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784.402

Verordnung
über Übergangsmassnahmen zugunsten der elektronischen Medien im Zusammenhang mit dem Coronavirus
(Covid-19-Verordnung elektronische Medien)

vom 20. Mai 2020 (Stand am 1. Dezember 2020)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 14 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 20201,2

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt folgende durch die ausserordentliche Lage im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) bedingten Beiträge für die Jahre 2020 und 2021:3

  1. 4

  2. die Finanzierung der Basisdienste der nationalen Nachrichtenagentur Keystone-SDA zur Entlastung der Anbieter elektronischer Medien.

Die Massnahmen nach dieser Verordnung ergänzen die Unterstützungsmassnahmen nach dem Bundesgesetz vom 24. März 20065 über Radio und Fernsehen (RTVG).

Art. 26

Art. 3 Agenturleistungen

Für die Zeit vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Dezember 2021 übernimmt das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) im Rahmen der verfügbaren Mittel die Abonnementskosten der Basisdienste Text der Nachrichtenagentur Keystone-SDA in Bezug auf die Nutzungsrechte für elektronische Medien.7

Das BAKOM vergütet die Abonnementskosten, die von den Anbietern elektronischer Medien gemäss Vertrag und bestehenden Tarifen zu tragen sind, direkt der Nachrichtenagentur Keystone-SDA. Diese reduziert die Rechnungen an die Anbieter in diesem Umfang.

Art. 4 Finanzierung und Höhe der Beiträge

...8

Für die Finanzierung der Übergangsmassnahmen nach Artikel 3 stehen höchstens 10 Millionen Franken aus bisher nicht verwendetem Ertrag aus der Abgabe für Radio und Fernsehen nach Artikel 40 Absatz 3 RTVV zur Verfügung.

Art. 5 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2020 in Kraft.

Sie gilt für die Dauer von sechs Monaten ab Inkrafttreten.

Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.9