AS 2012 2901

Berichtigung

Abkommen vom 21. Juni 1999

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit Beschluss Nr. 1/2012 des gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

SR 0.142.112.681; AS 2012 2345

… i) Anhang XI wird wie folgt ergänzt: «Schweiz … 3. Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung und mögliche Befreiungen:

statt: … b) Die in Buchstabe a genannten Personen können auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn sie in einem der folgenden Staaten wohnen und nachweisen, dass sie dort für den Krankheitsfall gedeckt sind: einen Anspruch auf Krankenversicherung haben: Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich und – was die unter Buchstabe a Ziffern iv und v genannten Personen angeht – Finnland und – was die unter Buchstabe a Ziffer ii genannten Personen angeht – Portugal. …

muss es heissen: … b) Die in Buchstabe a genannten Personen können auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn sie in einem der folgenden Staaten wohnen und nachweisen, dass sie dort für den Krankheitsfall gedeckt sind:

einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit. Berichtigung

Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich und – was die unter Buchstabe a Ziffern iv und v genannten Personen angeht – Finnland und – was die unter Buchstabe a Ziffer ii genannten Personen angeht – Portugal. …

23. Mai 2012 Bundeskanzlei