AS 2020 2103

Verordnung
über die Entschädigung von Angehörigen der Armee
im Assistenzdiensteinsatz zur Bewältigung der
Coronapandemie
(COVID-19-Verordnung Entschädigung Angehörige der Armee)

Änderung vom 12. Juni 2020

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die COVID-19-Verordnung Entschädigung Angehörige der Armee vom 22. April 20201 wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung über die Entschädigung von Angehörigen der Armee und des Zivilschutzes im Einsatz zur Bewältigung der Coronapandemie (Covid-19-Verordnung Entschädigung Angehörige der Armee und des Zivilschutzes)

Art. 1 Gegenstand, Anspruchsberechtigte und Umfang der Entschädigung

Diese Verordnung regelt die Entschädigung von Personen, die zur Bewältigung der Coronapandemie:

  1. als Angehörige der Armee Assistenzdienst leisten;

  2. als Angehörige des Zivilschutzes Schutzdienst leisten.

Folgende Personen sind im nachstehenden Umfang anspruchsberechtigt, wenn sie durch die Dienstleistung eine finanzielle Schlechterstellung im Vergleich zu ihrem durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommen erleiden:

a. Angehörige der Armee: für jeden Diensttag im Assistenzdienst, den sie über die Dauer ihres ordentlichen Ausbildungsdienstes im laufenden Jahr hinaus zusätzlich leisten;

b. Angehörige des Zivilschutzes: für jeden Diensttag, den sie aufgrund des Aufgebots des Bundesrates vom 20. März 2020 über 19 Tage Schutzdienst hinaus zusätzlich leisten.

Für Diensttage, die freiwillig geleistet werden, besteht kein Anspruch.

Art. 3 Abs. 2

Die Sozialversicherungsbeiträge sind je zur Hälfte von den betroffenen Angehörigen der Armee oder des Zivilschutzes und vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) zu tragen.

Art. 4 Geltendmachung

Angehörige der Armee haben die Entschädigung mit einem schriftlichen Gesuch beim Kommando Ausbildung, Personelles der Armee, geltend zu machen.

Angehörige des Zivilschutzes haben die Entschädigung mit einem schriftlichen Gesuch bei den für den Zivilschutz zuständigen Stellen der Kantone geltend zu machen. Diese bearbeiten und prüfen die Gesuche und leiten sie an das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) weiter.

Die Gesuche sind spätestens am 6. September 2020 bei der zuständigen Stelle einzureichen.

Die Gruppe Verteidigung beziehungsweise das BABS erlassen die nötigen Ausführungsbestimmungen.

Art. 5 Festsetzung und Auszahlung

Die Entschädigung wird der anspruchsberechtigten Person einmalig nach Abschluss des Assistenz- oder Schutzdiensteinsatzes ausbezahlt.

Die Festsetzung und die Auszahlung der Entschädigung erfolgen durch die Gruppe Verteidigung beziehungsweise das BABS.

Art. 6 Finanzierung

Die Entschädigung für die Angehörigen der Armee und die bei der Gruppe Verteidigung anfallenden Durchführungskosten werden durch das VBS finanziert.

Die Entschädigung für die Angehörigen des Zivilschutzes und die beim BABS anfallenden Durchführungskosten werden durch das VBS finanziert. Die Kantone tragen die bei ihnen anfallenden Durchführungskosten selber.

II

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 6. März 2020 in Kraft 2.

12. Juni 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Dringliche Veröffentlichung vom 12. Juni 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).