916.443.117
Verordnung des BLV
über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Newcastle-Krankheit
vom 16. März 2022 (Stand am 18. März 2022)
Präambel
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf die Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a und 57 Absatz 2 Buchstabe b
des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661,
auf Artikel 88 Absatz 1 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19952 (TSV)
und auf die Artikel 5 Absatz 4 und 25 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung
vom 18. November 20153 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen,
verordnet:
1. Abschnitt Gegenstand
Art. 1
Diese Verordnung legt den Umfang der Schutz- und Überwachungszonen nach Artikel 88 Absatz 1 TSV fest und regelt die Ausfuhr folgender Tiere und Tierprodukte aus diesen Zonen:
lebendes Hausgeflügel, Junglegehennen, Eintagsküken sowie alle anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel;
Bruteier;
Geflügelfleisch;
Konsum- und Verarbeitungseier sowie Erzeugnisse aus Verarbeitungseiern;
tierische Nebenprodukte von Hausgeflügel.
Die ordentlichen Bekämpfungsmassnahmen nach der TSV bleiben vorbehalten.
2. Abschnitt Schutz- und Überwachungszonen für Hausgeflügel und alle anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel sowie Ausfuhr aus diesen Zonen
Art. 2 Schutz- und Überwachungszonen
Die Schutz- und Überwachungszonen für Hausgeflügel und alle anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel und die betroffenen Kantone und Gemeinden sind im Anhang aufgeführt.
Art. 3 Ausfuhr von lebendem Hausgeflügel, Junglegehennen, Eintagsküken, allen anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln sowie Bruteiern aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Mitgliedstaaten der EU und Norwegen
Die Ausfuhr von lebendem Hausgeflügel, Junglegehennen, Eintagsküken, allen anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln sowie Bruteiern aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Mitgliedstaaten der EU und Norwegen ist verboten.
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann die Ausfuhr zur direkten Schlachtung bewilligen, wenn die Behörde am Bestimmungsort ihre Zustimmung gegeben hat.
Art. 4 Ausfuhr von Geflügelfleisch, von Konsum- und Verarbeitungseiern, von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern sowie von tierischen Nebenprodukten aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Mitgliedstaaten der EU und Norwegen
Die Ausfuhr von Geflügelfleisch aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Mitgliedstaaten der EU und Norwegen ist verboten, ausser wenn das Geflügelfleisch einer Wärmebehandlung nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/6874 unterzogen wurde.
Die Ausfuhr von Konsum- und Verarbeitungseiern und von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Mitgliedstaaten der EU und Norwegen ist verboten. Die Ausfuhr von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern ist erlaubt, wenn die Eier einer Wärmebehandlung nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen wurden.
Die Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten von Hausgeflügel, einschliesslich Mist und Gülle, aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Mitgliedstaaten der EU und Norwegen ist verboten, ausser wenn:
die tierischen Nebenprodukte einer zugelassenen Verarbeitungsmethode nach Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/20115 oder einer anderen validierten Hitzebehandlung unterzogen werden, welche den Erreger der Newcastle-Krankheit abtötet; und
die Behörde am Bestimmungsort ihre Zustimmung gegeben hat.
Die Ausfuhr von Geflügelfleisch, Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern sowie von tierischen Nebenprodukten von Hausgeflügel, einschliesslich Mist und Gülle, nach den Absätzen 1–3 bedarf einer Bewilligung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes.
Art. 5 Gesundheitsbescheinigungen für Sendungen nach Mitgliedstaaten der EU und Norwegen
Hausgeflügel zur direkten Schlachtung, Geflügelfleisch, Erzeugnisse aus Verarbeitungseiern und tierische Nebenprodukte aus Schutz- und Überwachungszonen müssen bei der Ausfuhr nach Mitgliedstaaten der EU und Norwegen von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet werden, welche die Einhaltung der Bedingungen nach den Artikeln 3 und 4 bestätigt.
Art. 6 Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Drittstaaten
Die Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 1 aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Drittstaaten ist verboten.
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt bewilligt die Ausfuhr von Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c–e aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Drittstaaten, wenn:
der Exporteur Dokumente vorlegt, welche die Rückverfolgbarkeit der Tierprodukte, eingeschlossen alle Herstellungsschritte, ermöglichen;
die Geflügelhaltungen, aus denen der Exporteur die Tierprodukte beziehungsweise deren Bestandteile tierischer Herkunft bezogen hat, entweder ausserhalb der Schutz- und Überwachungszonen liegen oder mit negativem Resultat auf die Newcastle-Krankheit untersucht wurden;
für tierische Nebenprodukte die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 3 erfüllt sind;
die Einfuhrbedingungen des Bestimmungsstaates eingehalten werden;
die Durchfuhrbedingungen allfälliger Durchfuhrstaaten eingehalten werden; und
aufgrund der aktuellen Seuchenlage keine Gründe gegen eine Ausfuhr sprechen.
3. Abschnitt Inkrafttreten und Geltungsdauer
Art. 7
Diese Verordnung tritt am 18. März 2022 um 00:00 Uhr in Kraft.
Sie gilt bis zum 19. April 2022.
Schutz- und Überwachungszonen
(Art. 2)
In den folgenden Gemeinden im Distrikt Delsberg des Kantons Jura ist eine Schutz- oder eine Überwachungszone festgelegt:
Schutzzone
Die Schutzzone umfasst das Gebiet in einem Radius von 3 km um den betroffenen Betrieb in der Gemeinde Develier.
Betroffen sind folgende Gemeinden:
Courtételle
Delémont
Develier
Haute-Sorne
Überwachungszone
Die Überwachungszone betrifft das restliche Gebiet der Gemeinden, die in der Schutzzone aufgeführt sind, sowie die folgenden Gemeinden:
Boécourt
Bourrignon
Châtillon
Courrendlin
Courroux
Ederswiler
Mettembert
Movelier
Pleigne
Rossemaison
Soyhières