AS 2020 4673

Verordnung
über Übergangsmassnahmen zugunsten der elektronischen
Medien im Zusammenhang mit dem Coronavirus
(Covid-19-Verordnung elektronische Medien)

Änderung vom 11. November 2020

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Covid-19-Verordnung elektronische Medien vom 20. Mai 20201 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a

Diese Verordnung regelt folgende durch die ausserordentliche Lage im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) bedingten Beiträge für die Jahre 2020 und 2021:

a. Aufgehoben

Art. 2

Aufgehoben

Art. 3 Abs. 1

Für die Zeit vom1. Juni 2020 bis zum 31. Dezember 2021 übernimmt das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) im Rahmen der verfügbaren Mittel die Abonnementskosten der Basisdienste Text der Nachrichtenagentur Keystone-SDA in Bezug auf die Nutzungsrechte für elektronische Medien.

Art. 4 Abs. 1–3

Aufgehoben

Art. 5 Abs. 3

Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

II

Diese Verordnung tritt am1. Dezember 2020 in Kraft.

11. November 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr