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Verordnung über die Entschädigung von Angehörigen der Armee und des Zivilschutzes im Einsatz zur Bewältigung der Coronapandemie (Covid-19-Verordnung Entschädigung Angehörige der Armee und des Zivilschutzes)

vom 22. April 2020 (Stand am 6. März 2020)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung2, verordnet:

Art. 13 Gegenstand, Anspruchsberechtigte und Umfang der Entschädigung

Diese Verordnung regelt die Entschädigung von Personen, die zur Bewältigung der Coronapandemie:

  1. als Angehörige der Armee Assistenzdienst leisten;

  2. als Angehörige des Zivilschutzes Schutzdienst leisten.

Folgende Personen sind im nachstehenden Umfang anspruchsberechtigt, wenn sie durch die Dienstleistung eine finanzielle Schlechterstellung im Vergleich zu ihrem durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommen erleiden:

  1. Angehörige der Armee: für jeden Diensttag im Assistenzdienst, den sie über die Dauer ihres ordentlichen Ausbildungsdienstes im laufenden Jahr hinaus zusätzlich leisten;

  2. Angehörige des Zivilschutzes: für jeden Diensttag, den sie aufgrund des Aufgebots des Bundesrates vom 20. März 2020 über 19 Tage Schutzdienst hinaus zusätzlich leisten.

Für Diensttage, die freiwillig geleistet werden, besteht kein Anspruch.

Art. 2 Bemessung und maximale Höhe der Entschädigung

Entschädigt werden 100 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens, abzüglich der Erwerbsausfallentschädigung gemäss dem Erwerbser- AS 2020 1337 satzgesetz vom 25. September 19524, der Lohnfortzahlungen des Arbeitgebers und anderer gesetzlich oder vertraglich geschuldeter Ausgleichszahlungen.

Die Entschädigung beträgt pro Einsatztag höchstens 200 Franken.

Art. 3 Beiträge an Sozialversicherungen

Auf der Entschädigung werden die Beiträge bezahlt:

  1. an die Alters- und Hinterlassenenversicherung;

  2. an die Invalidenversicherung;

  3. an die Erwerbsersatzordnung;

  4. für beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: an die Arbeitslosenversicherung.

Die Sozialversicherungsbeiträge sind je zur Hälfte von den betroffenen Angehörigen der Armee oder des Zivilschutzes und vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) zu tragen.5

Art. 46 Geltendmachung

Angehörige der Armee haben die Entschädigung mit einem schriftlichen Gesuch beim Kommando Ausbildung, Personelles der Armee, geltend zu machen.

Angehörige des Zivilschutzes haben die Entschädigung mit einem schriftlichen Gesuch bei den für den Zivilschutz zuständigen Stellen der Kantone geltend zu machen. Diese bearbeiten und prüfen die Gesuche und leiten sie an das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) weiter.

Die Gesuche sind spätestens am6. September 2020 bei der zuständigen Stelle einzureichen.

Die Gruppe Verteidigung beziehungsweise das BABS erlassen die nötigen Ausführungsbestimmungen.

Art. 57 Festsetzung und Auszahlung

Die Entschädigung wird der anspruchsberechtigten Person einmalig nach Abschluss des Assistenz- oder Schutzdiensteinsatzes ausbezahlt.

Die Festsetzung und die Auszahlung der Entschädigung erfolgen durch die Gruppe Verteidigung beziehungsweise das BABS.

Art. 68 Finanzierung

Die Entschädigung für die Angehörigen der Armee und die bei der Gruppe Verteidigung anfallenden Durchführungskosten werden durch das VBS finanziert.

Die Entschädigung für die Angehörigen des Zivilschutzes und die beim BABS anfallenden Durchführungskosten werden durch das VBS finanziert. Die Kantone tragen die bei ihnen anfallenden Durchführungskosten selber.

Art. 7 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den6. März 2020 in Kraft.

Sie gilt für die Dauer von sechs Monaten ab Inkrafttreten.