AS 2021 382
Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung) (Erhöhung der Höchstdauer für den Bezug von Kurzarbeits¬entschädigung und Verlängerung der Geltungsdauer weiterer Massnahmen)
www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung) (Erhöhung der Höchstdauer für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung und Verlängerung der Geltungsdauer weiterer Massnahmen)
Änderung vom 23. Juni 2021
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung vom 20. März 20201 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 1bis
Personen, die in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer stehen, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn behördlich angeordnete Massnahmen die vollständige Arbeitsaufnahme im Betrieb verhindern.
Art. 8f Abs. 1
In Abweichung von den Artikeln 31 Absatz 3 Buchstabe a und 33 Absatz 1 Buchstabe b AVIG2 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Abruf, deren Beschäftigungsgrad starken Schwankungen unterliegt (mehr als 20 %), ebenfalls Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, sofern:
sie seit mindestens 6 Monaten unbefristet in dem Unternehmen arbeiten, das Kurzarbeit anmeldet; und
behördlich angeordnete Massnahmen die vollständige Arbeitsaufnahme im Betrieb verhindern.
2021-1270 AS 2021 382
Art. 8k
Die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung wird um zwölf Abrechnungsperioden verlängert.
Art. 9 Abs. 4quater, 5bis, 7bis und 8
Die Geltungsdauer nach den Absätzen 4–4ter wird bis zum 30. September 2021 verlängert.
Die Geltungsdauer nach Absatz 5 wird bis zum 30. September 2021 verlängert.
Die Geltungsdauer nach Absatz 7 wird bis zum 30. September 2021 verlängert.
Artikel 8k gilt bis zum 28. Februar 2022.
II
Die Änderung vom1. Juli 20203 der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 19834 wird wie folgt geändert:
Ziff. II Abs. 2
Artikel 57b gilt bis zum 30. Juni 2021; danach ist diese Änderung hinfällig.
III
Die in der Änderung vom 19. März 20215 der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung vom 20. März 20206 enthaltene Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 19837 wird wie folgt geändert:
Ziff. II Abs. 2
Sie gilt bis zum 30. September 2021; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig.
IV
Diese Verordnung tritt am1. Juli 2021 in Kraft.
23. Juni 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Guy Parmelin |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |