837.033
Verordnung
über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang
mit dem Coronavirus (Covid-19)
(Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung)1
vom 20. März 2020 (Stand am 1. Juli 2022)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 17 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 20202,3
verordnet:
Art. 1 und 24
Art. 3 und 45
Art. 56
Art. 67
Art. 78
Art. 89
Art. 8a10
…11
Für Versicherte, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 Anspruch auf maximal 120 zusätzliche Taggelder gehabt haben, wird die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um die Dauer verlängert, für die die versicherte Person Anspruch auf zusätzliche Taggelder hatte, höchstens jedoch um 6 Monate.12
Die versicherte Person, deren Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Absatz 2 verlängert wird, hat bei Bedarf Anspruch auf eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit, wenn eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet wird. Die Dauer der Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit entspricht der Dauer der Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Absatz 2.13
Art. 8b14
Art. 8c–8e15
Art. 8f16
Art. 8g17
In Abweichung von Artikel 35 Absatz 1bis AVIG18 darf der Arbeitsausfall von über 85 Prozent der normalen betrieblichen Arbeitszeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2021 und zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. März 2022 vier Abrechnungsperioden überschreiten.
Die Abrechnungsperioden für Kurzarbeitsentschädigung, für die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2021 und zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. März 2022 der Arbeitsausfall von 85 Prozent der betrieblichen Arbeitszeit überschritten wurde, werden für die Berechnung des Anspruchs von vier Abrechnungsperioden nach Artikel 35 Absatz 1bis AVIG vom 1. April 2021 bis zum 31. Dezember 2021 und ab dem 1. April 2022 nicht berücksichtigt.
Art. 8h19
Art. 8i20
Art. 8j21
Ein Betrieb der Kurzarbeit angemeldet hat, kann für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner, die für die Ausbildung von Lernenden zuständig sind, Kurzarbeitsentschädigung beantragen.
Der Betrieb muss nachweisen, dass die Ausbildung der Lernenden bei unzureichender Betreuung nicht sichergestellt werden kann.
Die Kurzarbeitsentschädigung der Berufsbildnerin oder des Berufsbildners deckt nur die Stunden ab, für die diese oder dieser in Kurzarbeit gewesen wäre, die er jedoch für die Ausbildung des Lernenden aufgewendet hat. Diese für die Ausbildung der Lernenden aufgewendeten Stunden sind bei der Geltendmachung der Kurzarbeitsentschädigung wie ein anrechenbarer Arbeitsausfall zu behandeln.
Soweit der Betrieb Kurzarbeitsentschädigung für die nicht für die Ausbildung von Lernenden aufgewendete Arbeitszeit beantragt, ist der Nachweis eines anrechenbaren Arbeitsausfalls zu erbringen.
Art. 8k22
Art. 923
Diese Verordnung einschliesslich ihrer bisherigen Änderungen24 gilt rückwirkend seit dem 1. März 2020.
Sie gilt mit Ausnahme von Artikel 8 bis zum 31. August 2020.
Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird unter Vorbehalt von Absatz 4 bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.25
Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird unter Vorbehalt der Absätze 4bis–7 bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.26
Die Geltungsdauer der Artikel 7 und 8i wird bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.27
Die Geltungsdauer nach Absatz 4 wird bis zum 31. März 2021 verlängert.28
ter Die Geltungsdauer nach den Absätzen 4 und 4bis wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert.29
Die Geltungsdauer nach den Absätzen 4–4ter wird bis zum 30. September 2021 verlängert.30
Die Geltungsdauer nach den Absätzen 4–4quater wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.31
Artikel 8f gilt bis zum 30. Juni 2021.32
Die Geltungsdauer nach Absatz 5 wird bis zum 30. September 2021 verlängert.33
Artikel 3 gilt bis zum 31. März 2021.34
Die Geltungsdauer nach Absatz 6 wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert.35
Artikel 4 gilt bis zum 30. Juni 2021.36
Die Geltungsdauer nach Absatz 7 wird bis zum 30. September 2021 verlängert.37
Artikel 8k gilt bis zum 28. Februar 2022.38
Die Geltungsdauer nach Absatz 8 wird bis zum 30. Juni 2022 verlängert.39
Die Artikel 3, 4, 7, 8f und 8i gelten bis zum 31. März 2022.40