AS 2025 419
Verordnung des EDI
über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
(Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)
Änderung vom 4. Juni 2025
Präambel
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Die Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19951 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks
In Artikel 12a Absatz 1 wird «Impfplan 2024» durch «Impfplan 2025» ersetzt.
Art. 5 Abs. 1 Bst. d
Die Versicherung übernimmt die Kosten der folgenden Leistungen, die auf ärztliche Anordnung hin von nach Artikel 47 KVV zugelassenen Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen oder von nach Artikel 52 KVV zugelassenen Organisationen der Physiotherapie und im Rahmen der Behandlung von Krankheiten des muskuloskelettalen oder neurologischen Systems oder der Systeme der inneren Organe und Gefässe, soweit diese der Physiotherapie zugänglich sind, erbracht werden:
Massnahmen der multifaktoriellen Untersuchung, Abklärung, Beratung, Instruktion, Koordination und Stärkung der Adhärenz bei Störungen mit moderatem oder hohem Sturzrisiko bei Personen ab dem vollendeten 65. Lebensjahr, sofern die Massnahmen gemäss dem Dokument von Physioswiss vom 5. August 20212 «Manual StoppSturz, Vorgehen Physiotherapie» oder gemäss dem Dokument der Rheumaliga Schweiz vom 28. Februar 20253 «Konzept Aufsuchende Sturzrisikoabklärung und -beratung» erfolgen.
Art. 6 Abs. 1 Bst. c
Die Versicherung übernimmt die Kosten der Leistungen, die auf ärztliche Anordnung hin von nach Artikel 48 KVV zugelassenen Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen oder von nach Artikel 52a KVV zugelassenen Organisationen der Ergotherapie erbracht werden, soweit sie:
im Rahmen der multifaktoriellen Untersuchung, Abklärung, Beratung, Instruktion, Koordination und Stärkung der Adhärenz bei Störungen mit moderatem oder hohem Sturzrisiko bei Personen ab dem vollendeten 65. Lebensjahr durchgeführt werden und sofern die Massnahmen gemäss dem Dokument des Ergotherapie-Verbands Schweiz vom 8. Februar 20214 «Manual StoppSturz, Vorgehen Ergotherapie» oder gemäss dem Dokument der Rheumaliga Schweiz vom 28. Februar 20255 «Konzept Aufsuchende Sturzrisikoabklärung und -beratung» erfolgen.
Art. 11a Grundsatz
Die Versicherung übernimmt die Kosten von neuropsychologischen Leistungen der Diagnostik und der Therapie, die auf ärztliche Anordnung hin von nach Artikel 50b KVV zugelassenen Neuropsychologen und Neuropsychologinnen oder von nach Artikel 52d KVV zugelassenen Organisationen der Neuropsychologie erbracht werden.
Art. 11abis Neuropsychologische Diagnostik
Für diagnostische Leistungen übernimmt die Versicherung je ärztliche Anordnung die Kosten von höchstens sechs Sitzungen. Pro Jahr und Patient oder Patientin sind höchstens zwei ärztliche Anordnungen möglich.
Art. 11ater Neuropsychologische Therapie
Für therapeutische Leistungen übernimmt die Versicherung die Kosten, wenn:
die Leistung zur Behandlung von hirnorganisch bedingten Hirnleistungsstörungen dient;
die Therapie von einem Arzt oder einer Ärztin angeordnet wird, der oder die über einen eidgenössischen oder einen anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel in Neurologie, in Physikalischer Medizin und Rehabilitation, in Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie, in Psychiatrie und Psychotherapie, in Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder in Allgemeiner Innerer Medizin mit Schwerpunkt Geriatrie verfügt.
Von der Kostenübernahme ausgeschlossen ist die Behandlung von Hirnleistungsstörungen in Folge von Demenzerkrankungen oder psychiatrischen Erkrankungen.
Die Versicherung übernimmt je ärztliche Anordnung die Kosten von höchstens 30 Therapiesitzungen. Absatz 5 bleibt vorbehalten.
Der Neuropsychologe oder die Neuropsychologin erstattet vor Ablauf der angeordneten Anzahl Sitzungen dem anordnenden Arzt oder der anordnenden Ärztin Bericht.
Soll die Therapie nach 30 Sitzungen zulasten der Versicherung fortgesetzt werden, so ist das Verfahren nach Artikel 3b sinngemäss anwendbar. Der Bericht mit dem Vorschlag zur Fortsetzung erfolgt durch den anordnenden Arzt oder die anordnende Ärztin.
