AS 2020 4571
Verordnung
über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang
mit dem Coronavirus (Covid-19)
(Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall)
Änderung vom 4. November 2020
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 20201 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 3–4
Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19822 (AVIG) sind unter der Voraussetzung von Absatz 1bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie:
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und
einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.
Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach
Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG, die nicht unter Absatz 3 fallen, sind
unter der Voraussetzung von Absatz 1bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn:
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich einschränkt ist;
sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens 10 000 Franken erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen.
Die Entschädigung ist subsidiär zu sämtlichen Leistungen von Sozialversicherungen und Versicherungen nach dem Versicherungsvertragsgesetz vom2. April 19083. Dies gilt nicht für Leistungen nach Artikel 12 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020.
Art. 3 Abs. 3 und 4
Für eine anspruchsberechtigte Person nach Artikel 2 Absatz 3 oder 3bis entsteht der Anspruch mit dem Beginn der behördlich angeordneten Massnahme.
Für eine anspruchsberechtigte Person nach Artikel 2 Absatz 1bis Buchstabe a
Ziffer 1 oder Artikel 2 Absatz 3 oder 3bis endet der Anspruch mit dem Ende der
angeordneten Massnahme.
Art. 5 Abs. 2bis–2quater
Für anspruchsberechtigte Selbstständigerwerbende nach Artikel 2 Absatz 1bis Buchstabe b Ziffer 2, Absatz 3 oder 3bis, die bereits eine Entschädigung gemäss dieser Verordnung in der bis zum 16. September 2020 geltenden Fassung bezogen haben, bleibt die Berechnungsgrundlage die gleiche.
Für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbstständigerwerbender nach Artikel 2 Absatz 1bis Buchstabe b Ziffer 2, Absatz 3 oder 3bis ist das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend. Sobald die Höhe der Entschädigung festgesetzt wurde, kann sie nicht aufgrund einer aktuelleren Berechnungsgrundlage neu festgesetzt werden.
Für die Bemessung der Entschädigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne von Artikel 10 ATSG4 ist der durch die behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie entstandene Lohnausfall massgebend. Das Taggeld entspricht 80 Prozent dieses Lohnausfalls.
Art. 6 Erlöschen des Anspruchs
In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG5 erlischt der Anspruch auf Entschädigung am 30. Juni 2021.
Art. 7 Abs. 1bis
Personen nach Artikel 2 Absatz 3bis haben die Entschädigung wie folgt geltend zu machen:
Sie geben für jeden Monat, für den sie die Entschädigung geltend machen, den Umsatz sowie den durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Vergleichsperiode nach Artikel 2 Absatz 3ter an.
Sie legen dar, auf welche behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie die Umsatzeinbusse zurückzuführen ist.
Art. 8a Abs. 2
Die AHV-Ausgleichskassen können zu diesem Zweck Stichproben selbst vornehmen oder durch externe Sachverständige vornehmen lassen.
Art. 10 Abs. 2
Die Entschädigung, die bei den Ausgleichskassen anfallenden Durchführungskosten sowie die Kosten für die periodische Überprüfung und für Stichproben werden durch den Bund finanziert.
Art. 10b Statistische Erhebungen
Die AHV-Ausgleichskassen stellen der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) zum Zweck von statistischen Erhebungen Daten über den Covid-19-Erwerbsersatz zur Verfügung.
Die ZAS übermittelt die Daten zu diesem Zweck dem Bundesamt für Sozialversicherungen.
Art. 10c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom4. November 2020
In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG6 erlischt der Anspruch auf Entschädigungen, die nach Artikel 2 Absatz 1bis Buchstabe a Ziffer 1 oder 2 dieser Verordnung in der bis zum 16. September 2020 geltenden Fassung geschuldet waren, am 30. Juni 2021.
In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG ist der Anspruch auf andere Entschädigungen erloschen, die nach dieser Verordnung in der bis zum 16. September 2020 geltenden Fassung geschuldet waren. Personen, die beim Inkrafttreten der Änderung vom4. November 2020 Anspruch auf solche Entschädigungen hatten und die nach dieser Verordnung in der ab dem 17. September 2020 geltenden Fassung einen Anspruch auf Entschädigung geltend machen, müssen ein neues Gesuch einreichen.
Art. 11 Abs. 2, 4 und 5
und 4 Aufgehoben
Sie gilt bis zum 30. Juni 2021.
II
4. November 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Dringliche Veröffentlichung vom4. Nov. 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).