AS 2021 16

Verordnung
über Massnahmen im Bereich der
Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang
mit dem Coronavirus (Covid-19)
(Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung)

Änderung vom 20. Januar 2021

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung vom 20. März 20201 wird wie folgt geändert:

Art. 3

In Abweichung von den Artikeln 32 Absatz 2 und 37 Buchstabe b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19822 (AVIG) wird keine Karenzzeit vom anrechenbaren Arbeitsausfall abgezogen.

Art. 4

In Abweichung von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe e AVIG3 ist ein Arbeitsausfall anrechenbar, soweit er Personen betrifft, die in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer oder in einem Lehrverhältnis stehen.

Personen, die in einem Lehrverhältnis stehen, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn:

  1. die Ausbildung der Lernenden weiterhin sichergestellt ist;

  2. der Betrieb behördlich geschlossen wurde; und

  3. der Betrieb keine anderweitige finanzielle Unterstützung zur Deckung des Lohnes der Lernenden erhält.

2021-0034 AS 2021 16 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung AS 2021 16

Art. 8g

In Abweichung von Artikel 35 Absatz 1 bis AVIG4 darf der Arbeitsausfall von über

Prozent der normalen betrieblichen Arbeitszeit zwischen dem1. März 2020 und dem 31. März 2021 vier Abrechnungsperioden überschreiten.

Die Abrechnungsperioden für Kurzarbeitsentschädigung, für die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2021 der Arbeitsausfall von 85 Prozent der betrieblichen Arbeitszeit überschritten wurde, werden für die Berechnung des Anspruchs von vier Abrechnungsperioden nach Artikel 35 Absatz 1 bis AVIG ab1. April 2021 nicht berücksichtigt.

Art. 8i Abs. 1 und 4

In Abweichung von den Artikeln 34 Absatz 2 und 38 Absatz 3 Buchstabe b AVIG 5 wird der anrechenbare Verdienstausfall im summarischen Verfahren berechnet, und die Kurzarbeitsentschädigung wird als Pauschale ausgerichtet.

Weist der Betrieb tiefe Einkommen nach Artikel 17a Buchstabe a Ziffern1 und 2 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 aus, so wird der anrechenbare Verdienstausfall im summarischen Verfahren für jede Einkommenskategorie einzeln berechnet.

Art. 9 Abs. 3bis,6 und 7

Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird unter Vorbehalt der Absätze 4bis–7 bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.

Artikel 3 gilt bis zum 31. März 2021.

Artikel 4 gilt bis zum 30. Juni 2021.

II

Die Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 19836 wird wie folgt geändert:

Art. 50 Abs. 2 und 57a Abs. 1

Aufgehoben

III

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze2 und 3 am 21. Januar 2021 um 00.00 Uhr in Kraft.7

Dringliche Veröffentlichung vom 20. Jan. 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung AS 2021 16

Die Artikel 3 und 8g treten rückwirkend auf den1. September 2020 in Kraft.

Die Artikel 50 Absatz 2 und 57a Absatz 1 der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983 (Ziff. II) treten rückwirkend auf den1. September 2020 in Kraft und gelten bis zum 31. März 2021; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig.

20. Januar 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung AS 2021 16