916.443.113
Verordnung des BLV
über Massnahmen zur Verhinderung
der Einschleppung der Chronisch auszehrenden Krankheit (Chronic wasting disease)
aus Norwegen, Schweden und Finnland
vom 4. November 2016 (Stand am 2. Dezember 2017)
Präambel
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes
vom 1. Juli 19661
und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 20152 über
die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit
den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen,
verordnet:
Art. 1 Zweck und Gegenstand
Diese Verordnung soll die Einschleppung der Chronisch auszehrenden Krankheit (Chronic wasting disease) in die Schweiz verhindern.
Sie regelt die Einfuhr der folgenden Tiere und Stoffe aus Norwegen, Schweden und Finnland:
Tiere der Familie der Hirschartigen (Cervidae);
Jagd-Lockstoffe, die aus Urin von Hirschartigen hergestellt worden sind.3
Art. 2 Einfuhr von lebenden Tieren
Die Einfuhr von lebenden Hirschartigen aus den im Anhang aufgeführten Sperrzonen ist verboten.
Art. 2a4 Einfuhr von Jagd-Lockstoffen
Die Einfuhr von aus Urin hergestellten Jagd-Lockstoffen ist verboten, wenn der Urin von Hirschartigen aus den im Anhang aufgeführten Sperrzonen stammt.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 5. November 2016 in Kraft.
Sperrzonen
(Art. 2 und 2a)
1. Finnland
Das Gebiet zwischen der norwegisch-finnischen Grenze und dem norwegisch-finnischen Rentierzaun.
2. Norwegen
Das gesamte Hoheitsgebiet Norwegens.
3. Schweden
Folgende Gebiete in Schweden:
Provinz | Gemeinde |
|---|---|
Norrbotten | gesamtes Gebiet |
Västerbotten | gesamtes Gebiet |
Jämtland | gesamtes Gebiet |
Västernorrland | gesamtes Gebiet |
Dalarna | Älvdalen |
Gävleborg | Nordanstig, Hudiksvall und Söderhamn |