AS 2016 3719
Verordnung des BLV
über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung
der Chronisch auszehrenden Krankheit (Chronic wasting
disease) aus Norwegen, Schweden und Finnland
vom 4. November 2016
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19661 und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 20152 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen,
verordnet:
Art. 1 Zweck und Gegenstand
Diese Verordnung soll die Einschleppung der Chronisch auszehrenden Krankheit (Chronic wasting disease) in die Schweiz verhindern.
Sie regelt die Einfuhr von Tieren der Familie der Hirschartigen (Cervidae) aus Norwegen, Schweden und Finnland.
Art. 2 Einfuhr von lebenden Tieren
Die Einfuhr von lebenden Hirschartigen aus den im Anhang aufgeführten Sperrzonen ist verboten.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 5. November 2016 in Kraft. 3 4. November 2016 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss SR 916.443.113
Anhang
(Art. 2) Sperrzonen 1. Finnland Das Gebiet zwischen der norwegisch-finnischen Grenze und dem norwegischfinnischen Rentierzaun.
2. Norwegen Das gesamte Hoheitsgebiet Norwegens.
3. Schweden Folgende Gebiete in Schweden:
Provinz Gemeinde Norrbotten gesamtes Gebiet Västerbotten gesamtes Gebiet Jämtland gesamtes Gebiet Västernorrland gesamtes Gebiet Dalarna Älvdalen Gävleborg Nordanstig, Hudiksvall und Söderhamn