AS 2020 3593

Verordnung
über Erleichterungen im Umweltrecht
im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19)
(Covid-19-Verordnung Umweltrecht)

Änderung vom 19. August 2020

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Covid-19-Verordnung Umweltrecht vom 5. Juni 20201 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 3

Rückerstattungsanträge nach Artikel 3 Absatz 3 können monatlich, spätestens jedoch bis zum 31. März 2022 eingereicht werden.

Art. 7 Abs. 1bis, 1ter und 2bis

DieGeltungsdauer dieser Verordnung wird unter Vorbehalt von Absatz 1 ter verlängert bis zum 31. März 2022.

Die Artikel 2 und 6 gelten bis zum 15. Dezember 2020.

Die Geltungsdauer von Artikel 3 wird verlängert bis zum 31. Dezember 2021.

II

Diese Verordnung tritt am1. September 2020 in Kraft.

19. August 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr