus:
den Einkäufen nach den Artikeln 32a und 32b;
dbis. der Einkaufssumme nach Artikel 32c; Absatz 3 Buchstabe c bleibt vorbehalten;
Vom Altersguthaben werden abgezogen:
c. die nach dem Stopp der Ratenzahlung nach Artikel 32c Absatz 6 Buchstaben a–c verbleibende Restschuld.
Art. 37 Abs. 3
Hat eine versicherte Person bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine Altersrente und hat sie das 70. Altersjahr noch nicht vollendet, so kann sie statt der Altersrente verlangen, dass ihr die Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen wird. Wenn sie das 65. Altersjahr noch nicht vollendet hat und als arbeitslos gemeldet ist oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, kann sie statt der Altersrente die Überweisung der Austrittsleistung an eine Freizügigkeitseinrichtung verlangen (Art. 84).
Art. 38 Abs. 2–4
Die versicherte Person kann nach dem vollendeten 60. Altersjahr ein oder mehrere Male eine Teilaltersleistung verlangen.
Das Altersguthaben sowie ein allfälliges Guthaben auf einem ZP-Konto (Art. 25) werden bei Teilpensionierung anteilmässig in eine Teilaltersleistung nach Artikel 39 umgewandelt. Die verbleibenden Teile des Altersguthabens und des Guthabens auf dem ZP-Konto werden weitergeführt. Der verbleibende versicherte Verdienst wird gemäss den Bestimmungen für die Teilzeitbeschäftigung (Art. 21) berechnet.
Hat eine versicherte Person bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine Teilaltersrente und hat sie das 70. Altersjahr noch nicht vollendet, so gilt Artikel 37 Absätze 3 und 4 sinngemäss. Vorbehalten bleibt die Weiterführung der Vorsorge nach Artikel 18c.
Art. 40 Abs. 5
Wurden Einkäufe (Art. 32, 32a–c, 33) getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Von der Begrenzung ausgenommen sind die Wiedereinkäufe im Fall der Ehescheidung nach Artikel 22c FZG.
Art. 49 Abs. 1 Bst. b
Stirbt eine versicherte Person und entsteht kein Anspruch nach den Artikeln 44 und 45, so zahlt PUBLICA ein Todesfallkapital aus. Anspruchsberechtigt sind, unabhängig vom Erbrecht, in nachstehender Reihenfolge:
b. die Person, die mit der versicherten Person in den letzten fünf Jahren vor dem Tod ununterbrochen eine Lebenspartnerschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, sofern die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 45 Absätze2 und 3 erfüllt sind;
Art. 77 Abs. 1, 3 und 5
Die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen von PUBLICA werden gekürzt, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften gleicher Art und Zweckbestimmung 100 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.
Nach Erreichen des AHV-Alters gelten auch Altersleistungen in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen als anrechenbare Einkünfte. PUBLICA kürzt ihre Leistungen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 100 Prozent des Betrages übersteigen, der bei einer Überentschädigungsberechnung unmittelbar vor dem Erreichen des AHV-Alters als mutmasslich entgangener Verdienst zu betrachten war. Die teuerungsbedingte Anpassung dieses Betrages zwischen dem Erreichen des AHV-Alters und dem Berechnungszeitpunkt richtet sich sinngemäss nach der Verordnung vom 16. September 19874 über die Anpassung der laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung.
Die Hinterlassenenleistungen von PUBLICA und die zusätzlichen anrechenbaren Einkünfte der Hinterlassenen nach Absatz 2 oder 3 werden gesamthaft berücksichtigt. Allfällige einmalige Kapitalabfindungen werden in versicherungstechnisch gleichwertige Renten umgewandelt. Die Kürzung wird proportional auf die einzelnen Renten angerechnet.
Art. 84 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. abis und Abs. 2 Anspruch bei ganzer oder teilweiser Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Vollendung des 60. Altersjahres
Wird das Arbeitsverhältnis einer versicherten Person nach Vollendung des 60. und vor Vollendung des 65. Altersjahres aus anderen Gründen als infolge Tod oder Invalidität ganz oder teilweise beendet (Art. 37 Abs. 3 und 38 Abs. 4), so kann sie wählen zwischen:
abis. der Überweisung der Austrittsleitung an eine Freizügigkeitseinrichtung, wenn sie als arbeitslos gemeldet ist oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt; oder 2 Versicherte Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben, können die Überweisung der Austrittsleistung nach Absatz 1 Buchstabe a nur verlangen, wenn sie nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers in die Versicherung aufgenommen werden und ihre Vorsorge nach Artikel 33b BVG weiterführen.
Art. 85 Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. a, Abs. 2bis und 3–5
Der Mindestbetrag nach Artikel 17 FZG setzt sich unter Abzug von Vorbezügen für Wohneigentum, von den aus der Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens erzielten Erlösen und von Auszahlungen infolge Scheidung, unter Vorbehalt von Absatz 5, zusammen aus der Summe der:
a. von der versicherten Person eingebrachten Austrittsleistungen und geleisteten Einkäufe, beides samt Zinsen;
Hat die versicherte Person einen Teil der Einkaufssumme noch nicht beglichen, so wird die noch ausstehende Einkaufssumme von der Austrittsleistung nach Absatz 1 abgezogen.
Der Zinssatz für die Verzinsung nach Absatz 2 richtet sich nach dem FZG. Während der Dauer einer Unterdeckung kann er auf den Zinssatz, mit welchem die Altersguthaben verzinst werden, herabgesetzt werden.
Die allenfalls zur Behebung einer Unterdeckung erhobenen Beiträge (Art. 34) werden nicht angerechnet (Art. 17 Abs. 2 Bst. f FZG).
Für Sparbeiträge, die die versicherte Person bei unbezahltem Urlaub nach Artikel 18a oder bei der Weiterführung der Altersvorsorge nach Artikel 18c geleistet hat, wird kein Zuschlag von 4 Prozent pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr nach Absatz 2 Buchstabe b berechnet (Art. 17 Abs. 6 FZG).
Art. 92 Abs. 3
Ein Vorbezug kann bis zur Vollendung des 62. Altersjahres alle fünf Jahre geltend gemacht werden. Hat die versicherte Person vor der Aufnahme bei PUBLICA bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung einen Vorbezug getätigt, so sind die seither vergangenen Jahre anzurechnen.
Art. 93 Abs. 2 Bst. a
Der vorbezogene Betrag kann zurückbezahlt werden bis:
a. zur Vollendung des 62. Altersjahres;
Art. 102 Abs. 1, 3 und 4
Alleunter bisherigem Recht entstandenen Renten, festen Zuschläge, Überbrückungsrenten und IV-Ersatzrenten werden betragsmässig überführt.
Die infolge administrativer Entlassung im Sinne von Artikel 32 der EVK-Statuten und Artikel 43 der PKB-Statuten zugesprochenen Renten werden bei Erreichen des ordentlichen AHV-Alters in Altersrenten gleicher Höhe umgewandelt.
Fürunter bisherigem Recht entstandene Renten, die nach Absatz 1 überführt worden sind, gilt das vorliegende Reglement in Bezug auf:
die Anpassung der Renten an die Preisentwicklung (Art. 75);
nach dem Inkrafttreten dieses Reglements entstandene Hinterlassenenrenten, die sich jedoch auf nach bisherigem Recht entstandene Leistungen beziehen (Art. 43–48);
das Ende des Anspruchs auf Hinterlassenenrenten (Art. 44 Abs. 4, 45 Abs. 7 und 47 Abs. 3 und 4);
die Erhebung allfälliger Sanierungsbeiträge (Art. 34 und 35);
e. die Überentschädigungsberechnung (Art. 77): 1. beim Tod der rentenbeziehenden Person, 2. wenn die rentenbeziehende Person das ordentliche AHV-Alter erreicht, oder 3. bei der Neuberechnung des Leistungsanspruchs durch die MV, UV oder eine andere Sozialversicherung.
Art. 103 Abs. 2 und 3
Erlischt gemäss Absatz 1 Buchstabe c der Anspruch auf den festen Zuschlag, so hat die Person, die eine vor dem1. Juni 2003 entstandene Invalidenrente bezieht, entsprechend dem noch bestehenden Berufsinvaliditätsgrad Anspruch auf eine IV-Ersatzrente nach diesem Reglement. Dasselbe gilt, wenn die Person keinen Anspruch auf einen festen Zuschlag hatte und der Anspruch auf eine IV-Rente erstmals und mit Wirkung nach dem Inkrafttreten dieses Reglements herabgesetzt wird.
Wird der Berufsinvaliditätsgrad infolge eines Entscheides der IV oder des MedicalService mit Wirkung nach dem Inkrafttreten dieses Reglements herabgesetzt, so wird die Höhe der unter bisherigem Recht entstandenen IV-Ersatzrente entsprechend der Herabsetzung des Berufsinvaliditätsgrades gekürzt.
Art. 104 Abs. 3–5
Für die Invaliden- oder Berufsinvalidenrenten gemäss den Absätzen1 und 2 findet dieses Reglement Anwendung in Bezug auf die Voraussetzungen (Art. 62 und 51) und den Umfang (Art. 62 und 56) des Rentenanspruchs. Ebenfalls Anwendung findet es in Bezug auf den Beginn (Art. 62 und 52) und die Berechnung (Art. 63 und 57) des aus einer Erhöhung des Invaliditäts- oder Berufsinvaliditätsgrades resultierenden Leistungsanspruchs, sofern diese Erhöhung nach dem Inkrafttreten dieses Reglements Wirkung entfaltet.
Für die Berufsinvalidenrenten gemäss Absatz 1 findet Artikel 62 Absatz 6 in Bezug auf das Ende des Anspruchs Anwendung; vorbehalten bleibt der Fall, in welchem die Person Anspruch auf eine AHV-Altersrente hat. Für die Invalidenrenten gemäss Absatz 2 findet Artikel 52 Absatz 3 Buchstaben a und b in Bezug auf das Ende des Anspruchs Anwendung.
Wird der Anspruch auf eine Invaliden- oder Berufsinvalidenrente gemäss den Absätzen1 und 2 infolge eines Entscheides der IV oder des MedicalService mit Wirkung nach dem Inkrafttreten dieses Reglements herabgesetzt, so wird der Betrag der Rente entsprechend der Herabsetzung des Anspruchs gekürzt. Wenn die IV mit Wirkung nach dem Inkrafttreten dieses Reglements erstmals eine Rente zuspricht oder erstmals den Rentenanspruch ändert, so bleibt der Betrag der Invalidenrente, auf die der Anspruch vor dem1. Juni 2003 entstanden ist, unverändert.
Art. 105 Wiedereingliederung von Bezügerinnen und Bezügern einer überführten Invalidenrente
Wird eine Person, die eine vor dem1. Juni 2003 entstandene Invalidenrente oder eine vor dem1. Juli 2008 entstandene PUBLICA-Berufsinvalidenrente oder PUBLICA-Invalidenrente (Art. 104 Abs. 1 oder 2) bezieht, mit Wirkung nach dem Inkrafttreten dieses Reglements wiedereingegliedert, so wird auf den Vortag des Inkrafttretens dieses Reglements eine Austrittsleistung nach Artikel 46 PKBV 1 beziehungsweise Artikel 27 Absatz 3 PKBV2 berechnet. Dieser Betrag wird in dem ab Inkrafttreten dieses Reglements nach Artikel 54 Absatz 2 weiter geäufneten Altersguthaben für die Berechnung der Austrittsleistung berücksichtigt (Art. 54 Abs. 3).
Art. 106 Sachüberschrift und Abs. 1 Wiederbeschäftigung von Bezügerinnen und Bezügern einer überführten Altersrente
Wird eine Person, welche eine Altersrente gestützt auf das bis am 30. Juni 2008 gültig gewesene Recht bezieht, wieder im ETH-Bereich (ETH-Rat, ETHZ, EPFL, PSI, WSL, EMPA, EAWAG) beschäftigt, und erfüllt sie die Voraussetzungen für die Versicherung bei PUBLICA, so wird sie erneut bei PUBLICA versichert. In diesem Fall hört ihr Rentenanspruch im Umfang des versicherten Verdienstes auf.
Art. 107a Übergangsbestimmung zu den Änderungen vom 31. März 2011 und 10. Mai 2011
Die bei Erreichen des AHV-Alters beginnende lebenslängliche Kürzung der zwischen dem1. Juli 2008 und dem Inkrafttreten der Änderungen vom 31. März 2011 und 10. Mai 2011 entstandenen Altersrenten infolge Bezugs einer Überbrückungsrente richtet sich sinngemäss nach Artikel 102 Absatz 2.
Die Kürzung der nach dem Inkrafttreten der Änderungen vom 31. März 2011 und 10. Mai 2011 entstandenen Hinterlassenenrenten richtet sich sinngemäss nach Artikel 102 Absatz 4 Buchstabe b, sofern eine Person, die eine zwischen dem1. Juli 2008 und dem Inkrafttreten dieser Änderungen entstandene Altersrente bezieht, vor Erreichen des AHV-Alters stirbt.
II
Die Anhänge1 und 8 werden gemäss Beilage geändert.
Die Anhänge 2–7 erhalten eine neue Fassung gemäss Beilage.
Dieses Vorsorgereglement erhält einen zusätzlichen Anhang 1a gemäss Beilage.
III
Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Juli 2012 in Kraft.
Artikel 32 Absatz 3 letzter Satz, 32c, 36 Absatz 2 Buchstabe dbis und Absatz 3 Buchstabe c sowie Anhang 1 (Art. 32c, Zins auf der Restschuld) und Anhang 1a treten am1. Januar 2013 in Kraft.
Anhang 1
(Art. 8) Zinsen nach Art. 29 einfügen
Art. 32c Zins auf der Restschuld4,00 %
Abs. 3 Bst. b
Anhang 1a
Risikoprämie Die Risikoprämie zur Schuldentilgung im Invaliditäts- oder Todesfall beträgt 3 % (Stand 2012).
Anhang 2
(Art. 27 Abs. 2) Sparbeitrag (Art. 24) und Risikoprämie (Art. 26) Anteil der versicherten Person
a. Standardplan für angestellte Personen bis und mit Funktionsstufe 9 und für die pauschal entschädigten Personen:
staffelung (Art. 24) der (Art. 26) der (Art. 24) Risikoprämie (Beitrags- angestellten angestellten des Arbeit- des Arbeitklasse) Person (%) Person (%) gebers (%) gebers (%) 22–344,201,10 5,30 7,50 35–44 5,351,10 6,45 9,55 (mind.1,1 %) 45–54 7,851,10 8,95 13,90 55–70 10,351,10 11,45 18,35
b. Kaderplan1 für angestellte Personen ab Funktionsstufe 10 bis und mit Funktionsstufe 12:
staffelung der (Art. 26) der (Art. 24) Risikoprämie (Beitrags- angestellten angestellten des Arbeit- des Arbeitklasse) Person (%) Person (%) gebers (%) gebers (%) 22–344,201,10 5,30 7,50 35–44 5,351,10 6,45 9,55 (mind.1,1 %) 45–54 8,801,10 9,90 15,60 55–70 11,251,10 12,35 20,05
c. Kaderplan2 für angestellte Personen ab Funktionsstufe 13:
staffelung der (Art. 26) der (Art. 24) Risikoprämie (Beitrags- angestellten angestellten des Arbeit- des Arbeitklasse) Person (%) Person (%) gebers (%) gebers (%) 22–34 5,151,10 6,25 9,15 35–44 6,301,10 7,40 11,20 (mind.1,1 %) 45–54 9,751,10 10,85 17,35 55–70 12,251,10 13,35 21,75 Vorsorgereglement des Vorsorgewerks ETH Bereich für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH Bereich (VR-ETH 1) AS 2012
Anhang 3
(Art. 32) Tabelle Einkauf Standard (kein ZP) Standard (ZP 1) Standard (ZP 2) Kader_1 (kein ZP) Kader_1 (ZP 1) Kader_1 (ZP 2) Kader_2 (kein ZP) Kader_2 (ZP 1) Kader_2 (ZP 2) Alter max. AGH Alter max. AGH Alter max. AGH Alter max. AGH Alter max. AGH Alter max. AGH Alter max. AGH Alter max. AGH Alter max. AGH (in % vV) (in % vV) (in % vV) (in % vV) (in % vV) (in % vV) (in % vV) (in % vV) (in % vV)
11,70 % 22 12,70 % 22 13,70 % 22 11,70 % 22 12,70 % 22 13,70 % 22 14,30 % 22 15,30 % 22 16,30 %
23,40 % 23 25,40 % 23 27,40 % 23 23,40 % 23 25,40 % 23 27,40 % 23 28,60 % 23 30,60 % 23 32,60 %
35,10 % 24 38,10 % 24 41,10 % 24 35,10 % 24 38,10 % 24 41,10 % 24 42,90 % 24 45,90 % 24 48,90 %
46,80 % 25 50,80 % 25 54,80 % 25 46,80 % 25 50,80 % 25 54,80 % 25 57,20 % 25 61,20 % 25 65,20 %
58,50 % 26 63,50 % 26 68,50 % 26 58,50 % 26 63,50 % 26 68,50 % 26 71,50 % 26 76,50 % 26 81,50 %
70,20 % 27 76,20 % 27 82,20 % 27 70,20 % 27 76,20 % 27 82,20 % 27 85,80 % 27 91,80 % 27 97,80 %
81,90 % 28 88,90 % 28 95,90 % 28 81,90 % 28 88,90 % 28 95,90 % 28 100,10 % 28 107,10 % 28 114,10 %
93,60 % 29 101,60 % 29 109,60 % 29 93,60 % 29 101,60 % 29 109,60 % 29 114,40 % 29 122,40 % 29 130,40 %
105,30 % 30 114,30 % 30 123,30 % 30 105,30 % 30 114,30 % 30 123,30 % 30 128,70 % 30 137,70 % 30 146,70 %
117,00 % 31 127,00 % 31 137,00 % 31 117,00 % 31 127,00 % 31 137,00 % 31 143,00 % 31 153,00 % 31 163,00 %
128,70 % 32 139,70 % 32 150,70 % 32 128,70 % 32 139,70 % 32 150,70 % 32 157,30 % 32 168,30 % 32 179,30 %
140,40 % 33 152,40 % 33 164,40 % 33 140,40 % 33 152,40 % 33 164,40 % 33 171,60 % 33 183,60 % 33 195,60 %
152,10 % 34 165,10 % 34 178,10 % 34 152,10 % 34 165,10 % 34 178,10 % 34 185,90 % 34 198,90 % 34 211,90 %
167,00 % 35 181,00 % 35 195,00 % 35 167,00 % 35 181,00 % 35 195,00 % 35 203,40 % 35 217,40 % 35 231,40 %
181,90 % 36 196,90 % 36 211,90 % 36 181,90 % 36 196,90 % 36 211,90 % 36 220,90 % 36 235,90 % 36 250,90 %
196,80 % 37 212,80 % 37 228,80 % 37 196,80 % 37 212,80 % 37 228,80 % 37 238,40 % 37 254,40 % 37 270,40 %
211,70 % 38 228,70 % 38 245,70 % 38 211,70 % 38 228,70 % 38 245,70 % 38 255,90 % 38 272,90 % 38 289,90 %
226,60 % 39 244,60 % 39 262,60 % 39 226,60 % 39 244,60 % 39 262,60 % 39 273,40 % 39 291,40 % 39 309,40 %
241,50 % 40 260,50 % 40 279,50 % 40 241,50 % 40 260,50 % 40 279,50 % 40 290,90 % 40 309,90 % 40 328,90 %
256,40 % 41 276,40 % 41 296,40 % 41 256,40 % 41 276,40 % 41 296,40 % 41 308,40 % 41 328,40 % 41 348,40 %
271,30 % 42 292,30 % 42 313,30 % 42 271,30 % 42 292,30 % 42 313,30 % 42 325,90 % 42 346,90 % 42 367,90 %
286,20 % 43 308,20 % 43 330,20 % 43 286,20 % 43 308,20 % 43 330,20 % 43 343,40 % 43 365,40 % 43 387,40 %
301,10 % 44 324,10 % 44 347,10 % 44 301,10 % 44 324,10 % 44 347,10 % 44 360,90 % 44 383,90 % 44 406,90 %
322,85 % 45 347,85 % 45 372,85 % 45 325,50 % 45 350,50 % 45 375,50 % 45 388,00 % 45 412,00 % 45 436,00 %
344,60 % 46 371,60 % 46 398,60 % 46 349,90 % 46 376,90 % 46 403,90 % 46 415,10 % 46 440,10 % 46 465,10 % Vorsorgereglement des Vorsorgewerks ETH Bereich für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH Bereich (VR-ETH 1) AS 2012 Standard (kein ZP) Standard (ZP 1) Standard (ZP 2) Kader_1 (kein ZP) Kader_1 (ZP 1) Kader_1 (ZP 2) Kader_2 (kein ZP) Kader_2 (ZP 1) Kader_2 (ZP 2) Alter max. AGH Alter max. AGH Alter max. AGH Alter max. AGH Alter max. AGH Alter max. AGH Alter max. AGH Alter max. AGH Alter max. AGH (in % vV) (in % vV) (in % vV) (in % vV) (in % vV) (in % vV) (in % vV) (in % vV) (in % vV)
366,35 % 47 395,35 % 47 424,35 % 47 374,30 % 47 403,30 % 47 432,30 % 47 442,20 % 47 468,20 % 47 494,20 %
388,10 % 48 419,10 % 48 450,10 % 48 398,70 % 48 429,70 % 48 460,70 % 48 469,30 % 48 496,30 % 48 523,30 %
409,85 % 49 442,85 % 49 475,85 % 49 423,10 % 49 456,10 % 49 489,10 % 49 496,40 % 49 524,40 % 49 552,40 %
431,60 % 50 466,60 % 50 501,60 % 50 447,50 % 50 482,50 % 50 517,50 % 50 523,50 % 50 552,50 % 50 581,50 %
453,35 % 51 490,35 % 51 527,35 % 51 471,90 % 51 508,90 % 51 545,90 % 51 550,60 % 51 580,60 % 51 610,60 %
475,10 % 52 514,10 % 52 553,10 % 52 496,30 % 52 535,30 % 52 574,30 % 52 577,70 % 52 608,70 % 52 639,70 %
506,35 % 53 548,13 % 53 589,91 % 53 530,63 % 53 572,41 % 53 614,19 % 53 616,35 % 53 648,97 % 53 681,59 %
538,23 % 54 582,84 % 54 627,46 % 54 565,64 % 54 610,25 % 54 654,87 % 54 655,78 % 54 690,05 % 54 724,33 %
577,69 % 55 625,20 % 55 672,71 % 55 608,25 % 55 655,76 % 55 703,27 % 55 702,90 % 55 738,85 % 55 774,81 %
617,95 % 56 668,41 % 56 718,86 % 56 651,72 % 56 702,17 % 56 752,63 % 56 750,95 % 56 788,63 % 56 826,31 %
659,01 % 57 712,47 % 57 765,94 % 57 696,05 % 57 749,52 % 57 802,99 % 57 799,97 % 57 839,40 % 57 878,83 %
