AS 2025 755

Verordnung des WBF und des UVEK
zur Pflanzengesundheitsverordnung
(PGesV-WBF-UVEK)

Änderung vom 29. Oktober 2025

Präambel

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)

verordnen:

I

Die Verordnung des WBF und des UVEK vom 14. November 20191 zur Pflanzengesundheitsverordnung wird wie folgt geändert:

Art. 21 Abs. 2

Als Personalkosten einschliesslich Spesen und Auslagen werden anerkannt:

  1. ein Tagesansatz von 520 Franken: für Massnahmen, die der Kanton selber durchführt oder mit deren Durchführung er Gemeinden beauftragt;

  2. die dem Kanton effektiv entstandenen Kosten: für Massnahmen, mit deren Durchführung er den Zivilschutz oder Dritte beauftragt.

Art. 22 Gesuche um Abgeltungen

Gesuche um Abgeltungen für Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen sind bis spätestens Ende März des Jahres einzureichen, das auf das Jahr folgt, in dem die Massnahmen durchgeführt wurden.

Gesuche um Abgeltungen für Abfindungen, die die Kantone Betrieben für entstandene Schäden gewährt haben, sind bis spätestens Ende März des Jahres einzureichen, das auf das Jahr folgt, in dem die Abfindungen gewährt wurden.

Dem Gesuch sind alle erforderlichen Belege beizulegen.

Das BLW stellt das Gesuchsformular in geeigneter Form zur Verfügung.

II

Die Anhänge 1 und 4–8a werden gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

29. Oktober 2025

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung:

Guy Parmelin

29. Oktober 2025

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation:

Albert Rösti

Quarantäneorganismen

(Art. 2)

Ziffer 1.3.9 erhält die folgende neue Fassung:

Schadorganismus [EPPO Code]

Prioritär zu
behandeln

Zuständige
Behörde

  • 1.3.9 Anoplophora chinensis (Forster) [ANOLCN]

ja

BAFU

Ziffer 1.3.77 erhält die folgende neue Fassung:

Schadorganismus [EPPO Code]

Prioritär zu
behandeln

Zuständige
Behörde

  • 1.3.77 Scolytinae spp. (aussereuropäische Arten) [1SCOLF]

BAFU
(BLW2)

Ziffer 2.3.1 wird aus der Tabelle gestrichen.

Massnahmen gegen das Auftreten von geregelten Nicht-Quarantäneorganismen (GNQO) auf spezifischen
zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen

(Art. 5 Abs. 1)

Ziffer 4.2.3 erhält die folgende neue Fassung:

Schadorganismus oder Symptome

Pflanzenart

Voraussetzungen

  • 4.2.3 Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld

Camellia L., Castanea sativa Mill., Fraxinus excelsior L., Larix decidua Mill., Larix kaempferi (Lamb.) Carrière, Larix × eurolepis A. Henry, Pseudotsuga menziesii (Mirb.) Franco, Quercus cerris L., Quercus ilex L., Quercus rubra L., Rhododendron L., ausser R. simsii L., Viburnum L.

  • a. Die Pflanzen wurden in Gebieten erzeugt, die von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) befunden wurden; oder

  • b. auf der Produktionsfläche wurden an Wirtspflanzen während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) festgestellt; oder

  • c. i)

    Pflanzen auf der Produktionsfläche mit Symptomen von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) und alle Pflanzen im Umkreis von 2 m um das symptomatische Material wurden entfernt und vernichtet, einschliesslich anhaftender Erde;

  • und

    • ii) für alle Wirtspflanzen im Umkreis von 10 m von symptomatischen Pflanzen sowie die restlichen Pflanzen der betroffenen Partie gilt:

    • – Innerhalb von drei Monaten während der Vegetationsperiode nach dem Nachweis symptomatischer Pflanzen wurden keine Symptome eines Befalls mit Phytophthora ramorum (EU-Isolate) auf diesen Pflanzen bei mindestens zwei Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten für den Nachweis des Schadorganismus festgestellt, und während dieser Dreimonatsfrist wurden keine Behandlungen zur Unterdrückung der Symptome eines Befalls mit Phytophthora ramorum (EU-Isolate) durchgeführt; wird der Befall während den letzten drei Monaten der Vegetationszeit gefunden, gelten die Bestimmungen während den ersten Monaten der nächsten Vegetationszeit, sodass sie insgesamt während drei Monaten gelten und

    • – nach dieser Dreimonatsfrist gilt:

      • – auf der Produktionsfläche wurden an diesen Pflanzen keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) festgestellt, oder

      • – eine repräsentative Probe dieser zu verbringenden Pflanzen wurde getestet und als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) befunden;

  • und

    • iii) für alle anderen Pflanzen am Erzeugungsort gilt:

      • – auf der Produktionsfläche wurden an diesen Pflanzen keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) festgestellt oder

      • – eine repräsentative Probe dieser zu verbringenden Pflanzen wurde getestet und als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) befunden.

Ziffer 5.1.3 erhält die folgende neue Fassung:

Schadorganismus oder Symptome

Pflanzenart

Voraussetzungen

  • 5.1.3 Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld [PHYTRA]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Pollen und Samen

Castanea sativa Mill., Fraxinus excelsior L., Larix decidua Mill., Larix kaempferi (Lamb.) Carrière, Larix × eurolepis A. Henry, Pseudotsuga menziesii (Mirb.) Franco, Quercus cerris L., Quercus ilex L., Quercus rubra L.

  • a. Das forstliche Vermehrungsgut stammt aus Gebieten, die von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) befunden wurden; oder

  • b. auf der Produktionsfläche wurden an forstlichem Vermehrungsgut während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) festgestellt; oder

  • c. i.

    forstliches Vermehrungsgut auf der Produktionsfläche mit Symptomen von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) und sämtliches forstliches Vermehrungsgut samt anhaftender Erde im Umkreis von 2 m um das symptomatische Material wurde entfernt und vernichtet, einschliesslich anhaftender Erde;

  • und

    • ii. für sämtliches forstliches Vermehrungsgut im Umkreis von 10 m von symptomatischen Pflanzen sowie das restliche forstliche Vermehrungsgut der betroffenen Partie gilt:

    • – Innerhalb von drei Monaten während der Vegetationsperiode nach dem Nachweis symptomatischen forstlichen Vermehrungsguts wurden keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) auf diesem forstlichen Vermehrungsgut bei mindestens zwei Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten für den Nachweis des Schadorganismus festgestellt, und während dieser Dreimonatsfrist wurden keine Behandlungen zur Unterdrückung der Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) durchgeführt; wird der Befall während den letzten drei Monaten der Vegetationszeit gefunden, gelten die Bestimmungen während den ersten Monaten der nächsten Vegetationszeit, sodass sie insgesamt während drei Monaten gelten, und

    • – nach dieser Dreimonatsfrist gilt:

      • – auf der Produktionsfläche wurden an diesem forstlichen Vermehrungsgut keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) festgestellt, oder

      • – eine repräsentative Probe dieses zu verbringenden forstlichen Vermehrungsguts wurde getestet und als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) befunden;

  • und

    • iii) für sämtliches anderes forstliches Vermehrungsgut am Erzeugungsort gilt:

      • – auf der Produktionsfläche wurden an diesem forstlichen Vermehrungsgut keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) festgestellt, oder

      • – eine repräsentative Probe dieses zu verbringenden forstlichen Vermehrungsguts wurde getestet und als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) befunden.

Waren, deren Einfuhr aus bestimmten Drittländern verboten ist

(Art. 7 Abs. 1)

Die Ziffern 1 und 2 erhalten die folgenden neuen Fassungen:

Ware

Zolltarifnummer

Drittländer, aus denen die Einfuhr verboten ist

  1. Pflanzen von Abies Mill., Cedrus Trew, Chamaecyparis Spach, Juniperus L., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr., ausser Samen und Früchte

ex 0602.10

ex 0602.20

ex 0602.9019

ex 0602.9091

ex 0602.9099

ex 0604.2021

Alle Drittländer ausser Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Weissrussland, Bosnien und Herzegowina, Kanarische Inseln, Färöer-Inseln, Georgien, Island, Kosovo, Moldawien, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland [Tsentralny federalny okrug], Föderaler Bezirk Nordwestrussland [Severo-Zapadny federalny okrug], Föderaler Bezirk Südrussland [Yuzhny federalny okrug], Föderaler Bezirk Nordkaukasus [Severo-Kavkazsky federalny okrug] und Föderaler Bezirk Wolga [Privolzhsky federalny okrug], San Marino, Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich

  1. Pflanzen von Castanea

    Mill. und Quercus L., mit Blättern, ausser Samen und Früchte

ex 0602.10

ex 0602.2051

ex 0602.2059

ex 0602.2079

ex 0602.2089

ex 0602.9019

ex 0602.9091

ex 0602.9099

ex 0604.2029

ex 1404.90

Alle Drittländer ausser Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Weissrussland, Bosnien und Herzegowina, Kanarische Inseln, Färöer-Inseln, Georgien, Island, Kosovo, Moldawien, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland [Tsentralny federalny okrug], Föderaler Bezirk Nordwestrussland [Severo-Zapadny federalny okrug], Föderaler Bezirk Südrussland [Yuzhny federalny okrug], Föderaler Bezirk Nordkaukasus [Severo-Kavkazsky federalny okrug] und Föderaler Bezirk Wolga [Privolzhsky federalny okrug]), San Marino, Serbien, Türkei, Ukraine

Die Ziffern 8 und 9 erhalten die folgenden neuen Fassungen:

Ware

Zolltarifnummer

Drittländer, aus denen die Einfuhr verboten ist

  1. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Chaenomeles Ldl., Crateagus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L. und Rosa L., ausser Pflanzen in Vegetationsruhe, ohne Blätter,

    Blüten und Früchte

ex 0602.1000

ex 0602.2000

ex 0602.9019

ex 0602.9091

ex 0602.9099

Alle Drittländer ausser Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Weissrussland, Bosnien und Herzegowina, Kanarische Inseln, Färöer-Inseln, Georgien, Island, Kosovo, Moldawien, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich

  1. Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L. und ihre Hybriden und Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt,

    ausser Samen

ex 0602.1000

ex 0602.2000

ex 0602.9019

Alle Drittländer ausser Andorra, Armenien, Australien, Aserbaidschan, Weissrussland, Bosnien und Herzegowina, Kanada, Kanarische Inseln, Ägypten, Färöer-Inseln, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kosovo, Libanon, Libyen, Moldawien, Monaco, Montenegro, Marokko, Neuseeland, Nordmazedonien, Norwegen, Rveussland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Syrien, Tunesien, Türkei, Ukraine, Vereinigtes Königreich und die festländischen Bundesstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika, ausser Hawaii

Ziffer 14 erhält die folgende neue Fassung:

Ware

Zolltarifnummer

Drittländer, aus denen die Einfuhr verboten ist

  1. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Familie Poaceae, ausser Pflanzen mehrjähriger Ziergräser der Unterfamilien Bambusoideae, Panicoideae und der Gattungen Buchloe, Bouteloua Lag., Calamagrostis, Cortaderia Stapf., Glyceria R. Br., Hakonechloa Mak. ex Honda, Hystrix, Molinia, Phalaris L., Shibataea, Spartina Schreb., Stipa L. und Uniola L., ausser Samen

ex 0602.9019

ex 0602.9091

ex 0602.9099

Alle Drittländer ausser Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Weissrussland, Bosnien und Herzegowina, Kanarische Inseln, Ägypten, Färöer-Inseln, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kosovo, Libanon, Libyen, Moldawien, Monaco, Montenegro, Marokko, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Syrien, Tunesien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich

Die Ziffern 17–20 erhalten die folgenden neuen Fassungen:

Ware

Zolltarifnummer

Drittländer, aus denen die Einfuhr verboten ist

  1. Knollen von Arten

    von Solanum L. und

    ihren Hybriden, ausser

    den in Ziffern 15 und 16

    genannten Knollen

ex 0601.1090

ex 0601.2091

ex 0601.2099

0701.9010

0701.9091

0701.9099

Alle Drittländer ausser:

  • a. Ägypten, Algerien, Israel, Libyen, Marokko, Syrien, Türkei und Tunesien;

  • b. Länder, die Folgendem entsprechen:

    • i.

      dazu zählen:

    • Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Weissrussland, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Kosovo, Moldawien, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien und Ukraine

    • ii.

      sie erfüllen eine der nachstehenden Bedingungen:

      1. das BLW hat die Länder als frei von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann and Kottho) Nouioui et al. anerkannt, oder

      2. die Rechtsvorschriften des Landes, aus dem die Ware eingeführt wird, zur Bekämpfung von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann and Kottho) Nouioui et al. wurden vom BLW als gleichwertig anerkannt.

  • oder

  • c. Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Serbien und das Vereinigte Königreich, wenn sie dem BLW bis zum 30. April eines jeden Jahres Erhebungsergebnisse des Vorjahres vorlegen, die bestätigen, dass Clavibacter sepedonicus (Spieckermann und Kottho) Nouioui et al. nicht in ihre Hoheitsgebieten aufgetreten ist.

  1. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Solanaceae, ausser Samen und den unter Ziffern 15, 16 und 17 fallenden Pflanzen

ex 0602.1000

ex 0602.9011

ex 0602.9019

ex 0602.9091

ex 0602.9099

Alle Drittländer ausser Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Weissrussland, Bosnien und Herzegowina, Kanarische Inseln, Ägypten, Färöer-Inseln, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kosovo, Libanon, Libyen, Moldawien, Monaco, Montenegro, Marokko, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Syrien, Tunesien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich

  1. Erde als solche, die teilweise aus festen organischen Stoffen besteht

ex 2530.9000

ex 3824.9999

Alle Drittländer

  1. Kultursubstrat als solches, ausser Erde, das ganz oder teilweise aus festen organischen Stoffen besteht, ausgenommen solches, das sich vollständig aus zuvor nicht zum Pflanzenanbau oder für landwirtschaftliche Zwecke verwendetem Torf oder verwendeten Fasern von Cocos nucifera L. zusammensetzt

ex 2530.1000

ex 2530.9000

ex 2703.0000

ex 3101.0000

ex 3824.9999

Alle Drittländer

Waren, deren Einfuhr aus bestimmten Drittländern unter
der Voraussetzung erlaubt ist, dass ihnen ein Pflanzengesundheitszeugnis beiliegt

