AS 2024 454
Verordnung des EFD
über den Einbezug von EETS- und Tankkarten-Anbietern zur Erhebung der Schwerverkehrsabgabe
(EETS- und Tankkarten-Anbieter-Verordnung EFD)
Änderung vom 7. August 2024
Präambel
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD)
verordnet:
I
Die EETS- und Tankkarten-Anbieter-Verordnung EFD vom 11. Februar 20201 wird wie folgt geändert:
Titel
Verordnung des EFD
über den Einbezug von Tankkarten-Anbietern in die Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe
(Tankkarten-Anbieter-Verordnung EFD)
Ingress
gestützt auf Artikel 82 Absatz 4 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 27. März 20242,
Gliederungstitel vor Art. 1
Abschnitt: Gegenstand
Art. 1
Diese Verordnung regelt für den Einbezug von Tankkarten-Anbietern in die Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA):
die technischen und betrieblichen Vorgaben für die Tankkarten-Anbieter;
das Verfahren der Zulassung der Tankkarten-Anbieter;
die Pflichten der Tankkarten-Anbieter;
die Höhe des Entgelts für die Dienstleistungen, die Tankkarten-Anbieter gegenüber dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) erbringen.
Art. 2
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 2a
Abschnitt: Technische und betriebliche Vorgaben
Art. 2a
Die technischen und betrieblichen Vorgaben für die Tankkarten-Anbieter sind in Anhang 2 geregelt.
Art. 2. Kapitel (Art. 3–18)
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 19
Abschnitt: Zulassungsverfahren
Art. 19 Gesuch um Zulassung
Wer als Tankkarten-Anbieter zugelassen werden will, muss beim BAZG ein Zulassungsgesuch einreichen.
Das Gesuch muss Dokumente enthalten, mit denen der Gesuchsteller:
nachweist, dass er die Voraussetzungen nach Artikel 82 Absatz 2 Buchstaben a und c der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 27. März 2024 erfüllt;
glaubhaft macht, dass er fähig ist, die technischen und betrieblichen Vorgaben nach Anhang 2 dauerhaft zu erfüllen.
Gliederungstitel vor Art. 22
Abschnitt: Pflichten der Tankkarten-Anbieter
Gliederungstitel vor Art. 27
Abschnitt: Entgelt
Gliederungstitel vor Art. 28
Abschnitt: Schlussbestimmungen
II
1 Anhang 1 wird aufgehoben.
2 Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.
7. August 2024 | Eidgenössisches Finanzdepartement: Karin Keller-Sutter |
Technische und betriebliche Vorgaben für Tankkarten-Anbieter3
(Art. 2a und 19 Abs. 2 Bst. b)