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AS 2020 1257

Verordnung
über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang
mit dem Coronavirus (COVID-19)
(COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall)

Änderung vom 16. April 2020

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 20201 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1, 1bis,2, 3, 3bis und 5

Anspruchsberechtigt sind, sofern sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 bis erfüllen:

  1. Eltern mit Kindern bis zum vollendeten 12. Altersjahr;

  2. Eltern mit Minderjährigen, die Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nach Artikel 42ter Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19592 über die Invalidenversicherung (IVG) haben;

  3. Eltern mit Kindern bis zum vollendeten 20. Altersjahr, wenn diese eine Sonderschule besuchen;

  4. weitere Personen.

Die Personen nach Absatz 1 sind anspruchsberechtigt, sofern sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a. Sie müssen aufgrund von behördlichen Massnahmen gemäss den Artikeln 35 und 40 des Epidemiengesetzes vom 28. September 20123 (EpG) im Zusammenhang mit der Coronaepidemie (COVID-19) die Erwerbstätigkeit unterbrechen: 1. infolge Ausfalls der Fremdbetreuung ihrer Kinder; oder 2. infolge Quarantäne.

  1. Im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit sind sie: 1. Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 10 2. Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG.

  2. Sie sind im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19465 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung obligatorisch versichert.

Für Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, um sich um ihr Kind zu kümmern, besteht während der Schulferien kein Anspruch, es sei denn, das Kind hätte durch eine besonders gefährdete Person im Sinne der COVID-19- Verordnung2 vom 13. März 20206 oder im Rahmen eines von der Schule organisierten Angebots betreut werden sollen.

Anspruchsberechtigt sind Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG, die aufgrund einer Massnahme nach Artikel 6 Absätze1 und 2 der COVID- 19-Verordnung2 einen Erwerbsausfall erleiden. Die Voraussetzung von Absatz 1bis Buchstabe c gilt auch für diese Selbstständigerwerbenden.

Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, sind anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen 10 000 und 90 000 Franken liegt. Die Voraussetzung von Absatz 1bis Buchstabe c gilt auch für diese Selbstständigerwerbenden.

Bei der Fremdbetreuung nach Absatz 1bis Buchstabe a Ziffer 1 kann es sich um Kindergärten, Kindertagesstätten, Schulen, Institutionen nach Artikel 27 IVG sowie betreuende Einzelpersonen handeln, wenn diese von der Coronaepidemie im Sinne der COVID-19-Verordnung2 besonders gefährdet sind.

Art. 3 Abs. 2, 4 und 5

Der Anspruch entsteht für Personen in Quarantäne und Anspruchsberechtigte nach

Artikel 2 Absätze3 und 3bis, wenn sämtliche Voraussetzungen nach Artikel 2 erfüllt

sind.

Selbstständigerwerbenden im Sinne von Artikel 12 ATSG7, die aufgrund von

Artikel 2 Absatz 1bis Buchstabe a einen Anspruch auf Entschädigung haben, werden

höchstens 30 Taggelder ausgerichtet.

Für Personen in Quarantäne werden pro Quarantänefall höchstens 10 Taggelder ausgerichtet.

Art. 5 Abs. 4

Aufgehoben

Art. 7 Geltendmachung

Die Entschädigung ist durch die Leistungsberechtigten geltend zu machen.

BeiLohnfortzahlung des Arbeitgebers kann dieser die Entschädigung geltend machen.

Art. 10a Aufsicht und Kontrolle

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) überwacht die Durchführung der vorliegenden Verordnung. Die AHV-Ausgleichskassen sowie deren Beauftragte haben dem BSV und weiteren Aufsichtsbehörden die Auskünfte zu erteilen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.

Die Eidgenössische Finanzkontrolle arbeitet mit dem BSV zusammen, um Risiken zu ermitteln und unrechtmässige Leistungsbezüge zu vermeiden. Sie kann die AHV- Ausgleichskassen gezielt kontrollieren und hat zu diesem Zweck Zugang zu den notwendigen Daten über den COVID-19-Erwerbsersatz.

Art. 11 Abs. 2 und 3

Sie gilt unter dem Vorbehalt von Absatz 3 bis zum 16. September 2020.

Die Änderungen vom 16. April 20208 dieser Verordnung gelten bis zum 16. Mai 2020; danach sind alle diese Änderungen hinfällig.

II

16. April 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

AS 2020 1257

Dringliche Veröffentlichung vom 16. April 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).