(Art. 7 Abs. 2)

Ziffer 5 erhält die folgende neue Fassung:

Ware

Zolltarifnummer3
mit Warenbezeichnung

Ursprungs- oder Versandland,
aus dem die Einfuhr nur mit einem
Pflanzengesundheitszeugnis
erlaubt ist

  1. Lose Rinde von Nadelbäumen (Pinopsida)

Pflanzliche Erzeugnisse von Rinde, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

ex 1404.90

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst:

ex 4401.4900

Alle Drittländer ausser Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Kosovo, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo- Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Türkei ,Ukraine und Vereinigtes Königreich

Ziffer 10 erhält die folgende neue Fassung:

Ware

Zolltarifnummer4
mit Warenbezeichnung

Ursprungs- oder Versandland,
aus dem die Einfuhr nur mit einem
Pflanzengesundheitszeugnis
erlaubt ist

  • 10. Holz, soweit es:

  • a. als Pflanzenerzeugnis im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e PGesV betrachtet wird;

  • b. ganz oder teilweise von einer der nachfolgenden Ordnungen, Gattungen oder Arten gewonnen wurde, ausgenommen Verpackungsmaterial aus Holz; und

  • c. unter die betreffende Zolltarifnummer fällt und einer der Warenbezeichnungen in der mittleren Spalte entspricht:

  • Quercus L., auch Holz ohneseine natürliche Oberflächenrundung, ausgenommen Holz, das der Warenbezeichnung unter der Zolltarifnummer 4416.0000 entspricht und das nachweislich wärmebehandelt wurde bis zu einer Mindesttemperatur von 176 °C über 20 Minuten

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4401.1200

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4401.2200

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert:

ex 4401.4100

ex 4401.4900

Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4403.1200

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– Eichenholz (Quercus spp.):

4403.9100

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

Anderes als Nadelholz:

ex 4404.2000

Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz, und dergleichen:

Nicht imprägniert

ex 4406.1200

Anderes

ex 4406.9200

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

– Eichenholz (Quercus spp.):

4407.9100

Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von nicht mehr als 6 mm:

ex 4408.9000

Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4409.2900

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz:

ex 4416.0000

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:

ex 9406.1000

Kanada, Vereinigte Staaten von Amerika und Vietnam

  • Platanus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4401.1200

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4401.2200

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert:

ex 4401.4100

ex 4401.4900

Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4403.1200

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

ex 4403.9900

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

Anderes als Nadelholz:

ex 4404.2000

Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz, und dergleichen:

Nicht imprägniert:

ex 4406.1200

Anderes:

ex 4406.9200

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

ex 4407.9900

Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von nicht mehr als 6 mm:

ex 4408.9000

Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4409.2900

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz:

ex 4416.0000

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:

ex 9406.1000

Albanien, Armenien, Türkei und Vereinigte Staaten von Amerika

  • Populus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4401.1200

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4401.2200

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert:

ex 4401.4100

ex 4401.4900

Rohholz, nicht entrindet, vom Split befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4403.1200

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– Pappelholz (Populus spp.):

4403.9700

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

Anderes als Nadelholz:

ex 4404.2000

Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz, und dergleichen:

Nicht imprägniert:

ex 4406.1200

Anderes:

ex 4406.9200

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

– Pappelholz (Populus spp.):

4407.9700

Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von nicht mehr als 6 mm:

ex 4408.9000

Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4409.2900

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz:

ex 4416.0000

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:

ex 9406.1000

Alle Länder des amerikanischen Kontinents

  • Acer saccharum Marsh., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4401.1200

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4401.2200

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert:

ex 4401.4100

ex 4401.4900

Rohholz, nicht entrindet, vom Split befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4403.1200

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

ex 4403.9900

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

Anderes als Nadelholz:

ex 4404.2000

Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz, und dergleichen:

Nicht imprägniert:

ex 4406.1200

Anderes:

ex 4406.9200

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

– Ahornholz (Acer spp.):

4407.9300

Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger:

ex 4408.9000

Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4409.2900

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz:

ex 4416.0000

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:

ex 9406.1000

Kanada und Vereinigte Staaten von Amerika

  • – Nadelbäume (Pinopsida), auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

– Nadelholz

4401.1100

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

– Nadelholz

4401.2100

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert:

ex 4401.4100

ex 4401.4900

Rohholz, nicht entrindet, vom Split befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– Nadelholz:

4403.1100

Rohholz, auch entrindet, vom Split befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Nadelholz, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– Kiefernholz (Pinus spp.):

ex 4403.2100

ex 4403.2200

– Tannenholz (Abies spp.) und Fichtenholz (Picea spp.):

ex 4403.2300

ex 4403.2400

– Anderes, Nadelholz:

ex 4403.2500

ex 4403.2600

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

Nadelholz:

ex 4404.1000

Bahnschwellen aus Nadelholz und dergleichen:

