AS 2015 333
Beschluss Nr. 1/2014 des Gemischten Ausschusses, eingesetzt im Rahmen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit zur Änderung von Anhang II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit Beschluss Nr. 1/2014 des Gemischten Ausschusses zur Änderung von Anhang II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Angenommen am 28. November 2014 In Kraft getreten für die Schweiz am1. Januar 2015
Originaltext Der Gemischte Ausschuss,
gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit1 (im Folgenden «Abkommen»), insbesondere auf die
Artikel 14 und 18,
in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen wurde am21. Juni 1999 unterzeichnet und trat am1. Juni 2002 in Kraft. (2) Anhang II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wurde durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 20122 ersetzt. (3) Anhang II des Abkommens sollte aktualisiert werden, um den neuen Rechtsakten der Europäischen Union Rechnung zu tragen, die seither in Kraft getreten sind, insbesondere den Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates3 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates4, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 der Kommission5, die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates6 und die Verordnung (EU) Nr. 1224/2012 der Kommission7 erfolgt sind.
Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 der Kommission vom9. Dez. 2010 (ABl. L 338 vom 22.12.2010, S. 35).
Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 (ABl. L 149 vom8.6.2012, S. 4).
Verordnung (EU) Nr. 1224/2012 der Kommission vom18. Dez. 2012 (ABl. L 349 vom 19.12.2012, S. 45).
(4) Des Weiteren sind die Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu berücksichtigen, die diese im Hinblick auf die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 nach Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses angenommen hat. (5) Anhang II des Abkommens sollte an die Änderungen der einschlägigen Rechtsakte der Europäischen Union angepasst werden, beschliesst:
Art. 1
Anhang II des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (im Folgenden «Abkommen») wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Art. 2
Dieser Beschluss ist in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag seiner Annahme durch den Gemischten Ausschuss in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 28. November 2014 Im Namen des Gemischten Ausschusses Der Vorsitzende: Mario Gattiker Die Sekretäre: Adam Gutkind, Rascha Osman
Anhang
Anhang II des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit wird wie folgt geändert:
1. In Abschnitt A: Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, werden unter Nummer1 die Worte «geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom16. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Festlegung des Inhalts ihrer Anhänge»8 durch folgende Worte ersetzt: «geändert durch: – Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom16. September 20099 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Festlegung des Inhalts ihrer Anhänge; – Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 der Kommission vom9. Dezember 201010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004; – Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom22. Mai 201211 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004; – Verordnung (EU) Nr. 1224/2012 der Kommission vom18. Dezember 201212 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.». 2. In Abschnitt A: Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, werden unter Nummer1 unter der Überschrift: «Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:» die Worte in der Eintragung unter Nummer 1 Buchstabe h «Bundesgesetz vom19. März 1965 über die Ergänzungsleistungen» durch folgende Worte ersetzt:
«Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen».
3. In Abschnitt A: Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, wird unter Nummer 2 nach den Worten «Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom16. September 200913 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit» Folgendes eingefügt: «geändert durch: – Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 der Kommission vom9. Dezember 201014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004; – Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom22. Mai 201215 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004; – Verordnung (EU) Nr. 1224/2012 der Kommission vom18. Dezember 201216 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.». 4. In Abschnitt A: Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, werden unter Nummer 2 unter der Überschrift «Die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:» folgende Worte gestrichen: «Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien vom20. Dezember 2005 zur Festlegung der besonderen Verfahren für die Erstattung von Krankenpflegeleistungen». 5. In Abschnitt B: Rechtsakte, die die Vertragsparteien berücksichtigen, wird nach Nummer 21 Folgendes eingefügt: «22. Beschluss Nr. E2 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom3. März 201017 über die Einführung eines Verfahrens für die Vornahme von Änderungen an den Angaben zu den in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parla- ments und des Rates genannten Stellen, die in dem elektronischen Verzeichnis, das Bestandteil von EESSI ist, aufgeführt sind, 23. Beschluss Nr.
E3 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom19. Oktober 201118 über die Übergangszeit gemäss Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, 24. Beschluss Nr. H6 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom16. Dezember 201019 über die Anwendung bestimmter Grundsätze für die Zusammenrechnung der Zeiten gemäss
Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit, 25. Beschluss Nr. S8 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom15. Juni 201120 über die Zuerkennung des Anspruchs auf Körperersatzstücke, grössere Hilfsmittel oder andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung gemäss Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, 26. Beschluss Nr. U4 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom13. Dezember 201121 über die Erstattungsverfahren gemäss Artikel 65 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009.».
6. In Abschnitt C: Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen, wird nach Nummer 2 Folgendes eingefügt: «3. Empfehlung Nr. S1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom15. März 2012 über die finanziellen Aspekte grenzübergreifender Lebendorganspenden22.».