AS 2012 2333

Verordnung des BAG
über die Einfuhr von Lebensmitteln mit Ursprung
oder Herkunft Japan

Änderung vom 20. April 2012

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG)
verordnet:

I

Die Verordnung des BAG vom 30. März 20111 über die Einfuhr von Lebensmitteln mit Ursprung oder Herkunft Japan wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1

Diese Verordnung gilt für Lebensmittel mit Ursprung oder Herkunft Japan. Ausgenommen sind:

  1. Lebensmittel, die vor dem 11. März 2011 geerntet oder verarbeitet wurden;

  2. Lebensmittel, die Japan vor dem 31. März 2011 verlassen haben;

  3. Sake, der unter die KN-Codes ex 2206 00 39 (schäumend), ex 2206 00 59 (andere, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger) oder ex 2206 00 89 (andere, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l) fällt;

  4. Whiskey, der unter den KN-Code 2208 30 fällt;

  5. Shochu, der unter die KN-Codes ex 2208 90 56, ex 2208 90 69, ex 2208 90 77 oder ex 2208 90 78 fällt.

Art. 1a Abs. 1

Lebensmittel nach Artikel 1 dürfen die in den Anhängen II und III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/20122 genannten Höchstwerte nicht überschreiten.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 der Kommission vom 30. März 2012 mit

Art. 2 Abs. 1 und 4

Ein Lebensmittel nach Artikel 1 darf nur in die Schweiz eingeführt werden, wenn es von einer Erklärung nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/20123 begleitet wird.

Ist der Erklärung ein Analysebericht nach Artikel 3 beizulegen, so muss eine nach Absatz 3 Buchstabe a bevollmächtigte Person bestätigen, dass der Gehalt an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 die in Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 genannten Höchstwerte nicht überschreitet.

Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b

Die amtlichen Kontrollen bei der Einfuhr umfassen:

  1. eine systematische Dokumentenprüfung bei allen Sendungen;

  2. Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen, einschliesslich Laboranalysen zum Nachweis von Caesium-134 und Caesium-137: 1. bei mindestens 5 Prozent der Sendungen von Lebensmitteln aus den Präfekturen und Küstengewässern nach Artikel 3, 2. bei mindestens 10 Prozent der Sendungen von Lebensmitteln, die nicht aus einer Präfektur oder einem Küstengewässer nach Artikel 3 stammen, 3. bei mindestens 10 Prozent der Sendungen von Lebensmitteln, die aus einer Präfektur nach Artikel 3 versendet wurden, nicht aber aus einer dieser Präfekturen oder einem Küstengewässer dieser Präfekturen stammen und während der Beförderung keiner radioaktiven Strahlung ausgesetzt waren.

Die Vollzugsbehörde gibt eine Sendung erst frei, wenn:

b. die Warenuntersuchung ergeben hat, dass der Gehalt an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 die in Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/20124 genannten Höchstwerte nicht überschreitet.

Art. 7a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. April 2012

Lebensmittel nach Artikel 1 dürfen nach bisherigem Recht eingeführt werden, wenn sie:

a. Japan vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. April 2012 verlassen haben; oder

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 der Kommission vom 30. März 2012 mit

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 der Kommission vom 30. März 2012 mit

b. von einer nach bisherigem Recht ausgestellten Erklärung begleitet werden, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 20. April 2012 verfasst worden ist.

II

Diese Änderung tritt am 24. April 2012 in Kraft.5 20. April 2012 Bundesamt für Gesundheit: Pascal Strupler

Diese Änderung wurde am 23. April 2012 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).