AS 2020 2361
Verordnung des EDI
über neuartige Lebensmittel
Änderung vom 27. Mai 2020
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20161 über neuartige Lebensmittel wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs. 1 und 2 Bst. a
Ohne Bewilligung verkehrsfähig sind neuartige und neuartige traditionelle Lebensmittel gemäss Anhang.
Das BLV:
a. führt den Anhang nach, wenn: 1. ein neuartiges Lebensmittel die Anforderungen nach Artikel 17 Absatz 1 LGV erfüllt, 2. ein neuartiges traditionelles Lebensmittel die Anforderungen nach Artikel 4 erfüllt;
II
Die Anhänge1 und 2 werden aufgehoben.
Diese Verordnung erhält einen neuen Anhang gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am1. Juli 2020 in Kraft.
27. Mai 2020 Eidgenössisches Departement des Innern Alain Berset
Anhang
(Art. 6 Abs. 1) Ohne Bewilligung in der Schweiz verkehrsfähige neuartige und neuartige traditionelle Lebensmittel Die in der Liste aufgeführten neuartigen und neuartigen traditionellen Lebensmittel bedürfen keiner Bewilligung für das Inverkehrbringen in der Schweiz, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen, die in der zweiten Spalte aufgeführt sind.
Lebensmittel Einzuhaltende Vorschriften Sämtliche Lebensmittel, die Die Vorschriften gemäss den einzelnen Durchführungsnach der Verordnung (EU) beschlüssen und Meldungen sind einzuhalten. Die im 2015/22832 in Verkehr ge- Durchführungsbeschluss oder in der Meldung genannte bracht werden dürfen. Person, an die sich der Beschluss oder die Meldung richtet, gilt als Bewilligungsinhaberin oder -inhaber. Das genannte Produkt darf nur durch diese Person oder mit deren Einverständnis durch andere Personen in Verkehr gebracht werden. Insekten der folgenden Arten: Sachbezeichnung Tenebrio molitor im Larven- Die Sachbezeichnung muss einen Hinweis auf die Tierart stadium (Mehlwurm) unter Angabe der gemeinen und der wissenschaftlichen Acheta domesticus, adulte Bezeichnung enthalten. Form (Heimchen, Grille) Werden Insekten als Zutat verwendet, so muss in der Locusta migratoria, adulte Sachbezeichnung des Lebensmittels darauf hingewiesen Form (Europäische Wander- werden. heuschrecke) Kennzeichnung Lebensmittel, die Insekten als Zutat enthalten, müssen analog zu Artikel 11 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20163 betreffend die Information über Lebensmittel gekennzeichnet werden. Anforderungen Sie müssen aus einer Zucht stammen. Sie dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie über einen angemessenen Zeitraum tiefgefroren und einer Hitzebehandlung oder einem anderen geeigneten Verfahren unterzogen wurden, das gewährleistet, dass vegetative Keime abgetötet werden. Sie dürfen als Ganzes oder in zerkleinerter, gemahlener Form abgegeben werden.
Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 3.
Lebensmittel Einzuhaltende Vorschriften Chiasamen (Salvia hispanica) Verwendungszweck Chiasamen gemäss der untenstehenden Spezifikation dürfen ganz, gestampft oder gemahlen als Zutat in allen Lebensmitteln verwendet werden. Zudem dürfen Chiasamen auch unverarbeitet an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Kennzeichnung Chiasamen sind in der Kennzeichnung des Lebensmittels, das sie enthält, als «Chiasamen (Salvia hispanica)» zu bezeichnen. Zusätzlich ist für Chiasamen, die unverarbeitet an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden, eine Kennzeichnung erforderlich, welche die Angabe enthält, dass eine tägliche Aufnahme von 15 g Chiasamen nicht überschritten werden darf. Werden unverarbeitete Chiasamen offen an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben, so kann mündlich auf die tägliche Höchstmenge hingewiesen werden, wenn: 1. schriftlich gut sichtbar darauf hingewiesen wird, dass die Informationen betreffend die Einschränkung der täglichen Aufnahmen mündlich eingeholt werden können, und 2. die Informationen dem Personal schriftlich vorliegen oder eine fachkundige Person sie unmittelbar erteilen kann. Höchstgehalt Die Tagesportion eines Lebensmittels darf nicht mehr als
g Chiasamen als Zutat enthalten. Zusätzlich dürfen folgende Höchstgehalte an Chiasamen als Zutat in Lebensmitteln nicht überschritten werden: – Lebensmittel ausser Getränke: 10 % – Getränke: 3 % Spezifikation für Chiasamen Chia (Salvia hispanica) ist eine einjährige krautige Sommerpflanze aus der Familie der Labiatae. Die Samen werden nach der Ernte mechanisch gereinigt. Blüten, Blätter und andere Pflanzenteile werden entfernt. Chiasamen weisen folgende Zusammensetzung auf: Trockensubstanz 91–96 % Eiweiss 19–25,6 % Fett 28–34 % Kohlenhydrate4 24,6–41,5 % Ballaststoffe (Rohfasern 5) 20–32 % Asche 4–6 %
Kohlenhydrate umfassen den Ballaststoffgehalt (EU: verfügbare Kohlenhydrate = Zucker + Stärke).
Als Rohfaser wird der Anteil der Ballaststoffe bezeichnet, der vor allem aus unverdaulicher Zellulose, Pentosanen und Lignin besteht.