AS 2015 3119
Verordnung
über Massnahmen gegenüber der
Demokratischen Volksrepublik Korea
Änderung vom 2. September 2015
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 25. Oktober 20061 über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 5
Es bewilligt Ausnahmen nach Absatz 4 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartements sowie gemäss den massgeblichen Resolutionen des UNO-Sicherheitsrats.
Art. 7 Abs. 1
Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 3 Absatz 1 oder 2 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.
II
Diese Verordnung tritt am1. Oktober 2015 in Kraft.
2. September 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |