AS 2014 4059

Verordnung
über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung
internationaler Sanktionen im Zusammenhang
mit der Situation in der Ukraine

Änderung vom 12. November 2014

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 27. August 20141 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine wird wie folgt geändert:

Art. 1 Auflagen bezüglich doppelt verwendbarer und besonderer militärischer Güter

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann Bewilligungen für die Ausfuhr von Gütern nach Anhang 2 Teil 2 und Anhang 32 der Verordnung vom 25. Juni 19973 über die Aus-, Ein- und Durchfuhr zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (GKV) im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine verweigern, wenn die Güter:

  1. ganz oder teilweise für militärische Zwecke bestimmt sind;

  2. für einen militärischen Endverwender bestimmt sind.

Die direkte oder indirekte Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere Finanzdienstleistungen, oder von technischer Hilfe im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 zugunsten von Unternehmen nach Anhang 4 muss dem SECO unverzüglich gemeldet werden.

Absatz 2 ist nicht anwendbar auf Geschäfte, die für die Luft- und Raumfahrt bestimmt sind.

Die Meldungen müssen detaillierte Angaben zu den am Geschäft beteiligten Parteien sowie zu dessen Gegenstand und Wert enthalten.

Der Text der Anhänge 2 und 3 GKV wird weder in der AS noch in der SR publiziert. Der Inhalt der Anhänge kann unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Exportkontrollen > Industrieprodukte > Rechtliche Grundlagen und Güterlisten eingesehen werden.

Art. 2 Abs. 2 und 3

Die folgenden Dienstleistungen müssen dem SECO unverzüglich gemeldet werden, falls sie für die Erdölexploration und -förderung in der Tiefsee oder der Arktis oder im Rahmen von Schieferölprojekten in Russland erbracht werden:

  1. Bohrungen;

  2. Bohrlochprüfungen;

  3. Bohrlochmessungen und Komplettierungsdienste;

  4. Lieferung spezialisierter schwimmender Plattformen.

Die Meldungen müssen detaillierte Angaben zu den am Geschäft beteiligten Parteien sowie zu dessen Gegenstand und Wert enthalten.

Art. 5 Abs. 1, 1bis und 2

Die Begebung von Finanzinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen durch einen der folgenden Emittenten unterliegt der Bewilligungspflicht:

  1. Banken und andere Unternehmen mit Sitz in Russland nach Anhang 2;

  2. Banken sowie andere Unternehmen und Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, die von Banken oder Unternehmen nach Anhang 2 zu über 50 Prozent beherrscht werden;

  3. Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.

Die Gewährung von Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen an Empfänger nach Absatz 1 Buchstaben a–c unterliegt der Bewilligungspflicht.

Die Bewilligung wird erteilt, wenn durch die geplante Kapitalaufnahme der durchschnittliche nominelle Wert der innerhalb der letzten drei Jahre ausstehenden Finanzinstrumente des jeweiligen Gesuchstellers nicht überschritten wird. Temporäre Überschreitungen im Zusammenhang mit Refinanzierungen sind gestattet.

Art. 6 Meldepflichten

Der Handel mit Finanzinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a–c vom 27. August 2014 bis 12. November 2014 begeben wurden, sowie der Handel mit Finanzinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a–c nach dem 12. November 2014 begeben wurden, muss dem SECO gemeldet werden.

Der Handel mit Finanzinstrumenten, die in der Schweiz oder der Europäischen Union begeben wurden, muss dem SECO nicht gemeldet werden.

Die Meldungen haben monatlich jeweils auf das Monatsende zu erfolgen.

Die Meldungen nach Absatz 1 müssen detaillierte Angaben zu den begebenen oder gehandelten Finanzinstrumenten, den Zweck, den Umfang und den Wert der Transaktionen, solche nach Absatz 2 detaillierte Angaben zum gewährten Darlehen, den Wert sowie gegebenenfalls die Mitglieder des Syndikats enthalten.

Art. 12

Die Inhalte der Anhänge 2–4 werden weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.

Art. 14 Übergangsbestimmung

Artikel 1 Absatz 1 sowie die Artikel 3, 4 und 7 sind nicht auf Geschäfte anwendbar,

die vor dem 27. August 2014 vertraglich vereinbart wurden.

Art. 14a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. November 2014

Artikel 1 Absatz 2 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 12. November

2014, 18:00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.

II

Anhang 24 wird geändert; er erhält einen neuen Titel gemäss Beilage.

Anhang 35 wird geändert.

Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 46 gemäss Beilage.

In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt oder unter www.seco.admin.ch > Themen

III

12. November 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates:

Der Bundespräsident: Didier Burkhalter

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Diese Verordnung wurde am 12. Nov. 2014 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).

Anhang 28

(Art. 5) Titel Banken und andere Unternehmen und Organisationen, die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen

In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt oder unter www.seco.admin.ch > Themen

Anhang 49

(Art. 1) Unternehmen und Organisationen, die Auflagen bezüglich doppelt verwendbarer und besonderer militärischer Güter unterliegen

In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt oder unter www.seco.admin.ch > Themen