700,89 % 58 757,42 % 58 813,96 % 58 741,27 % 58 797,81 % 58 854,34 % 58 849,97 % 58 891,19 % 58 932,41 %
743,60 % 59 803,27 % 59 862,94 % 59 787,40 % 59 847,06 % 59 906,73 % 59 900,97 % 59 944,02 % 59 987,06 %
787,18 % 60 850,04 % 60 912,90 % 60 834,45 % 60 897,31 % 60 960,17 % 60 952,99 % 60 997,90 % 60 1042,80 %
831,62 % 61 897,74 % 61 963,86 % 61 882,43 % 61 948,55 % 61 1014,67 % 61 1006,05 % 61 1052,85 % 61 1099,66 %
876,95 % 62 946,39 % 62 1015,83 % 62 931,38 % 62 1000,82 % 62 1070,26 % 62 1060,17 % 62 1108,91 % 62 1157,65 %
923,19 % 63 996,02 % 63 1068,85 % 63 981,31 % 63 1054,14 % 63 1126,97 % 63 1115,38 % 63 1166,09 % 63 1216,80 %
970,36 % 64 1046,64 % 64 1122,93 % 64 1032,24 % 64 1108,52 % 64 1184,81 % 64 1171,68 % 64 1224,41 % 64 1277,14 %
1018,46 % 65 1098,27 % 65 1178,08 % 65 1084,18 % 65 1163,99 % 65 1243,80 % 65 1229,12 % 65 1283,90 % 65 1338,68 % Satz aufgehoben Mann, geboren am 15. Mai 1980, versicherter Verdienst = Fr. 50 000.–, versichert im Standardplan, ohne ZP-Konto: Datum der Berechnung:1. Januar 2013 erworbenes Altersguthaben Fr. 20 000.– → BVG Alter = 33 → Satz = 140,40 % → max. Einkauf = 140,40 % × 50 000 – 20 000 = Fr. 50 200.–.
Anhang 4
(Art. 39, 46 und 57) Umwandlungssätze Alter Umwandlungssatz
5,51 %
5,62 %
5,74 %
Männer* 5,87 % Frauen* 5,95 %
Männer* 6,00 % Frauen* 6,15 %
6,15 %
6,30 %
6,47 %
6,65 %
6,84 %
7,04 %
Anhang 5
(Art. 60 Abs. 4 Bst. a und c) Kürzung der monatlichen Altersrente beim Bezug der Überbrückungsrente (ÜR) und Auskauf der Rentenkürzung – sofort beginnende lebenslängliche Kürzung Tabelle1: Sofort beginnende lebenslängliche Kürzung der Altersrente (Art. 60 Abs. 4 Bst. a)
249.25 245.75 242.20 238.70 235.20 231.65
207.05 203.25 199.45 195.65 191.85 188.05
161.40 157.30 153.15 149.05 144.95 140.80
112.00 107.55 103.05 98.60 94.15 89.65
58.40 53.55 48.65 43.80 38.95 34.05
228.15 224.65 221.10 217.60 214.10 210.55
184.25 180.40 176.60 172.80 169.00 165.20
136.70 132.60 128.45 124.35 120.25 116.10
85.20 80.75 76.25 71.80 67.35 62.85
29.20 24.35 19.45 14.60 9.754.85
213.10 209.20 205.30 201.40 197.50 193.60 Alter bei 61 166.25 162.00 157.80 153.55 149.30 145.10
115.45 110.85 106.25 101.65 97.05 92.45 Bezugsbeginn 63 60.20 55.20 50.15 45.15 40.15 35.10
189.70 185.75 181.85 177.95 174.05 170.15 Alter bei 61 140.85 136.60 132.40 128.15 123.90 119.70
87.85 83.20 78.60 74.00 69.40 64.80 Bezugsbeginn 63 30.10 25.10 20.05 15.05 10.05 5.00 bezogener Überbrückungsrente, wenn die Bezügerin oder der Bezüger die Überbrückungsrente voll selbst finanziert. 2. Wird nach Massgabe der arbeitsrechtlichen Bestimmungen der Personalverordnung ETH-Bereich (SR 172.220.113) eine Beteiligung des Arbeitgebers an der Beispiel1: Die Überbrückungsrente beträgt Fr. 27 840.– pro Jahr (Fr. 2320.– pro Monat). Sie wird ab dem 60. Altersjahr bis zum 65. Altersjahr beansprucht. Der Arbeitgeber finanziert 50 Prozent der gesamten Kosten. Betrag gemäss Tabelle 1a oder b × Anteil des Arbeitnehmers × (ÜR pro Monat/ 1000) = lebenslängliche Kürzung der Altersrente pro Monat.
