AS 2012 7153
Verordnung
über das Strassenverkehrsunfall-Register
(SURV)
Änderung vom 30. November 2012
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 14. April 20101 über das Strassenverkehrsunfall-Register wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 2 Bst. e
Das Auswertungsregister dient:
e. der Analyse der Unfallfolgen und -kosten unter spezieller Berücksichtigung von Verletzungsart und -schwere der am Unfall beteiligten Personen.
Art. 17 Abs. 4
Für eine vertiefte Analyse der Unfallfolgen und -kosten können die Registerdaten verknüpft werden mit:
Daten des Bundesamtes für Statistik (BFS);
Daten der Sammelstelle für die Statistik der Unfallversicherung.
Art. 18 Abs. 5 und 6
Für die Verknüpfung mit Daten des BFS gilt Artikel 14a des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992.
Der Zugang zu und die Nutzung von Daten der Sammelstelle für die Statistik der Unfallversicherung richtet sich nach der Verordnung des EDI vom 15. August 19942 über die Statistiken der Unfallversicherung.