AS 2017 6023

Verordnung
über die Festlegung und die Anpassung von
Tarifstrukturen in der Krankenversicherung

Änderung vom 18. Oktober 2017

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 20. Juni 20141 über die Festlegung und die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 2 Tarifstruktur für ärztliche Leistungen

In der Tarifstruktur für ärztliche Leistungen (TARMED), Version1.08, vom Bundesrat genehmigt am 15. Juni 2012, werden die Anpassungen nach Anhang 1 vorgenommen.

Die Tarifstruktur für ärztliche Leistungen (TARMED), Version1.08, mit den Anpassungen nach Anhang 1 wird als gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur festgelegt und in Anhang 2 wiedergegeben.

Art. 2a Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen

Für physiotherapeutische Leistungen wird die Tarifstruktur nach Anhang 3 festgelegt.

II

Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

Diese Verordnung erhält neu die Anhänge 2 und 3 gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2018 in Kraft.

18. Oktober 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Anhang 12

(Art. 2 Abs. 1) Anpassungen der Tarifstruktur für ärztliche Leistungen

Die Anpassungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Sie sind abrufbar unter: www.admin.ch > Bundesrecht > Vollständige Texte zu Verweispublikationen: AS 2017 6023, Anhang 1 (xlsx)

Anhang 23

(Art. 2 Abs. 2) Gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur für ärztliche Leistungen

Die gesamtschweizerische einheitliche Tarifstruktur wird in der AS nicht veröffentlicht. Sie ist abrufbar unter: www.admin.ch > Bundesrecht > Vollständige Texte zu Verweispublikationen: AS 2017 6023, Anhang 2 (pdf)

Anhang 34

Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen

In der AS nicht veröffentlicht. Die Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen ist abrufbar unter: www.admin.ch > Bundesrecht > Vollständige Texte zu Verweispublikationen: AS 2017 6023 Anhang 3 (pdf)