AS 2020 1777

Verordnung
über Massnahmen im Bereich der
Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang
mit dem Coronavirus (COVID-19)
(COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung)

Änderung vom 20. Mai 2020

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung vom 20. März 20201 wird wie folgt geändert:

Art. 1 und 2

Aufgehoben

Art. 4

In Abweichung von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe e AVIG2 ist ein Arbeitsausfall anrechenbar, soweit er Personen betrifft, die in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer oder im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen.

Art. 5 und 8b

Aufgehoben