AS 2012 6963

Verordnung
über die Gebühren des Bundesamtes für Strassen
(Gebührenverordnung ASTRA, GebV-ASTRA)

Änderung vom 30. November 2012

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Gebührenverordnung ASTRA vom 7. November 20071 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Verzicht auf Gebühren

Infrastrukturdaten aus dem Managementinformationssystem Strasse und Strassenverkehr (MISTRA) werden kostenlos abgegeben, wenn sie für den Eigengebrauch bestimmt sind.

Daten des Bundesinventars nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 14. April 20102 über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz werden kostenlos abgegeben.

Die Daten aus dem Auswertungsteil des Strassenverkehrsunfall-Registers (Auswertungsregister), die nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung vom 14. April 20103 über das Strassenverkehrsunfall-Register im Zuständigkeitsbereich eines Kantons liegen, werden dem zuständigen Kanton sowie Dritten, welche die Daten in dessen Auftrag bearbeiten, kostenlos abgegeben.

Die gesamtschweizerischen Daten aus dem Auswertungsregister werden den Verwaltungseinheiten des Bundes nach Artikel 6 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19984 sowie Dritten, welche die Daten in deren Auftrag bearbeiten, kostenlos abgegeben.

Die gesamtschweizerischen Daten zum Verkehrsmonitoring werden den Kantonen, den Verwaltungseinheiten des Bundes sowie Dritten, welche die Daten in deren Auftrag bearbeiten, kostenlos abgegeben.

Art. 5a Gebührenermässigung

Die gesamtschweizerischen Daten aus dem Auswertungsregister werden den Kantonen sowie Dritten, welche die Daten in deren Auftrag bearbeiten, mit einer Gebührenermässigung von 50 Prozent abgegeben.

Die mit weiteren Daten verknüpften gesamtschweizerischen Daten aus dem Auswertungsregister werden den Kantonen sowie Dritten, welche die Daten in deren Auftrag bearbeiten, mit einer Gebührenermässigung von 50 Prozent abgegeben.

II

Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.

III

Diese Änderung tritt am1. Januar 2013 in Kraft.

30. November 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang

(Art. 4) Gebühren für besondere Dienstleistungen und Bewilligungen

Ziff. 3, 3.1,.1.1–3.1.11,.2,.2.1–3.2.3,.3–3.113333

Franken

Auskünfte aus Informationssystemen des ASTRA 3.1 Verkehrszulassungsregister 3.1.1 Halterangaben im Ordnungsbussenverfahren, pro Adressangabe 2 3.1.2 Datenauskunft ab Datenbank, pro Fahrzeug oder Fahrzeugführer/Fahrzeugführerin 50 3.1.3 Datenauskunft ab Mikrofilm, pro Fahrzeug 80 3.1.4 Auskunft über die Geschichte von Fahrzeugen ab Datenbank, pro Fahrzeug 50 3.1.5 Auskunft über die Geschichte von Fahrzeugen ab Mikrofilm, pro Fahrzeug 100 3.1.6 Fahrzeugrückruf aus Sicherheitsgründen, pro Sicherheitsmangel 2500 3.1.7 Standardauswertung ab Auswertungsdatenbank auf elektronischem Datenträger (Rohdaten), pro Auswertung 2100 3.1.8 Individualauswertung ab Auswertungsdatenbank auf elektronischem Datenträger (Rohdaten), pro Auswertung 2500 3.1.9 Auswertung über Marke, Karosserieform, Fahrzeugart auf elektronischem Datenträger (Totalzahlen) 425 3.1.10 Fahndung für Strafverfolgungsbehörden auf elektronischem Datenträger, pro Anfrage 425 3.1.11 Sammeldatenauskunft (ab Liste) über Inverkehrsetzungsstatus ab Datenbank, pro Fahrzeug 10 3.2 Strassenverkehrsunfall-Register 3.2.1 Abgabe der gesamtschweizerischen Daten aus dem Auswertungsregister als Jahresdatensatz, pro Jahr 500 3.2.2 Erteilen einer Zugriffsberechtigung für die gesamtschweizerischen Daten aus dem Auswertungsregister, für die Dauer eines Jahres

  1. für die1.–3. Zugriffsberechtigung, je 2000

  2. für die4.–7. Zugriffsberechtigung, je 1000

  3. ab der 8. Zugriffsberechtigung, je 500 Franken 3.2.3 Erteilen einer Zugriffsberechtigung für die mit weiteren Daten verknüpften gesamtschweizerischen Daten aus dem Auswertungsregister, für die Dauer eines Jahres

  4. für bis zu 3 Zugriffsberechtigungen 10 000

  5. für jede weitere Zugriffsberechtigung 3000 3.3 Verkehrsmonitoring Erteilen einer Zugriffsberechtigung für die gesamtschweizerischen Daten über das Verkehrsmonitoring, für die Dauer eines Jahres

  6. für die1.–3. Zugriffsberechtigung, je 2000

  7. für die4.–7. Zugriffsberechtigung, je 1000

  8. ab der 8. Zugriffsberechtigung, je 500 3.4– Aufgehoben 3.11