Art. 11b Abs. 1 Bst. a
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 12a Abs. 1 Bst. a–d, f, g, i, l–n, p und r sowie 4
Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende prophylaktische Impfungen unter folgenden Voraussetzungen:
Massnahme | Voraussetzung |
|---|---|
| Basis- und Auffrischimpfungen sowie Impfungen bei schwangeren Frauen zum transplazentaren Schutz des Neugeborenen gemäss dem «Schweizerischen Impfplan 2025» (Impfplan 2025)6 des Bundesamts für Gesundheit (BAG) und der Eidgenössischen Kommission für Impffragen (EKIF). |
| Als Basisimpfung gemäss Impfplan 2025 bei Kindern bis zum vollendeten 5. Altersjahr. |
| Jährliche Impfung bei Personen mit einem erhöhten Komplikationsrisiko, bei schwangeren Frauen sowie bei Personen ab 65 Jahren gemäss Impfplan 2025. |
| Gemäss Impfplan 2025:
Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung. |
| Als Basisimpfung gemäss Impfplan 2025. Als ergänzende Impfung gemäss Impfplan 2025 mit einer einmaligen Impfdosis eines konjugierten Polysaccharid-Impfstoffs bei Personen ab 65 Jahren, Als Impfung bei Personen mit einem erhöhten Risiko für eine invasive Infektion gemäss Impfplan 2025, jedoch nur bei Kindern bis zum vollendeten 6. Altersjahr sowie bei Personen ab 65 Jahren. |
| Als ergänzende Impfung gemäss Impfplan 2025. Als Impfung bei Personen mit erhöhtem Erkrankungsrisiko sowie zur Postexpositionsprophylaxe gemäss Impfplan 2025. Die Kosten werden nur für die Impfung mit Impfstoffen übernommen, die für die betreffende Altersgruppe über die nötige Zulassung verfügen. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung. |
| Gemäss Impfplan 2025 bei Personen ab 3 Jahren (im Individualfall ab 1 Jahr), die sich zumindest zeitweilig in Risikogebieten aufhalten. Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung. |
| Gemäss Impfplan 2025 bei Personen mit einem erhöhten Expositions- oder Komplikationsrisiko. Postexpositionelle Impfung innerhalb von 7 Tagen nach Exposition. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung. |
| Postexpositionelle Impfung nach Exposition gegenüber einem tollwütigen oder tollwutverdächtigen Tier gemäss Impfplan 2025. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung. |
| Gemäss Impfplan 2025:
Gemäss Auflistung im Dokument «Kategorien der besonders gefährdeten Personen» vom 2. Oktober 20237 bei besonders gefährdeten Personen ab 16 Jahren. Die Kosten werden nur für die Impfung mit Impfstoffen übernommen, die für die betreffende Altersgruppe und Indikation über die nötige Zulassung verfügen. |
| Für Personen mit einem erhöhten Expositionsrisiko gemäss «Analyserahmen und Empfehlungen zur Impfung gegen Affenpocken» des BAG und der EKIF vom 1. September 20228. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung. Die Versicherung übernimmt einen Betrag von 100 Franken pro Impfstoffdosis. Die Kostenübernahme ist in Evaluation bis zum 31. Dezember 2025. |
| Für schwangere Personen in der 32.–36. Schwangerschaftswoche zur transplazentaren Immunisierung des Neugeborenen mit Geburtstermin Oktober–März. |
Auf prophylaktische Impfungen nach Absatz 1 und auf Impfberatungen nach Absatz 2 wird keine Franchise erhoben, sofern die Leistungen im Rahmen eines nationalen Präventionsprogramms durchgeführt werden.
Art. 12b Bst. e und g
Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Massnahmen zur Prophylaxe von Krankheiten unter folgenden Voraussetzungen:
Massnahme | Voraussetzung |
|---|---|
| Bei Trägerinnen von genetischen Mutationen oder Deletionen, die mit einem stark erhöhten Brustkrebs- und/oder Eierstockkrebsrisiko verbunden sind, oder bei Frauen mit vergleichbarem individuellem Risiko. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist eine genetische Beratung nach Artikel 12d Buchstabe f. Dabei sind neben der genetischen Veranlagung das Alter der zu beratenden Person sowie bereits aufgetretene Krebserkrankungen bei ihr und bei Verwandten ersten und zweiten Grades zu berücksichtigen. Indikation risiko- und altersadaptiert gemäss dem Referenzdokument des BAG «Familiär stark erhöhtes Brust- und Eierstockkrebsrisiko» vom 10. November 20239. |
| Mit einem humanisierten monoklonalen Antikörper.
Keine Kostenübernahme nach vorgängiger RSV-Impfung der Mutter zur passiven Immunisierung des Neugeborenen; ausgenommen sind folgende Fälle:
|
Art. 12e Bst. d
Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung in der allgemeinen Bevölkerung unter folgenden Voraussetzungen:
Massnahme | Voraussetzung |
|---|---|
| Im Alter von 50 bis 74 Jahren. Untersuchungsmethoden:
Findet die Untersuchung im Rahmen der Früherkennungsprogramme in den Kantonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Genf, Graubünden, Jura, Luzern, |
II
Die Anhänge 1–415 werden geändert.
III
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2–4 am 1. Juli 2025 in Kraft.
2 Artikel 12a Absatz 4 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
3 Die Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d und 6 Absatz 1 Buchstabe c treten am 1. Juli 2026 in Kraft.
4 Die Artikel 11a–11ater treten am 1. Januar 2027 in Kraft.
4. Juni 2025 | Eidgenössisches Departement des Innern: Elisabeth Baume-Schneider |