AS 2012 3865

Verordnung des BAG
über die Einfuhr von Lebensmitteln mit Ursprung
oder Herkunft Japan

Änderung vom 5. Juli 2012

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG)
verordnet:

I

Die Verordnung des BAG vom 30. März 20111 über die Einfuhr von Lebensmitteln mit Ursprung oder Herkunft Japan wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c–e

Diese Verordnung gilt für Lebensmittel mit Ursprung oder Herkunft Japan. Ausgenommen sind:

  1. Sake, der unter die Zolltarifnummer 2206.0090 fällt;

  2. Whiskey, der unter die Zolltarifnummern 2208.3010 und 2208.3020 fällt;

  3. Shochu, der unter die Zolltarifnummern 2208.9021 und 2208.9022 fällt.

Art. 1a Abs. 1

Lebensmittel nach Artikel 1 dürfen die in den Anhängen II und III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/20122 genannten Höchstwerte nicht überschreiten.

Art. 3 Analysebericht

Stammt das Lebensmittel aus den Präfekturen Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Yamanashi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa, Shizuoka oder Iwate, einschliesslich der Küstengewässer dieser Präfekturen, so ist der Erklärung ein Analysebericht über die Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 beizufügen.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 der Kommission vom 29. März 2012 mit Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011; ABl. L 92 vom 29.3.2012, S. 16, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 561/2012, ABl. L 168 vom 28.06.2012, S. 17.

Art. 7b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Juli 2012

Lebensmittel nach Artikel 1 dürfen nach bisherigem Recht eingeführt werden, wenn sie:

  1. Japan vor Inkrafttreten der Änderung vom 5. Juli 2012 verlassen haben; oder

  2. von einer nach bisherigem Recht ausgestellten Erklärung begleitet werden, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Juli 2012 verfasst worden ist.

II

Diese Änderung tritt am 6. Juli 2012 in Kraft.3 5. Juli 2012 Bundesamt für Gesundheit: Pascal Strupler

Diese Änderung wurde am 5. Juli 2012 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).