Nicht imprägniert:

4406.1100

Anderes:

4406.9100

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

Nadelholz:

– Kiefernholz (Pinus spp.):

4407.1100

– Tannenholz (Abies spp.) und Fichtenholz (Picea spp.):

4407.1200

– S-P-F (Fichtenholz (Picea spp.), Kieferholz (Pinus spp.) und Tannenholz (Abies spp.)):

4407.1300

– Hem-fir (westliche Hemlock (Tsuga heterophylla) und Tannenholz (Abies spp.)):

4407.1400

– Anderes, Nadelholz:

4407.1900

Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger:

Nadelholz:

4408.1000

Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:

– Nadelholz:

ex 4409.1000

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassstäbe:

ex 4416.0000

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:

ex 9406.1000

Kasachstan, Russland und Türkei und alle anderen Drittländer ausser Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Kosovo Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, San Marino, Serbien , Ukraine und Vereinigtes Königreich

  • Chionanthus virginicus L.und Fraxinus L., auch Holz

    ohne seine natürliche Oberflächenrundung

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4401.1200

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4401.2200

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert:

ex 4401.4100

ex 4401.4900

Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4403.1200

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

ex 4403.9900

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

Anderes als Nadelholz:

ex 4404.2000

Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz, und dergleichen:

Nicht imprägniert:

ex 4406.1200

Anderes:

ex 4406.9200

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

– Eschenholz (Fraxinus spp.):

4407.9500

– Anderes:

ex 4407.9900

Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger:

ex 4408.9000

Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:

Anderes als Nadelholz, anderes:

ex 4409.2900

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz:

ex 4416.0000

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:

ex 9406.1000

Belarus, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Kanada, Mongolei, Republik Korea, Russland, Taiwan, Ukraine und Vereinigte Staaten von Amerika

  • Betula L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4401.1200

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4401.2200

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert:

ex 4401.4100

ex 4401.4900

Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4403.1200

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– Birkenholz (Betula spp.):

4403.9600

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

Anderes als Nadelholz:

ex 4404.2000

Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz, und dergleichen:

Nicht imprägniert:

ex 4406.1200

Anderes:

ex 4406.9200

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

– Birkenholz (Betula spp.):

4407.9600

Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger:

ex 4408.9000

Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4409.2900

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz:

ex 4416.0000

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:

ex 9406.1000

Kanada und Vereinigte Staaten von Amerika

  • Amelanchier Medik., Aronia Medik., Cotoneaster Medik., Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und Sorbus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung ausser Sägespäne

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4401.1200

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4401.2200

– Holzabfälle und Holzausschuss (ausser Sägespäne):

ex 4401.4900

Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4403.1200

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

ex 4403.9900

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

Anderes als Nadelholz:

ex 4404.2000

Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz, und dergleichen:

Nicht imprägniert:

ex 4406.1200

Anderes:

ex 4406.9200

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

ex 4407.9900

Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger:

ex 4408.9000

Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4409.2900

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz:

ex 4416.0000

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:

ex 9406.1000

Kanada und Vereinigte Staaten von Amerika

  • Prunus L., auch Holz

    ohne seine natürliche

    Oberflächenrundung

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4401.1200

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4401.2200

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert:

ex 4401.4100

ex 4401.4900

Rohholz, nicht entrindet, vom Split befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4403.1200

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

ex 4403.9900

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4404.2000

Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz, und dergleichen:

Nicht imprägniert:

ex 4406.1290

Anderes:

ex 4406.9200

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

– Kirschbaumholz (Prunus spp.):

4407.9400

– Anderes:

ex 4407.9900

Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger:

ex 4408.9000

Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:

Anderes als Nadelholz:

ex 4409.2900

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz:

ex 4416.0000

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:

ex 9406.1000

China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Kanada, Mongolei, Republik Korea, Vereinigte Staaten von Amerika, Vietnam und jedes andere Drittland, in dem Aromia bungii bekanntermassen auftritt

  • Acer L., Aesculus L., Betula L., Fraxinus L., Populus L., Salix L., und Ulmus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4401.1200

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4401.2200

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst:

ex 4401.4100

ex 4401.4900

Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4403.1200

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– Birkenholz (Betula spp.):

4403.9500

4403.9600

– Pappelholz (Populus spp.):

4403.9700

– Anderes:

ex 4403.9900

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4404.2000

Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz, und dergleichen:

Nicht imprägniert:

ex 4406.1200

Anderes:

ex 4406.9200

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

– Buchenholz (Fagus spp.):

4407.9200

– Ahornholz (Acer spp.):

4407.9300

– Eschenholz (Fraxinus spp.):

4407.9500

– Birkenholz (Betula spp.):

4407.9600

– Pappelholz (Populus spp.):

4407.9700

– Anderes:

ex. 4407.9900

Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger:

ex 4408.9000

Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4409.2900

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz:

ex 4416.0000

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:

ex 9406.1000

China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Libanon, Republik Korea und Vereinigte Staaten von Amerika

  • Acer macrophyllum Pursh, Aesculus californica (Spach) Nutt., Lithocarpus densiflorus (Hook. & Arn.) Rehd., Quercus L. und Taxus brevifolia Nutt.

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

– Nadelholz

ex 4401.1100

– Anderes als Nadelholz

ex 4401.1200

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

– Nadelholz

ex 4401.2100

– Anderes als Nadelholz

ex 4401.2200

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert:

ex 4401.4100

ex 4401.4900

Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– Nadelholz

ex 4403.1100

– Anderes als Nadelholz

ex 4403.1200

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– Anderes, Nadelholz

ex 4403.2500

ex 4403.2600

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4403.9900

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

Nadelholz:

ex 4404.1000

Anderes als Nadelholz:

ex 4404.2000

Bahnschwellen aus Holz und dergleichen:

Nicht imprägniert:

– Nadelholz

ex 4406.1100

– Anderes als Nadelholz

ex 4406.1200

Anderes:

– Nadelholz

ex 4406.9100

– Anderes als Nadelholz:

ex 4406.9200

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

Nadelholz:

ex 4407.1900

– Ahornholz (Acer spp.):

4407.9300

– Anderes:

ex 4407.9900

Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von nicht mehr als 6 mm:

Nadelholz:

ex 4408.1000

Anderes:

ex 4408.9000

Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4409.2900

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz:

ex 4416.0000

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:

ex 9406.1000

Kanada, Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich und Vietnam

  • Artocarpus chaplasha Roxb., Artocarpus heterophyllus Lam., Artocarpus integer (Thunb.) Merr., Alnus formosana Makino, Bombax malabaricum DC., Broussonetia papyrifera (L.) Vent., Broussonetia kazinoki Siebold, Caesalpinia japonica Siebold & Zucc., Cajanus cajan (L.) Huth, Camellia sinensis (L.) Kuntze, Camellia oleífera C.Abel, Castanea Mill., Celtis sinensis Pers., Cercis chinensis Bunge, Chaenomeles sinensis (Thouin) Koehne, Cinnamomum camphora (L.) J.Presl, Citrus L., Cornus kousa Bürger ex Hanse, Crataegus cordata Aiton, Cunninghamia lanceolata (Lamb.) Hook., Dalbergia L.f., Debregeasia edulis (Siebold & Zucc.) Wedd., Debregeasia hypoleuca (Hochst. ex Steud.) Wedd., Diospyros kaki L., Enkianthus perulatus (Miq.) C.K. Schneid., Eriobotrya japonica (Thunb.) Lindl., Fagus crenata Blume, Ficus L., Firmiana simplex (L.) W.Wight, Gleditsia japonica Miq., Hovenia dulcis Thunb., Juglans regia L., Lagerstroemia indica L., Maclura tricuspidata Carrière, Maclura pomifera (Raf.) C.K.Schneid., Malus Mill., Melia azedarach L., Morus L., Platanus x hispanica Mill. ex Münchh., Platycarya strobilaceae Siebold & Zucc., Populus L., Prunus spp, Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., Pterocarya stenoptera C. DC., Punica granatum L., Pyrus spp., Robinia pseudoacacia L., Salix L., Sapium sebiferum (L.) Roxb., Schima superba Gardner & Champ., Sophora japonica L., Spiraea thunbergii Siebold ex Blume, Trema amboinensis (Willd.) Blume, Trema orientale (L.) Blume, Ulmus L., Vernicia fordii (Hemsl.) Airy Shaw, Villebrunea pedunculata Shirai, Xylosma G.Forst. und Zelkova serrata (Thunb.) Makino

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

– Anderes als Nadelholz

ex 4401.1200

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

– Anderes als Nadelholz

ex 4401.2200

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert:

ex 4401.4100

ex 4401.4900

Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– Anderes als Nadelholz

ex 4403.1200

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

– Buchenholz (Fagus spp.):

4403.9300

4403.9400

– Pappelholz (Populus spp.):

4403.9700

– Anderes:

ex 4403.9900

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4404.2000

Bahnschwellen aus Holz und dergleichen:

Nicht imprägniert:

– Anderes als Nadelholz

ex 4406.1200

Anderes:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4406.9200

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

Anderes (als Nadelholz oder tropische Hölzer):

– Buchenholz (Fagus spp.):

4407.9200

– Kirschbaumholz (Prunus spp.):

ex 4407.9400

– Pappelholz (Populus spp.):

ex 4407.9000

– Anderes:

ex 4407.9900

Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von nicht mehr als 6 mm:

– Anderes:

ex 4408.9000

Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:

Anderes als Nadelholz:

– Anderes (als Bambusholz oder tropische Hölzer):

