AS 2020 1337

Verordnung
über die Entschädigung von Angehörigen der Armee
im Assistenzdiensteinsatz zur Bewältigung
der Coronapandemie
(COVID-19-Verordnung Entschädigung Angehörige der Armee)

vom 22. April 2020

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung1,
verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Anspruchsberechtigte

Diese Verordnung regelt die Entschädigung von Angehörigen der Armee, die Assistenzdienst zur Bewältigung der Coronapandemie leisten.

Anspruchsberechtigt sind Angehörige der Armee für jeden Diensttag im Assistenzdienst, den sie über die Dauer ihres ordentlichen Ausbildungsdienstes im laufenden Jahr hinaus zusätzlich leisten, wenn sie durch diese Assistenzdiensttage eine finanzielle Schlechterstellung im Vergleich zu ihrem durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommen erleiden.

Für Diensttage, die freiwillig geleistet werden, besteht kein Anspruch.

Art. 2 Bemessung und maximale Höhe der Entschädigung

Entschädigt werden 100 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens, abzüglich der Erwerbsausfallentschädigung gemäss dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 19522, der Lohnfortzahlungen des Arbeitgebers und anderer gesetzlich oder vertraglich geschuldeter Ausgleichszahlungen.

Die Entschädigung beträgt pro Einsatztag höchstens 200 Franken.

SR 834.15

Art. 3 Beiträge an Sozialversicherungen

Auf der Entschädigung werden die Beiträge bezahlt:

  1. an die Alters- und Hinterlassenenversicherung;

  2. an die Invalidenversicherung;

  3. an die Erwerbsersatzordnung;

  4. für beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: an die Arbeitslosenversicherung.

Die Sozialversicherungsbeiträge sind je zur Hälfte von den betroffenen Angehörigen der Armee und vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) zu tragen.

Art. 4 Geltendmachung

Die Entschädigung ist durch die betroffenen Angehörigen der Armee mit einem schriftlichen Gesuch beim Kommando Ausbildung, Personelles der Armee, geltend zu machen.

Die Gruppe Verteidigung erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen.

Art. 5 Festsetzung und Auszahlung

Die Entschädigung wird an die anspruchsberechtigte Person einmalig nach Abschluss des Assistenzdiensteinsatzes ausbezahlt.

Die Festsetzung und die Auszahlung der Entschädigung erfolgen durch die Gruppe Verteidigung.

Art. 6 Finanzierung

Die Entschädigung und die bei der Gruppe Verteidigung anfallenden Durchführungskosten werden durch das VBS finanziert.

Art. 7 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 6. März 2020 in Kraft. 3

Sie gilt für die Dauer von sechs Monaten ab Inkrafttreten.

22. April 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Dringliche Veröffentlichung vom 22. April 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).