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830.31

Verordnung
über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19)
(Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall)1

vom 20. März 2020 (Stand am 1. April 2022)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 15 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 20202,3

verordnet:

1. Abschnitt Anwendbarkeit des ATSG

Art. 1

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20004 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen.

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2. Abschnitt Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19)

Art. 2 Anspruchsberechtigte

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Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198210 (AVIG), die im Veranstaltungsbereich tätig sind, sind anspruchsberechtigt, wenn:11

  • a. 12sie im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194613 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind;

  • abis. 14ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

  • b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und

  • c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens 10 000 Franken erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.15

Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen.16

und 3quinquies17

Die Entschädigung ist subsidiär zu sämtlichen Leistungen von Sozialversicherungen und Versicherungen nach dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 190818. Dies gilt nicht für Leistungen nach Artikel 12 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020.19

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Art. 322 Beginn und Ende des Anspruchs, Höchstmenge an Taggeldern

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Für eine anspruchsberechtigte Person nach Artikel 2 Absatz 3bis entsteht der Anspruch mit dem Beginn der behördlich angeordneten Massnahme.25

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und 627

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Art. 4 Form und Anzahl der Taggelder

Die Entschädigung wird als Taggeld ausgerichtet.

Pro fünf Taggelder werden zusätzlich zwei Taggelder ausgerichtet.

Art. 5 Höhe und Bemessung der Entschädigung

Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde.

Für die Ermittlung des Einkommens ist Artikel 11 Absatz 1 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 195228 sinngemäss anwendbar.29

Für anspruchsberechtigte Selbstständigerwerbende nach Artikel 2 Absatz 3bis, die bereits eine Entschädigung gemäss dieser Verordnung in der bis zum 16. September 2020 geltenden Fassung bezogen haben, bleibt die Berechnungsgrundlage die gleiche.30

Für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbstständigerwerbender nach Artikel 2 Absatz 3bis oder 3quinquies, die nicht unter Absatz 2bis fallen, ist das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend.31

Weist für anspruchsberechtigte Selbstständigerwerbende nach Artikel 2 Absatz 3bis oder 3quinquies die Steuerveranlagung 2019 ein Erwerbseinkommen aus, das höher ist als die Berechnungsgrundlage nach Absatz 2bis oder 2ter, so werden ab dem 1. Juli 2021 künftige Entschädigungen aufgrund der Steuerveranlagung 2019 bemessen.32

Für die Bemessung der Entschädigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne von Artikel 10 ATSG33 ist der durch die behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie entstandene Lohnausfall massgebend. Das Taggeld entspricht 80 Prozent dieses Lohnausfalls.34

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Die Entschädigung beträgt höchstens 196 Franken pro Tag.

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Art. 637 Erlöschen des Anspruchs

In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen am Ende des dritten Monats nach dem Ausserkrafttreten der Bestimmungen, auf die er sich stützt.

Art. 738 Geltendmachung

Die Entschädigung ist durch die Leistungsberechtigten geltend zu machen.

Personen nach Artikel 2 Absatz 3bis haben die Entschädigung wie folgt geltend zu machen:

  1. Sie geben für jeden Monat, für den sie die Entschädigung geltend machen, den Umsatz sowie den durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Vergleichsperiode nach Artikel 2 Absatz 3ter an.

  2. Sie legen dar, auf welche behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie die Umsatzeinbusse zurückzuführen ist.39

Bei Lohnfortzahlung des Arbeitgebers kann dieser die Entschädigung geltend machen.

Cited in

Art. 8 Festsetzung und Auszahlung

Die Entschädigung wird an die anspruchsberechtigte Person ausbezahlt.

Die Auszahlung erfolgt monatlich nachschüssig.

Die Festsetzung und Auszahlung erfolgt durch die AHV-Ausgleichskasse, die vor dem Entschädigungsanspruch für den Bezug der AHV-Beiträge zuständig war.

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Die Entschädigung wird im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG41 festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen.

Cited in

Art. 8a42 Periodische Überprüfung

Die Anspruchsvoraussetzungen werden in regelmässigen Zeitabständen überprüft.

Die AHV-Ausgleichskassen können zu diesem Zweck Stichproben selbst vornehmen oder durch externe Sachverständige vornehmen lassen.43

Art. 9 Beiträge an Sozialversicherungen

Auf der Entschädigung werden Beiträge bezahlt:

  1. an die Alters- und Hinterlassenenversicherung;

  2. an die Invalidenversicherung;

  3. an die Erwerbsersatzordnung;

  4. gegebenenfalls an die Arbeitslosenversicherung.

Die Beiträge sind je zur Hälfte von den Leistungsberechtigten und vom Bund zu tragen.

Art. 10 Durchführung und Finanzierung

Die Durchführung der Entschädigung erfolgt durch die AHV-Ausgleichskassen.

Die Entschädigung, die bei den Ausgleichskassen anfallenden Durchführungskosten sowie die Kosten für die periodische Überprüfung und für Stichproben werden durch den Bund finanziert.44

Art. 10a45 Besonderheiten des Rechtspflegeverfahrens

Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG46 das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.

Art. 10abis47 Aufsicht und Kontrolle

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) überwacht die Durchführung der vorliegenden Verordnung. Die AHV-Ausgleichskassen sowie deren Beauftragte haben dem BSV und weiteren Aufsichtsbehörden die Auskünfte zu erteilen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.

Die Eidgenössische Finanzkontrolle arbeitet mit dem BSV zusammen, um Risiken zu ermitteln und unrechtmässige Leistungsbezüge zu vermeiden. Sie kann die AHV-Ausgleichskassen gezielt kontrollieren und hat zu diesem Zweck Zugang zu den notwendigen Daten über den Covid-19-Erwerbsersatz.

Art. 10b48 Statistische Erhebungen

Die AHV-Ausgleichskassen stellen der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) zum Zweck von statistischen Erhebungen Daten über den Covid-19-Erwerbsersatz zur Verfügung.

Die ZAS übermittelt die Daten zu diesem Zweck dem Bundesamt für Sozialversicherungen.

Art. 10c49 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. November 2020

In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG50 erlischt der Anspruch auf Entschädigungen, die nach Artikel 2 Absatz 1bis Buchstabe a Ziffer 1 oder 2 dieser Verordnung in der bis zum 16. September 2020 geltenden Fassung geschuldet waren, am 30. Juni 2021.

In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG ist der Anspruch auf andere Entschädigungen erloschen, die nach dieser Verordnung in der bis zum 16. September 2020 geltenden Fassung geschuldet waren. Personen, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 4. November 2020 Anspruch auf solche Entschädigungen hatten und die nach dieser Verordnung in der ab dem 17. September 2020 geltenden Fassung einen Anspruch auf Entschädigung geltend machen, müssen ein neues Gesuch einreichen.

Art. 11 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 17. März 2020 in Kraft.

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Sie gilt unter Vorbehalt der Absätze 8 und 9 bis zum 31. Dezember 2022.56

Die Artikel 2 Absätze 3quater und 3quinquies, 3 Absätze 5 und 6 sowie 5 Absatz 2quinquies gelten bis zum 31. März 2022.57

Artikel 2 Absatz 3bis gilt bis zum 30. Juni 2022.58

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