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AS 2021 22

Verordnung des EJPD
über die Durchführung der Überwachung
des Post- und Fernmeldeverkehrs
(VD-ÜPF)

Änderung vom 14. Dezember 2020

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
verordnet:

I

Anhang 1 der Verordnung vom 15. November 20171 über die Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

II

Diese Verordnung tritt am1. Februar 2021 in Kraft.

14. Dezember 2020 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Karin Keller-Sutter 2021-0007 AS 2021 22 Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. AS 2021 22 V des EJPD

Anhang 1

(Art. 7 Abs. 3 Bst. a und 26) Technische Vorschriften für die Schnittstellen für die Durchführung der Fernmeldeüberwachung (Ausgabe 2.1)2

Dieser Anhang wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann kostenlos im Internet unter www.li.admin.ch > Dokumentation > Downloads abgerufen oder beim Dienst ÜPF, Fellerstrasse 15, 3003 Bern, bezogen werden.