AS 2020 3847

Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)
(Zusatzfinanzierung Arbeitslosenversicherung)

Änderung vom 25. September 2020

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. August 20201,
beschliesst:

I

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19822 wird wie folgt geändert:

Art. 90a Abs. 3 und 4

Im Jahr 2020 leistet der Bund einen ausserordentlichen Beitrag an den Ausgleichsfonds. Die Gesamtsumme des ausserordentlichen Beitrages bemisst sich nach den Aufwendungen für die Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperioden des Jahres 2020.

Ist vorauszusehen, dass der Schuldenstand des Ausgleichsfonds Ende des Jahres 20212,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme überschreiten wird, und ist diese Überschreitung auf die Covid-19-Epidemie zurückzuführen, so kann der Bund einen ausserordentlichen Beitrag an den Ausgleichsfonds leisten.