AS 2024 303
Verordnung des EDI
über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
(Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)
Änderung vom 17. Juni 2024
Präambel
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Die Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19951 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks
In Artikel 12a Absatz 1 wird der Ausdruck «Impfplan 2023» durch den Ausdruck «Impfplan 2024» ersetzt.
Art. 12a Abs. 1 Bst. c, f, g, i, k, n und q
1 Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende prophylaktische Impfungen unter folgenden Voraussetzungen:
Massnahme | Voraussetzung |
|---|---|
| Jährliche Impfung bei Personen mit einem erhöhten Komplikationsrisiko sowie bei Personen ab 65 Jahren gemäss Impfplan 2024. |
| Als Basisimpfung gemäss Impfplan 2024. Als Impfung bei Personen mit einem erhöhten Risiko für eine invasive Infektion gemäss Impfplan 2024, jedoch nur bei Kindern bis zum vollendeten 5. Altersjahr sowie bei Personen ab 65 Jahren. Als ergänzende Impfung bei Personen ab 65 Jahren gemäss Impfplan 2024. |
| Als ergänzende Impfung gemäss Impfplan 2024. Als Impfung bei Personen mit erhöhtem Erkrankungsrisiko sowie zur Postexpositionsprophylaxe gemäss Impfplan 2024. Die Kosten werden nur für die Impfung mit Impfstoffen übernommen, die für die betreffende Altersgruppe über die nötige Zulassung verfügen. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung. |
| Gemäss den Impfempfehlungen des BAG und der EKIF vom 26. April 20242 bei Personen ab 3 Jahren (im Individualfall ab 1 Jahr), die sich zumindest zeitweilig in Risikogebieten aufhalten. Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung. |
|
|
| Gemäss Impfplan 2024 und gemäss der Empfehlung des BAG und der EKIF für die Covid‑19-Impfung vom 2. Oktober 20233:
Die Kosten werden nur für die Impfung mit Impfstoffen übernommen, die für die betreffende Altersgruppe und Indikation über die nötige Zulassung verfügen. |
| Gemäss Impfplan 2024. |
Art. 12b Bst. g und i
Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Massnahmen zur Prophylaxe von Krankheiten unter folgenden Voraussetzungen:
Massnahme | Voraussetzung |
|---|---|
| Mit einem humanisierten monoklonalen Antikörper.
Oder
|
|
|
Art. 12e Bst. a
Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung in der allgemeinen Bevölkerung unter folgenden Voraussetzungen:
Massnahme | Voraussetzung |
|---|---|
| Bei Neugeborenen. Laboranalysen gemäss Analysenliste. |
II
Die Anhänge 1–410 werden geändert.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
IV
Artikel 12b Buchstabe g Ziffer 1 gilt bis zum 31. Dezember 2025.
17. Juni 2024 | Eidgenössisches Departement des Innern: Elisabeth Baume-Schneider |