– Anderes (als Leisten für Rahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen)

ex 4409.2900

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz:

ex 4416.0000

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:

ex 9406.1000

Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Oman, Pakistan, Philippinen, Republik Korea, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam

  • Acer L., Betula L., Elaeagnus L., Fraxinus L., Gleditsia L., Juglans L., Malus Mill., Morus L., Platanus L., Populus L., Prunus L., Pyrus L., Quercus L., Robinia L., Salix L. und Ulmus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, aber ausgenommen Sägespäne und Hobelspäne

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

– Anderes als Nadelholz

ex 4401.1200

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

– Anderes als Nadelholz

ex 4401.2200

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert:

ex 4401.4100

ex 4401.4900

Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– Anderes als Nadelholz

ex 4403.1200

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

– Eichenholz (Quercus spp.):

4403.9100

– Birkenholz (Betula spp.):

4403.9600

– Pappelholz (Populus spp.):

4403.9700

– Anderes (als Quercus, Betula, Populus):

ex 4403.9900

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4404.2000

Bahnschwellen aus Holz und dergleichen:

Nicht imprägniert:

– Anderes als Nadelholz

ex 4406.1200

Anderes:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4406.9200

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

Anderes (als Nadelholz oder tropische Hölzer):

– Eichenholz (Quercus spp.):

4407.9100

– Ahornholz (Acer spp.):

4407.9300

– Kirschbaumholz (Prunus spp.):

4407.9400

– Eschenholz (Fraxinus spp.):

4407.9500

– Birkenholz (Betula spp.):

4407.9600

– Pappelholz (Populus spp.):

4407.9700

– Anderes:

ex 4407.9900

Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von nicht mehr als 6 mm:

– Anderes:

ex 4408.9000

Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:

– Anderes (ausgenommen Leisten für Rahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen)

ex 4409.2900

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz:

ex 4416.0000

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:

ex 9406.1000

Afghanistan, Indien, Iran, Kirgisistan, Pakistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan

  • – Holz von Castanea Mill., Castanopsis (D. Don) Spach und Quercus L.

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

– Anderes als Nadelholz

ex 4401.1200

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

– Anderes als Nadelholz

ex 4401.2200

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert:

ex 4401.4100

ex 4401.4900

Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– Anderes als Nadelholz

ex 4403.1200

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– Eichenholz (Quercus spp.):

4403.9100

– Anderes:

ex 4403.9900

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

Anderes als Nadelholz:

ex 4404.2000

Bahnschwellen aus Holz und dergleichen:

Nicht imprägniert:

– Anderes als Nadelholz

ex 4406.1200

Anderes:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4406.9200

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

Eichenholz (Quercus spp.):

ex 4407.9100

Anderes:

ex 4407.9900

Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von nicht mehr als 6 mm:

– Anderes:

ex 4408.9000

Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:

– Anderes als Nadelholz:

– Anderes (als Leisten für Rahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen)

ex 4409.2900

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz:

ex 4416.0000

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:

ex 9406.1000

China, Demokratische Volksrepublik Korea, Republik Korea, Russland, Taiwan und Vietnam

  • – Holz von Acacia Mill., Acer buergerianum Miq., Acer macrophyllum Pursh, Acer negundo L., Acer palmatum Thunb., Acer paxii Franch., Acer pseudoplatanus L., Aesculus californica (Spach) Nutt., Ailanthus altissima (Mill.) Swingle, Albizia falcate Backer ex Merr., Albizia julibrissin Durazz., Alectryon excelsus Gärtn., Alnus rhombifolia Nutt., Archontophoenix cunninghamiana H. Wendl. & Drude, Artocarpus integer (Thunb.) Merr., Azadirachta indica A. Juss., Baccharis salicina Torr. & A. Gray, Bauhinia variegata L., Brachychiton discolor F.Muell., Brachychiton populneus R.Br., Camellia semiserrata C.W.Chi, Camellia sinensis (L.) Kuntze, Canarium commune L., Castanospermum australe A. Cunningham & C.Fraser, Cercidium floridum Benth. ex A. Gray, Cercidium sonorae Rose & I.M.Johnst., Cocculus laurifolius DC., Combretum kraussii Hochst., Cupaniopsis anacardioides (A.Rich.) Radlk., Dombeya cacuminum Hochr., Erythrina corallodendron L., Erythrina coralloides Moc. & Sessé ex DC., Erythrina falcata Benth., Erythrina fusca Lour., Eucalyptus ficifolia F.Müll., Fagus crenata Blume, Ficus L., Gleditsia triacanthos L., Hevea brasiliensis (Willd. ex A.Juss) Muell.Arg., Howea forsteriana (F.Müller) Becc., Ilex cornuta Lindl. & Paxton, Inga vera Willd., Jacaranda mimosifolia D.Don, Koelreuteria bipinnata Franch., Liquidambar styraciflua L., Magnolia grandiflora L., Magnolia virginiana L., Mimosa bracaatinga Hoehne, Morus alba L., Parkinsonia aculeata L., Persea americana Mill., Pithecellobium lobatum Benth., Platanus x hispanica Mill. ex Münchh., Platanus mexicana Torr., Platanus occidentalis L., Platanus orientalis L., Platanus racemosa Nutt., Podalyria calyptrata Willd., Populus fremontii S.Watson, Populus nigra L., Populus trichocarpa Torr. & A.Gray ex Hook., Prosopis articulata S.Watson, Protium serratum Engl., Psoralea pinnata L., Pterocarya stenoptera C.DC., Quercus agrifolia Née, Quercus calliprinos Webb., Quercus chrysolepis Liebm, Quercus engelmannii Greene, Quercus ithaburensis Dence, Quercus lobata Née, Quercus palustris Marshall, Quercus robur L., Quercus suber L., Ricinus communis L., Salix alba L., Salix babylonica L., Salix gooddingii C.R. Ball, Salix laevigata Bebb, Salix mucronata Thnb., Shorea robusta C.F.Gaertn., Spathodea campanulata P.Beauv., Spondias dulcis Parkinson, Tamarix ramosissima Kar. ex Boiss., Virgilia oroboides subsp. ferrugine B.-E.van Wyk, Wisteria floribunda (Willd.) DC. und Xylosma avilae Sleumer

