AS 2012 6963
Verordnung
über die Gebühren des Bundesamtes für Strassen
(Gebührenverordnung ASTRA, GebV-ASTRA)
Änderung vom 30. November 2012
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Gebührenverordnung ASTRA vom 7. November 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 5 Verzicht auf Gebühren
Infrastrukturdaten aus dem Managementinformationssystem Strasse und Strassenverkehr (MISTRA) werden kostenlos abgegeben, wenn sie für den Eigengebrauch bestimmt sind.
Daten des Bundesinventars nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 14. April 20102 über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz werden kostenlos abgegeben.
Die Daten aus dem Auswertungsteil des Strassenverkehrsunfall-Registers (Auswertungsregister), die nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung vom 14. April 20103 über das Strassenverkehrsunfall-Register im Zuständigkeitsbereich eines Kantons liegen, werden dem zuständigen Kanton sowie Dritten, welche die Daten in dessen Auftrag bearbeiten, kostenlos abgegeben.
Die gesamtschweizerischen Daten aus dem Auswertungsregister werden den Verwaltungseinheiten des Bundes nach Artikel 6 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19984 sowie Dritten, welche die Daten in deren Auftrag bearbeiten, kostenlos abgegeben.
Die gesamtschweizerischen Daten zum Verkehrsmonitoring werden den Kantonen, den Verwaltungseinheiten des Bundes sowie Dritten, welche die Daten in deren Auftrag bearbeiten, kostenlos abgegeben.
Art. 5a Gebührenermässigung
Die gesamtschweizerischen Daten aus dem Auswertungsregister werden den Kantonen sowie Dritten, welche die Daten in deren Auftrag bearbeiten, mit einer Gebührenermässigung von 50 Prozent abgegeben.
Die mit weiteren Daten verknüpften gesamtschweizerischen Daten aus dem Auswertungsregister werden den Kantonen sowie Dritten, welche die Daten in deren Auftrag bearbeiten, mit einer Gebührenermässigung von 50 Prozent abgegeben.
II
Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.
III
Diese Änderung tritt am1. Januar 2013 in Kraft.
30. November 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Anhang
(Art. 4) Gebühren für besondere Dienstleistungen und Bewilligungen
Ziff. 3, 3.1,.1.1–3.1.11,.2,.2.1–3.2.3,.3–3.113333
Franken
Auskünfte aus Informationssystemen des ASTRA 3.1 Verkehrszulassungsregister 3.1.1 Halterangaben im Ordnungsbussenverfahren, pro Adressangabe 2 3.1.2 Datenauskunft ab Datenbank, pro Fahrzeug oder Fahrzeugführer/Fahrzeugführerin 50 3.1.3 Datenauskunft ab Mikrofilm, pro Fahrzeug 80 3.1.4 Auskunft über die Geschichte von Fahrzeugen ab Datenbank, pro Fahrzeug 50 3.1.5 Auskunft über die Geschichte von Fahrzeugen ab Mikrofilm, pro Fahrzeug 100 3.1.6 Fahrzeugrückruf aus Sicherheitsgründen, pro Sicherheitsmangel 2500 3.1.7 Standardauswertung ab Auswertungsdatenbank auf elektronischem Datenträger (Rohdaten), pro Auswertung 2100 3.1.8 Individualauswertung ab Auswertungsdatenbank auf elektronischem Datenträger (Rohdaten), pro Auswertung 2500 3.1.9 Auswertung über Marke, Karosserieform, Fahrzeugart auf elektronischem Datenträger (Totalzahlen) 425 3.1.10 Fahndung für Strafverfolgungsbehörden auf elektronischem Datenträger, pro Anfrage 425 3.1.11 Sammeldatenauskunft (ab Liste) über Inverkehrsetzungsstatus ab Datenbank, pro Fahrzeug 10 3.2 Strassenverkehrsunfall-Register 3.2.1 Abgabe der gesamtschweizerischen Daten aus dem Auswertungsregister als Jahresdatensatz, pro Jahr 500 3.2.2 Erteilen einer Zugriffsberechtigung für die gesamtschweizerischen Daten aus dem Auswertungsregister, für die Dauer eines Jahres
für die1.–3. Zugriffsberechtigung, je 2000
für die4.–7. Zugriffsberechtigung, je 1000
ab der 8. Zugriffsberechtigung, je 500 Franken 3.2.3 Erteilen einer Zugriffsberechtigung für die mit weiteren Daten verknüpften gesamtschweizerischen Daten aus dem Auswertungsregister, für die Dauer eines Jahres
für bis zu 3 Zugriffsberechtigungen 10 000
für jede weitere Zugriffsberechtigung 3000 3.3 Verkehrsmonitoring Erteilen einer Zugriffsberechtigung für die gesamtschweizerischen Daten über das Verkehrsmonitoring, für die Dauer eines Jahres
für die1.–3. Zugriffsberechtigung, je 2000
für die4.–7. Zugriffsberechtigung, je 1000
ab der 8. Zugriffsberechtigung, je 500 3.4– Aufgehoben 3.11