AS 2015 3119

Verordnung
über Massnahmen gegenüber der
Demokratischen Volksrepublik Korea

Änderung vom 2. September 2015

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 25. Oktober 20061 über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 5

Es bewilligt Ausnahmen nach Absatz 4 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartements sowie gemäss den massgeblichen Resolutionen des UNO-Sicherheitsrats.

Art. 7 Abs. 1

Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 3 Absatz 1 oder 2 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.

II

Diese Verordnung tritt am1. Oktober 2015 in Kraft.

2. September 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova