AS 2017 6329
Verordnung
über das Verfahren zur Überweisung des für
die AHV bestimmten Mehrwertsteuer-Ertragsanteils
an den AHV-Ausgleichsfonds
Änderung vom 8. November 2017
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 19. April 19991 über das Verfahren zur Überweisung des für die AHV bestimmten Mehrwertsteuer-Ertragsanteils an den AHV-Ausgleichsfonds wird wie folgt geändert:
Art. 1 Einnahmen
Als Einnahmen im Sinne dieser Verordnung gelten die Einnahmen aus der Mehrwertsteuer zuzüglich der Bussen und Verzugszinsen abzüglich der Vergütungszinsen aus der Mehrwertsteuer.
Art. 1a Ertragsanteil für die AHV
13,33 Prozent der Jahreseinnahmen aus der Mehrwertsteuer, die nach Ausscheidung der Einnahmen aus der Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und zur Sicherung dieser Finanzierung verbleiben, werden zweckgebunden für die AHV verwendet.
Von diesem Ertragsanteil werden 83 Prozent dem Ausgleichsfonds der AHV und
Prozent der Bundeskasse zur Finanzierung des Bundesbeitrags an die AHV gutgeschrieben.
II
Die Verordnung vom 3. November 20102 über das Verfahren zur Überweisung des für die IV bestimmten Mehrwertsteuer-Ertragsanteils an den IV-Ausgleichsfonds wird wie folgt geändert:
Mehrwertsteuer-Ertragsanteils an den AHV-Ausgleichsfonds. V
Art. 4 Abs. 1
Im Rechnungsjahr 2018 beträgt der für die IV bestimmte Ertragsanteil1,079 Prozent der Einnahmen aus der Mehrwertsteuer zuzüglich der Bussen und Verzugszinsen abzüglich der Vergütungszinsen aus der Mehrwertsteuer. Der Bundesrat kann den Anteil anpassen, wenn das definitive Jahresergebnis 2018 vorliegt.
III
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2018 in Kraft.
8. November 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |