AS 2019 1041
Vereinbarung
in Form eines Notenaustauschs vom 31. Januar 2003
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem
Fürstentum Liechtenstein zur Regelung der Beteiligung
Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen
der schweizerischen Landwirtschaftspolitik
SR 0.916.051.41; AS 2004 905
Änderung der Vereinbarung
Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 15. Februar 2019
In Kraft getreten mit Wirkung ab 1. Januar 2019
Originaltext
Eidgenössischen Departement Bern, den 15. Februar 2019 für auswärtige Angelegenheiten Botschaft des Fürstentums Liechtenstein 3000 Bern
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seine besten Empfehlungen und beehrt sich, der Botschaft – unter Bezugnahme auf die in dieser Angelegenheit geführten Gespräche – den Empfang ihrer Note vom 15. Februar 2019 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:
«Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein entbietet dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, dem Departement mitzuteilen, dass die Regierung des Fürstentums Liechtenstein – unter Bezugnahme auf die in dieser Angelegenheit geführten Gespräche – dem Schweizerischen Bundesrat folgende Änderungen der Vereinbarung in Form eines Notenaustauschs vom 31. Januar 2003 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik vorschlägt:
Ziffer 2 .4 (die Ziffer 2.4 wird wie folgt ersetzt):
‹2.4 Verwaltungstechnische Abwicklung Für die verwaltungstechnische Abwicklung der Massnahmen (Verfahren), insbesondere die Erhebung von Daten in Liechtenstein und deren Übermittlung an schweizerische Stellen, die Prozesse zur Gesuchseinreichung von und Auszahlung allfälliger Beiträge an liechtensteinische Antragssteller sowie die Behandlung und der Vollzug von Verfügungen schweizerischer Behörden an liechtensteinische Adressaten, gelten folgende Grundsätze:
Die Zuständigkeiten betreffend die Erhebung der notwendigen Grundlagen und Daten für den Erlass von Beitragsverfügungen und deren Übermittlung an die zuständigen schweizerischen Behörden sowie betreffend die Gesuchseinreichung von und Auszahlung allfälliger Beiträge an liechtensteinische Antragsteller werden in Anhang 2 festgelegt.
Die zuständigen Behörden und die beauftragten Stellen gewähren sich Zugriff auf Daten, soweit dies für den Vollzug dieser Vereinbarung erforderlich ist.
Verfügungen schweizerischer Behörden, die gestützt auf diesen Notenaustausch und den gemäss dessen Anlage anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften erlassen werden, werden in Liechtenstein anerkannt und vollstreckt.
Die zuständige liechtensteinische Behörde wird über geplante Amtshandlungen schweizerischer Behörden auf liechtensteinischem Territorium, welche sich nach Massgabe der durch diese Vereinbarung anwendbaren Landwirtschaftsgesetzgebung ergeben, vorgängig informiert. Sie ist bei der Durchführung dieser Amtshandlungen anwesend.›
Ziffer 6 .2bis (nach Ziffer 6.2 wird folgende neue Ziffer eingefügt):
‹6.2bis Änderung des Anhangs 2 Der Anhang 2 kann in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Bundesamt für Landwirtschaft und dem liechtensteinischen Amt für Umwelt auf diplomatischem Weg geändert werden.› Anlage (die Anlage wird wie folgt ersetzt): ‹Anlage1› Anhang (der Anhang wird wie folgt ersetzt): ‹Anhang 1 Ausgaben Grundlagenverbesserung Pflanzen und Tierzucht Tierzucht Tierzucht; Massnahmen 3632002120 fw_Leistungsprüfungen PZ (Hengste) 100 3632002300 fw_Erhaltung SR Freiberger Rasse 100 3632002310 fw_Erhaltung SR Div. Projekte 100 Beratungswesen Beratungswesen; Massnahmen Pflanzenschutz Pflanzenschutz; Dienstleistungen Dritter 3115009010 fw_Entsch.priv.Organis.f Kontrollen+Zertifizierung 100 Pflanzenschutz; Infrastruktur 3112009010 fw_Unterhalt Infrastruktur Pflanzenschutz 100 Pflanzenschutz; Betrieb 3112009020 fw_Betriebsausgaben Pflanzenschutz 100 Pflanzenschutz; Uebr. Sachausg.; Anteil – Anteil 10
Diese Anlage wird in der AS nicht veröffentlicht. Separatdrucke der regelmässig bereinigten Anlage können beim Eidgenössischen Departement für Auswärtige Angelegenheiten, Direktion für Völkerrecht, 3003 Bern bezogen werden.
