AS 2022 177

AS 2022
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Massgebend ist die signierte
elektronische Fassung
Verordnung des BLV
über Massnahmen zur Verhinderung der
Weiterverbreitung der Newcastle-Krankheit

vom 16. März 2022

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf die Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a und 57 Absatz 2 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19661, auf Artikel 88 Absatz 1 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19952 (TSV) und auf die Artikel 5 Absatz 4 und 25 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 18. November 20153 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen,
verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung legt den Umfang der Schutz- und Überwachungszonen nach Artikel 88 Absatz 1 TSV fest und regelt die Ausfuhr folgender Tiere und Tierprodukte aus diesen Zonen:

  1. lebendes Hausgeflügel, Junglegehennen, Eintagsküken sowie alle anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel;

  2. Bruteier;

  3. Geflügelfleisch;

  4. Konsum- und Verarbeitungseier sowie Erzeugnisse aus Verarbeitungseiern;

  5. tierische Nebenprodukte von Hausgeflügel.

Die ordentlichen Bekämpfungsmassnahmen nach der TSV bleiben vorbehalten.

SR 916.443.117 2022-0811 AS 2022 177 2. Abschnitt: Schutz- und Überwachungszonen für Hausgeflügel und alle anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel sowie Ausfuhr aus diesen Zonen

Art. 2 Schutz- und Überwachungszonen

Die Schutz- und Überwachungszonen für Hausgeflügel und alle anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel und die betroffenen Kantone und Gemeinden sind im Anhang aufgeführt.

Art. 3 Ausfuhr von lebendem Hausgeflügel, Junglegehennen, Eintagsküken, allen anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln sowie Bruteiern aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Mitgliedstaaten der EU und Norwegen

Die Ausfuhr von lebendem Hausgeflügel, Junglegehennen, Eintagsküken, allen anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln sowie Bruteiern aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Mitgliedstaaten der EU und Norwegen ist verboten.

Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann die Ausfuhr zur direkten Schlachtung bewilligen, wenn die Behörde am Bestimmungsort ihre Zustimmung gegeben hat.

Art. 4 Ausfuhr von Geflügelfleisch, von Konsum- und Verarbeitungseiern, von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern sowie von tierischen Nebenprodukten aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Mitgliedstaaten der EU und Norwegen

Die Ausfuhr von Geflügelfleisch aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Mitgliedstaaten der EU und Norwegen ist verboten, ausser wenn das Geflügelfleisch einer Wärmebehandlung nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/6874 unterzogen wurde.

Die Ausfuhr von Konsum- und Verarbeitungseiern und von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Mitgliedstaaten der EU und Norwegen ist verboten. Die Ausfuhr von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern ist erlaubt, wenn die Eier einer Wärmebehandlung nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen wurden.

Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. L 174 vom3.6.2020, S. 64; geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1140, ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 50.

Die Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten von Hausgeflügel, einschliesslich Mist und Gülle, aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Mitgliedstaaten der EU und Norwegen ist verboten, ausser wenn:

  1. die tierischen Nebenprodukte einer zugelassenen Verarbeitungsmethode nach Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/20115 oder einer anderen validierten Hitzebehandlung unterzogen werden, welche den Erreger der Newcastle-Krankheit abtötet; und

  2. die Behörde am Bestimmungsort ihre Zustimmung gegeben hat.

Die Ausfuhr von Geflügelfleisch, Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern sowie von tierischen Nebenprodukten von Hausgeflügel, einschliesslich Mist und Gülle, nach den Absätzen 1–3 bedarf einer Bewilligung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes.

Art. 5 Gesundheitsbescheinigungen für Sendungen nach Mitgliedstaaten der EU und Norwegen

Hausgeflügel zur direkten Schlachtung, Geflügelfleisch, Erzeugnisse aus Verarbeitungseiern und tierische Nebenprodukte aus Schutz- und Überwachungszonen müssen bei der Ausfuhr nach Mitgliedstaaten der EU und Norwegen von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet werden, welche die Einhaltung der Bedingungen nach den Artikeln3 und 4 bestätigt.

Art. 6 Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Drittstaaten

Die Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 1 aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Drittstaaten ist verboten.

Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt bewilligt die Ausfuhr von Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c–e aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Drittstaaten, wenn:

  1. der Exporteur Dokumente vorlegt, welche die Rückverfolgbarkeit der Tierprodukte, eingeschlossen alle Herstellungsschritte, ermöglichen;

  2. die Geflügelhaltungen, aus denen der Exporteur die Tierprodukte beziehungsweise deren Bestandteile tierischer Herkunft bezogen hat, entweder ausserhalb der Schutz- und Überwachungszonen liegen oder mit negativem Resultat auf die Newcastle-Krankheit untersucht wurden;

Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäss der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. L 54 vom 26.2.2011, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1973, ABl. L 402 vom 15.11.2021, S. 4.

  1. für tierische Nebenprodukte die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 3 erfüllt sind;

  2. die Einfuhrbedingungen des Bestimmungsstaates eingehalten werden;

  3. die Durchfuhrbedingungen allfälliger Durchfuhrstaaten eingehalten werden; und

  4. aufgrund der aktuellen Seuchenlage keine Gründe gegen eine Ausfuhr sprechen.

3. Abschnitt: Inkrafttreten und Geltungsdauer

Anhang

(Art. 2) Schutz- und Überwachungszonen In den folgenden Gemeinden im Distrikt Delsberg des Kantons Jura ist eine Schutz- oder eine Überwachungszone festgelegt:

Schutzzone Die Schutzzone umfasst das Gebiet in einem Radius von3 km um den betroffenen Betrieb in der Gemeinde Develier. Betroffen sind folgende Gemeinden: Courtételle Delémont Develier Haute-Sorne Überwachungszone Die Überwachungszone betrifft das restliche Gebiet der Gemeinden, die in der Schutzzone aufgeführt sind, sowie die folgenden Gemeinden: Boécourt Bourrignon Châtillon Courrendlin Courroux Ederswiler Mettembert Movelier Pleigne Rossemaison Soyhières Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung AS 2022 177