AS 2016 4639

Verordnung des EDI
über Leistungen in der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung
(Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)

Änderung vom 25. November 2016

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:

I

Die Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19951 wird wie folgt geändert:

Art. 12a Bst. f

Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende prophylaktische Impfungen unter folgenden Voraussetzungen:

f. Pneumokokken-Impfung1. Gemäss Impfplan 2016. 2. Für Säuglinge und Kinder ab dem Alter von 2 Monaten bis 5 Jahren.

Art. 12c Bst. a

Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Untersuchungen des allgemeinen Gesundheitszustandes:

a. Untersuchung des Gesundheits- Gemäss den von der Schweizerischen zustandes und der normalen kind- Gesellschaft für Pädiatrie herausgelichen Entwicklung bei Kindern gebenen Checklisten Vorsorgeuntersuim Vorschulalter chungen, 4. Auflage, 20112. Die Kostenübernahme erfolgt für höchstens acht Untersuchungen.

Art. 13 Bst. a Ziff. 1 und bter

Die Versicherung übernimmt bei Mutterschaft die folgenden Kontrolluntersuchun-

a. Kontrollen 1. In der normalen Schwanger- – Erstkonsultation: Anamnese, klinische schaft sieben Untersuchungen und vaginale Untersuchung, Beratung, Untersuchung auf Varizen und Beinödeme. Veranlassung der notwendigen Laboranalysen gemäss Analysenliste (AL). – Weitere Konsultationen: Kontrolle des Allgemeinzustandes, insbesondere von Gewicht, Blutdruck, Fundusstand, Urinstatus und Auskultation fötaler Herztöne. Veranlassung der notwendigen Laboranalysen gemäss Analysenliste (AL). Umfassende Beratung in Zusammenhang mit der Schwangerschaft, namentlich zu aufgetretenen Schwangerschaftsbeschwerden. – Falls die Kontrollen ausschliesslich durch Ärztinnen und Ärzte durchgeführt werden, weisen diese die Versicherte darauf hin, dass im zweiten Trimenon der Schwangerschaft ein Beratungsgespräch mit der Hebamme nach Artikel 14 sinnvoll ist.

Die Checklisten sind einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref.

bter. Nicht-invasiver pränataler Test Nur zur Untersuchung auf eine Triso- (NIPT) mie 21, 18 oder 13 bei Einlings- Schwangerschaften. Ab der 12. Schwangerschaftswoche. Bei Schwangeren, bei denen aufgrund des Ersttrimestertests ein Risiko von1:1000 oder höher besteht, dass beim Fötus eine Trisomie 21, 18 oder 13 vorliegt. Nach einem umfassenden Aufklärungs- und Beratungsgespräch nach den Artikeln 14 und 15 GUMG sowie nach Erteilung der schriftlichen Zustimmung durch die Schwangere unter Gewährung des Selbstbestimmungsrechts nach Artikel 18 GUMG. Anordnung nur durch Fachärzte und Fachärztinnen in Gynäkologie und Geburtshilfe mit Schwerpunkt fetomaternale Medizin, Fachärzte und Fachärztinnen für Medizinische Genetik und Ärzte und Ärztinnen mit Fähigkeitsausweis Schwangerschaftsultraschall der SGUM. Laboranalysen gemäss Analysenliste (AL). Wird aus technischen Gründen das Geschlecht des Fötus bestimmt, darf diese Information nicht vor Ablauf von 12 Wochen seit Beginn der letzten Periode mitgeteilt werden. Die Kostenübernahme ist befristet bis 30. Juni 2017.

Art. 14 Geburtsvorbereitung

Die Versicherung übernimmt einen Beitrag von 150 Franken

  1. für die Geburtsvorbereitung in Kursen, welche die Hebamme einzeln oder in Gruppen durchführt; oder

  2. für ein Beratungsgespräch mit der Hebamme im Hinblick auf die Geburt, die Planung und Organisation des Wochenbetts zu Hause und die Stillvorbereitung.

Art. 16 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1

Die Hebammen können zu Lasten der Versicherung die folgenden Leistungen erbringen:

a. die Leistungen nach Artikel 13 Buchstabe a: 1. In der normalen Schwangerschaft kann die Hebamme sieben Kontrolluntersuchungen durchführen. Sie weist die Versicherte darauf hin, dass im ersten Trimenon eine ärztliche Untersuchung angezeigt ist.

II

Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.

Anhang 24 («Mittel- und Gegenständeliste») wird geändert.

Anhang 35 («Analysenliste») wird geändert.

III

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2017 in Kraft.

25. November 2016 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

In der AS nicht veröffentlicht (Art. 20a). Die Änderung kann eingesehen werden unter www.bag.admin.ch > Themen > Krankenversicherung > Tarife und Preise > Mittel- und Gegenständeliste.

In der AS nicht veröffentlicht (Art. 28). Die Änderung kann eingesehen werden unter www.bag.admin.ch > Themen > Krankenversicherung > Tarife und Preise > Analysenliste.

Anhang 1

(Art. 1) Vergütungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für bestimmte ärztliche Leistungen

Ziff 1 .3, 2.3, 8, 9.2 und 9.3

1 Chirurgie

1.3 Orthopädie, Traumatologie … Osteochondrale Mosa- Ja Zur Behandlung von posttraumatischen Knor-1.1.2002/ ikplastik zur Deckung pel-Knochenläsionen am Kniegelenk mit1.1.2017 von Knorpel-Knochen- maximal 2 cm2 Ausdehnung Defekten Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin. Autologe Chondro- Ja Zur Behandlung von posttraumatischen Knor-1.1.2002/ zytentransplantation pelläsionen am Kniegelenk. Massgebend sind1.1.2004/ die Indikationen und Kontraindikationen der 1.1.2017 bis MTK vom 26.10.2011 gemäss Faktenblatt 31.12.2019 2016.131.725.01-1. Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin. …

2 Innere Medizin

2.3 Neurologie inkl. Schmerztherapie und Anästhesie … Bandscheiben- Ja In Evaluation1.1.2004/ Prothesen Symptomatische degenerative Erkrankung1.1.2005/ der Bandscheiben der Hals- und Lenden-1.1.2008/ wirbelsäule.1.1.2009/ 1.7.2009/ Eine 3-monatige (HWS) beziehungsweise1.1.2011/ 6-monatige (LWS) konservative Therapie1.1.2012 bis war erfolglos – Ausnahmen sind Patienten 30.6.2017 und Patientinnen mit degenerativen Erkrankungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, die auch unter stationären Therapiebedingungen an nicht beherrschbaren Schmerzzuständen leiden oder bei denen trotz konservativer Therapie progrediente neurologische Ausfälle auftreten. – Degeneration von maximal zwei Segmenten – minimale Degeneration der Nachbarsegmente – keine primäre Facettengelenksarthrose (LWS) – keine primäre segmentale Kyphose (HWS) – Beachtung der allgemeinen Kontraindikationen. Durchführung der Operation nur durch einen qualifizierten Chirurgen oder eine qualifizierte Chirurgin. Bei den durch die Schweizerische Gesellschaft für Spinale Chirurgie, die Schweizerische Gesellschaft für Orthopädie und die Schweizerische Gesellschaft für Neurochirurgie anerkannten Chirurgen und Interspinöse dynami- Ja In Evaluation1.1.2007/ sche Stabilisierung Durchführung der Operation nur durch einen1.1.2008/ der Wirbelsäule qualifizierten Chirurgen oder eine qualifizierte 1.1.2009/ (z.B. vom Typ DIAM) Chirurgin. Bei den durch die Schweizerische1.7.2009/ Gesellschaft für Spinale Chirurgie, die1.1.2011/ Schweizerische Gesellschaft für Orthopädie1.1.2012/ und die Schweizerische Gesellschaft für1.1.2014 bis Neurochirurgie anerkannten Chirurgen und 30.6.2017 Dynamische Stabili- Ja In Evaluation1.1.2007/ sierung der Wirbel- Durchführung der Operation nur durch einen1.1.2008/ säule (z.B. vom Typ qualifizierten Chirurgen oder eine qualifizierte 1.1.2009/ DYNESYS) Chirurgin. Bei den durch die Schweizerische1.7.2009/ Gesellschaft für Spinale Chirurgie, die1.1.2011/ Schweizerische Gesellschaft für Orthopädie1.1.2012/ und die Schweizerische Gesellschaft für1.1.2014 bis Neurochirurgie anerkannten Chirurgen und 30.6.2017 …

Psychiatrie … Internet-basierte Ja1. Ärztliche Psychotherapie gemäss Artikel 2 1.7.2016 kognitiv-verhaltens- KLV auf Grundlage der kognitiven Verhaltherapeutische Behand- tenstherapie mit insbesondere den Bausteilung der Insomnie nen: Bettzeitrestriktion, Stimuluskontrolle, Entspannungstechniken, kognitive Umstrukturierung, Rückfallprophylaxe. Die Therapie ist manualbasiert und beinhaltet regelmässigen Kontakt zwischen Leistungserbringer und Versicherten, sowie Einstiegs-, Verlaufs- und Erfolgsdiagnostik. 2. Nach vorgängiger Konsultation. 3. Die Versicherung übernimmt die Kosten für höchstens 16 Wochen Therapie. Das Verfahren zur Kostenübernahme bei Fortsetzung der Therapie nach 16 Wochen richtet sich analog zu Artikel 3b KLV.

Radiologie 9.2 Andere bildgebende Verfahren … Positron-Emissions- Ja Durchführung in Zentren, welche die admi-1.1.1994/ Tomographie nistrativen Richtlinien vom 20. Juni 20086 1.4.1994/ (PET, PET/CT) der Schweizerischen Gesellschaft für1.1.1997/ Nuklearmedizin (SGNM) erfüllen.1.1.1999/

  1. Mittels F-2-Fluoro-Deoxy-Glucose (FDG),1.1.2001/ nur bei folgenden Indikationen:1.1.2004/ 1. in der Kardiologie:1.1.2005/ – präoperativ vor einer Herz-1.1.2006/ transplantation.1.8.2006/ 2. in der Onkologie:1.1.2009/ – gemäss den klinischen Richtlinien1.1.2011/ der SGNM, Kapitel 1.0, vom1.7.2013/ 28. April 20117 zu FDG-PET.1.7.2014/ 3. in der Neurologie:1.1.2016 – präoperativ bei therapieresistenter fokaler Epilepsie, – Zur Abklärung von Demenz: als weiterführende Untersuchung in unklaren Fällen, nach Vorabklärung durch Spezialärzte und -ärztinnen für Geriatrie, Psychiatrie und Neurologie; bis zum Alter von 80 Jahren, bei einem Mini-Mental-Status-Test (MMST) von mindestens 10 Punkten und einer Dauer der Demenz von maximal 5 Jahren; keine vorausgegangene Untersuchung mit PET oder SPECT. 4. In Evaluation1.7.2014 bis Bei der Fragestellung «Raumforde- 31.12.2017 rung», gemäss den klinischen Richtlinien der SGNM, Kapitel 2.0, vom 28. April 2011 zu FDG-PET.

  2. Mittels N-13-Ammoniak, nur bei folgen-1.7.2013 der Indikation: Zur Untersuchung der Myokardperfusion (in Ruhe und unter Belastung) zur Evaluation der Myokardischämie

  3. Mittels 82-Rubidium, nur bei folgender1.7.2013 Indikation: Zur Untersuchung der Myokardperfusion (in Ruhe und unter Belastung) zur Evaluation der Myokardischämie

  4. Mittels 18F-Fluorocholin1.7.2014 bis In Evaluation, nur bei folgender Indikation: 31.12.2017 Zur Abklärung bei biochemisch nachgewiesenem Rezidiv (PSA-Anstieg) eines Prostatakarzinoms

Die Richtlinien sind einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref.

Die Richtlinien sind einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref.

  1. Mittels 18F-Ethyl-Thyrosin (FET)1.1.2016 Bei folgenden Indikationen: Zur Evaluation bei Hirntumoren und Re-Evaluation bei malignen Hirntumoren

  2. Mittels Gallium-68-PSMA-111.1.2017 bis In Evaluation, nur bei folgender Indikation: 31.12.2018 Zur Abklärung bei biochemisch nachgewiesenem Rezidiv (PSA-Anstieg) eines Prostatakarzinoms ...

9.3 Interventionelle Radiologie und Strahlentherapie … Regionäre Oberflä- Ja Bei folgenden Indikationen:1.1.2017 chenhyperthermie – Inoperable Brust/Brustwandrezidive bei zwecks Tumorthera- Mammakarzinom in vorbestrahltem Areal pie in Kombination – Inoperable Lymphknotenmetastasen von mit externer HNO-Tumoren in vorbestrahltem Areal Strahlentherapie oder – Oberflächliche Lymphknotenmetastasen Brachytherapie und Lokalrezidive bei malignem Melanom – Tumor-Lokalrezidive mit Kompressionssymptomatik in palliativer Situation Die Behandlungen erfolgen im Rahmen einer Klinik, die dem Swiss Hyperthermia Network angeschlossen ist. Indikationsstellung durch dessen Tumorboard. Regionäre Tiefen- Ja Bei folgenden Indikationen:1.1.2017 bis hyperthermie zwecks – Cervix-Karzinom, bei Kontraindikation 31.12.2018 Tumortherapie in für Chemotherapie oder lokal vorbestrahlt Kombination mit – Blasen-Karzinom (Funktionserhalt), externer Strahlen- bei Kontraindikation für Chemotherapie therapie oder oder lokal vorbestrahlt Brachytherapie – Rektum-Karzinom (Funktionserhalt), bei Kontraindikation für Chemotherapie oder Lokalrezidiv in vorbestrahltem Areal – Weichteil-Sarkom (Funktionserhalt), bei Kontraindikation für Chemotherapie – Pankreas-Karzinom, lokal fortgeschrittener, primär inoperabler Tumor Die Behandlungen erfolgen im Rahmen einer Klinik, die dem Swiss Hyperthermia Network angeschlossen ist. Indikationsstellung durch dessen Tumorboard.