Pflanzenschutz; Bekämpfungsmassnahmen Produktion und Absatz Absatzförderung Absatzförderung Inland Absatzförderung; Massnahmen 3632003000 fw_Absatzförderung Agrarprodukte 30 Milchwirtschaft Administration Milch Administration Milch; Massnahmen 3119509410 fw_Administration Milchbeihilfen 90 Milchpreisstützung Milchpreisstützung; Massnahmen 3632003100 fw_Zulage auf verkäster Milch 50 3632003200 fw_Zulage für Fütterung ohne Silage 50 Viehwirtschaft Entschädigung an private Organisationen Private Organisation; Massnahmen Beihilfen Viehwirtschaft Viehwirtschaft; Massnahmen 3632004100 fw_InlBeih. Schlachtvieh und Fleisch 100 3632004200 fw_Beihilfen Inlandeier 40 Pflanzenbau Obstverwertung Obstverwertung; Massnahmen 3632005510 Qualitätssicherungdienst 6 3632005530 Verwertung von Kern- und Steinobst 6 Einnahmen Kontingentsversteigerungen Verschiedene Kontingente Erlöse Versteigerungseinnahmen 4191001000 fw_Erlöse aus KV von Fleisch, Zuchtrindern 100 4191001100 fw_Erlöse aus KV von Kartoffeln, Kartoffelprodukte, 90 Kernobst und Mostobst 4191001200 fw_Erlöse aus KV Butter und Milchpulver 100 Gebühren Verschiedene Gebühren Erlöse Gebühreneinnahmen Verwaltungskostenpauschale gemäss Ziffer 3.3 der Vereinbarung: Die von Liechtenstein im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Vereinbarung zu entrichtende jährliche Verwaltungskostenpauschale beträgt ab dem Kalenderjahr 2016 CHF 40 000.–. Die nächste Überprüfung der Verwaltungskostenpauschale durch die zuständigen schweizerischen und liechtensteinischen Behörden wird für das Kalenderjahr 2020 erfolgen.› Anhang 2 (nach Anhang wird folgender neuer Anhang 2 eingefügt): ‹Anhang 2 1. Erhebung der notwendigen Grundlagen und Daten sowie deren Übermittlung Das liechtensteinische Amt für Umwelt erhebt die notwendigen Grundlagen und Daten für den Erlass von Beitragsverfügungen und leitet diese an das Bundesamt für Landwirtschaft weiter.
2. Gesuchseinreichung von liechtensteinischen Antragstellern verkäste Milch und die Zulage für silofreie Milch müssen bei der Administrationsstelle gemäss Artikel 3 und 12 ch-MSV2 eingereicht werden. Verkehrsmilch müssen beim liechtensteinischen Amt für Umwelt eingereicht werden. Getreide müssen beim liechtensteinischen Amt für Umwelt gemäss den Fristen nach
Artikel 24 der liechtensteinischen Landwirtschafts-Einkommensbeitrags-Verordnung eingereicht werden.
3. Auszahlung von Beiträgen an liechtensteinische Antragsteller Die Auszahlung allfälliger Beiträge an liechtensteinische Antragsteller kann durch das Bundesamt für Landwirtschaft oder durch das liechtensteinische Amt für Umwelt erfolgen. Die Auszahlung der Zulage für verkäste Milch und die Zulage für silofreie Milch erfolgen durch das Bundesamt für Landwirtschaft. Die Auszahlung der Zulage für Verkehrsmilch erfolgt durch das liechtensteinische Amt für Umwelt (analog Art. 5 ch-MSV). Die Auszahlung der Zulage für Getreide erfolgt durch das liechtensteinische Amt für Umwelt (analog Art. 11 ch-EKBV3 gemäss den Fristen nach Artikel 26 der liechtensteinischen Landwirtschafts-Einkommensbeitrags-Verordnung.› Weitere Anpassungen: Die Bezeichnung ‹Anhang› ist durch ‹Anhang 1› zu ersetzen: Ziffer 2.2 (2×),2.5, 2.6 (2×),3.1,3.2 (2×),3.3, 4.1, 4.2 (2×), 6.2 (4×) sowie im Titel des Anhangs. Die Bezeichnung ‹Landwirtschaftsamt› ist durch ‹Amt für Umwelt› zu ersetzen:
Ziffer 2 .4,2.5, 6.1 (2×) und 6.2 (2×).
Falls der Schweizerische Bundesrat dem Vorstehenden zustimmt, bilden die vorliegende Note sowie die Antwortnote des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten eine Vereinbarung zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung der oben genannten Vereinbarung in Form eines Notenaustauschs. Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2019 in Kraft. Gerne benützt die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein auch diesen Anlass, um das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»
Das Department beehrt sich, der Botschaft die Zustimmung des Schweizerischen Bundesrats bekannt zu geben. Die Note der Botschaft und die vorliegende Antwortnote bilden eine Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Änderung der oben genannten Vereinbarung in Form eines Notenaustauschs, die rückwirkend auf den 1. Januar 2019 in Kraft tritt. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, um die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
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