Tabelle2:
Auskauf der Kürzung der monatlichen Altersrente bei sofort beginnender lebenslänglicher Kürzung (Art. 60 Abs. 4 Bst. c) Barwerte für den Auskauf der Rentenkürzung Alter Männer Frauen
18.218 17.447
17.878 17.080
17.529 16.704
17.171 16.318
16.805 15.923
16.429 15.518 Beispiel2: Die versicherte Person geht mit 60 Jahren in Pension und bezieht die Überbrückungsrente. Der Arbeitgeber beteiligt sich an der Finanzierung zu 50 Prozent. Die versicherte Person möchte die lebenslängliche Kürzung der Altersrente vermeiden und kauft diese Kürzung mit einer Einmaleinlage aus. (Faktor gemäss Tabelle 2 × monatliche Kürzung [gem. Bsp. 1] × 12) = Anteil des Arbeitnehmers = Einmaleinlage
a. AHV-Alter 65:
Anhang 6
(Art. 60 Abs. 4 Bst. b und Abs. 5) Kürzung der monatlichen Altersrente beim Bezug der Überbrückungsrente (ÜR) und Auskauf der Rentenkürzung – lebenslängliche Kürzung nach Erreichen des AHV-Alters I. Lebenslängliche Kürzung nach Erreichen des AHV-Alters (Art. 60 Abs. 4 Bst. b) Tabelle:
338.25 332.15 326.05 319.95 313.85 307.75
265.10 259.25 253.40 247.50 241.65 235.80
194.75 189.10 183.50 177.85 172.20 166.60
127.15 121.75 116.35 110.95 105.50 100.10
62.25 57.05 51.90 46.70 41.50 36.30
301.70 295.60 289.50 283.40 277.30 271.20
229.95 224.05 218.20 212.35 206.50 200.60
160.95 155.30 149.70 144.05 138.40 132.80
94.70 89.30 83.90 78.50 73.05 67.65
31.15 25.95 20.75 15.55 10.40 5.20
271.95 265.95 259.95 254.00 248.00 242.00 Alter bei 61 200.05 194.30 188.50 182.75 176.95 171.20
130.80 125.25 119.70 114.15 108.60 103.05 Bezugsbeginn 63 64.15 58.80 53.45 48.10 42.75 37.40
236.00 230.00 224.00 218.05 212.05 206.05 Alter bei 61 165.45 159.65 153.90 148.10 142.35 136.55
97.50 91.90 86.35 80.80 75.25 69.70 Bezugsbeginn 63 32.10 26.75 21.40 16.05 10.70 5.35 bezogener Überbrückungsrente, wenn die Bezügerin oder der Bezüger die Überbrückungsrente voll selbst finanziert. 2. Wird nach Massgabe der arbeitsrechtlichen Bestimmungen der Personalverordnung ETH-Bereich (SR 172.220.113) eine Beteiligung des Arbeitgebers an der Die Überbrückungsrente beträgt Fr. 27 840.– pro Jahr (Fr. 2320.– pro Monat). Sie wird ab dem 60. Altersjahr beansprucht. Der Arbeitgeber finanziert 50 Prozent der Kosten. Betrag gemäss Tabelle a oder b × Anteil des Arbeitnehmers × (ÜR pro Monat/1000) = lebenslängliche Kürzung der Altersrente pro Monat.
II. Kürzung der Hinterlassenenrenten (Art. 60 Abs. 5) Reduktion der aufgeschobenen Kürzung pro Jahr (für die Differenz zwischen dem ordentlichen AHV- Rentenalter und dem Alter bei Tod) Alter bei Rentenbeginn a. AHV-Alter 65 b. AHV-Alter 64
5,3 % 5,4 %
5,5 % 5,6 %
5,7 % 5,9 %
6,0 % 6,2 %
6,2 % 0,0 %
0,0 % Berechnungsbeispiel: Ein Versicherter geht mit Alter 60 in Pension und hat Anspruch auf eine Altersrente von Fr. 6000.– pro Monat. Er bezieht eine Überbrückungsrente von monatlich Fr. 2320.–. Im Alter von 63 Jahren stirbt er. A. Berechnung/Kürzung der Ehegatten-, Lebenspartnerrente: Die Reduktion der aufgeschobenen Kürzung beträgt 2 × 5,3 % = 10,6 %. Die ursprünglich vorgesehene Kürzung von Fr. 392.35 wird um Fr. 41.60 reduziert und beträgt neu Fr. 350.75; somit die gekürzte Altersrente neu Fr. 5649.25. Die Hinterlassenenrente beträgt lebenslänglich zwei Drittel der gekürzten Altersrente, also Fr. 3766.15. B. Berechnung/Kürzung der Waisenrente: Die Waisenrente beträgt einen Sechstel der gekürzten Altersrente, also Fr. 941.55.
Anhang 7
I. Bei Erreichen des AHV-Alters beginnende lebenslängliche Kürzung der vor dem1. Juli 2008 entstandenen monatlichen Altersrente wegen bezogener Überbrückungsrente (Art. 102 Abs. 2)
196.40 192.80 189.20 185.60 181.95 178.35
153.10 149.65 146.25 142.80 139.35 135.95
111.90 108.65 105.35 102.10 98.80 95.55
72.65 69.55 66.45 63.35 60.20 57.10
35.35 32.40 29.45 26.50 23.55 20.60
174.75 171.15 167.55 163.95 160.30 156.70
132.50 129.05 125.65 122.20 118.75 115.35
92.30 89.00 85.75 82.45 79.20 75.90
54.00 50.90 47.80 44.70 41.55 38.45
17.70 14.75 11.80 8.85 5.902.95
149.30 145.95 142.60 139.25 135.90 132.55 Alter bei 61 109.15 105.95 102.80 99.60 96.40 93.20
70.90 67.85 64.85 61.80 58.80 55.75 Bezugsbeginn 63 34.55 31.65 28.80 25.90 23.05 20.15
129.25 125.90 122.55 119.20 115.85 112.50 Alter bei 61 90.05 86.85 83.65 80.45 77.30 74.10
52.75 49.70 46.65 43.65 40.60 37.60 Bezugsbeginn 63 17.30 14.40 11.50 8.65 5.752.90 Die Beträge in den Tabellen entsprechen der Rentenkürzung pro 1000 Franken bezogener Überbrückungsrente gemäss dem bisherigen Recht bei hälftiger Finanzierung durch den Bezüger oder die Bezügerin. Die Überbrückungsrente beträgt Fr. 26 520.– pro Jahr (Fr. 2210.– pro Monat). Sie wird ab dem 60. Altersjahr beansprucht. Die Kürzung der Altersrente beträgt monatlich:
AHV-Alter 65 (Tabelle a): Fr. 434.05
AHV-Alter 64 (Tabelle b): Fr. 329.95 Faktor gemäss Tabellen a und b × (ÜR pro Monat/1000) = lebenslängliche Kürzung der Altersrente pro Monat.
II. Bei Erreichen des AHV-Alters beginnende lebenslängliche Kürzung der zwischen dem1. Juli 2008 und dem 30. Juni 2012 entstandenen monatlichen Altersrente wegen bezogener Überbrückungsrente (Art. 107a Abs. 1) Tabelle:
368.20 361.50 354.80 348.15 341.45 334.75
287.90 281.50 275.05 268.65 262.20 255.80
210.85 204.70 198.60 192.45 186.35 180.20
137.30 131.45 125.60 119.75 113.85 108.00
67.00 61.40 55.85 50.25 44.65 39.10
328.05 321.35 314.65 308.00 301.30 294.60
249.40 242.95 236.55 230.10 223.70 217.25
174.10 167.95 161.80 155.70 149.55 143.45
102.15 96.30 90.45 84.60 78.70 72.85
33.50 27.90 22.35 16.75 11.15 5.60
280.30 274.05 267.85 261.60 255.35 249.15 Alter bei 61 205.50 199.55 193.55 187.60 181.60 175.65
133.85 128.15 122.45 116.75 111.05 105.35 Bezugsbeginn 63 65.40 59.95 54.50 49.05 43.60 38.15
242.90 236.65 230.45 224.20 217.95 211.75 Alter bei 61 169.70 163.70 157.75 151.75 145.80 139.80
99.65 93.90 88.20 82.50 76.80 71.10 Bezugsbeginn 63 32.70 27.25 21.80 16.35 10.90 5.45 bezogener Überbrückungsrente, wenn die Bezügerin oder der Bezüger die Überbrückungsrente voll selbst finanziert. 2. Wird nach Massgabe der arbeitsrechtlichen Bestimmungen der Personalverordnung ETH-Bereich (SR 172.220.113) eine Beteiligung des Arbeitgebers an der Die Überbrückungsrente beträgt Fr. 26 520.– pro Jahr (Fr. 2210.– pro Monat). Sie wird ab dem 60. Altersjahr beansprucht. Der Arbeitgeber finanziert 50 Prozent der Kosten. Betrag gemäss Tabelle a oder b × Anteil des Arbeitnehmers × (ÜR pro Monat/1000) = lebenslängliche Kürzung der Altersrente pro Monat.
b. AHV-Alter 64:
Anhang 8
(Art. 5) Glossar und Abkürzungsverzeichnis nach BVG einfügen BVV 2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, SR 831.441.1