AS 2025 710

Verordnung des EDI
über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose

Änderung vom 31. Oktober 2025

Präambel

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)

verordnet:

I

Die Anhänge 1 und 2 der Verordnung des EDI vom 14. Juni 20211 über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

31. Oktober 2025

Eidgenössisches Departement des Innern:

Elisabeth Baume-Schneider

Regionen2

(Art. 1)

Höchstbeträge von Gemeinden3

(Art. 2)