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

– Anderes als Nadelholz

ex 4401.1200

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

– Anderes als Nadelholz

ex 4401.2200

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert:

ex 4401.4100

ex 4401.4900

Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– Anderes als Nadelholz

ex 4403.1200

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– Eichenholz (Quercus spp.):

4403.9100

– Buchenholz (Fagus spp.):

4403.9300

4403.9400

– Pappelholz (Populus spp.):

4403.9700

– Eukalyptusholz (Eucalyptus spp.):

4403.9800

– Anderes:

ex 4403.9900

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

Anderes als Nadelholz:

ex 4404.2000

Bahnschwellen aus Holz und dergleichen:

Nicht imprägniert:

– Anderes als Nadelholz

ex 4406.1200

– Anderes:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4406.9200

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

– Eichenholz (Quercus spp.):

4407.9100

– Buchenholz (Fagus spp.):

4407.9200

– Ahornholz (Acer spp.):

4407.9300

– Pappelholz (Populus spp.):

4407.9700

– Anderes:

ex 4407.9900

Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von nicht mehr als 6 mm:

– Anderes:

ex 4408.9000

Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:

– Anderes (als Leisten für Rahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen)

ex 4409.2900

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz:

ex 4416.0000

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:

ex 9406.1000

Alle Drittländer

Spezifische Voraussetzungen, die bestimmte Waren für die Einfuhr aus bestimmten Drittländern zusätzlich erfüllen müssen

(Art. 7 Abs. 3)

Die Ziffern 5 und 6 erhalten die folgenden neuen Fassungen:

Waren

Zolltarifnummer

Ursprung

Spezifische Voraussetzungen

  1. Ein- und zweijährige Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Poaceae und Samen

ex 0602.9011

ex 0602.9019

ex 0602.9091

ex 0602.9099

Alle Drittländer ausser

Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kanarische Inseln, Kosovo, Libanon, Libyen, Marokko, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien, Ukraine und Vereinigtes Königreich

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

  1. in Baumschulen angezogen wurden;

  2. frei von Pflanzenresten, Blüten und Früchten sind;

  3. zu geeigneten Zeitpunkten und vor der Ausfuhr kontrolliert wurden;

  4. als frei von Symptomen eines Befalls mit schädlichen Bakterien, Viren und virusähnlichen Organismen befunden wurden; und

  5. entweder als frei von Anzeichen oder Symptomen eines Befalls mit schädlichen Nematoden, Insekten, Milben und Pilzen befunden oder einer geeigneten Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden.

  1. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Familie Poaceae, mehrjähriger Ziergräser der Unterfamilien Bambusoideae, Panicoideae und der Gattungen Buchloe Lag., Bouteloua Lag., Calamagrostis Adan., Cortaderia Stapf, Glyceria R. Br., Hakonechloa Mak. ex Honda, Hystrix L., Molinia Schnrak, Phalaris L., Shibataea Mak. Ex Nakai, Spartina Schreb., Stipa L. und Uniola L., ausser Samen

ex 0602.9091

ex 0602.9099

Alle Drittländer ausser

Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kanarische Inseln, Kosovo, Libanon, Libyen, Marokko, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien,Ukraine und Vereinigtes Königreich

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

  1. in Baumschulen angezogen wurden;

  2. frei von Pflanzenresten, Blüten und Früchten sind;

  3. zu geeigneten Zeitpunkten und vor der Ausfuhr kontrolliert wurden;

  4. als frei von Symptomen eines Befalls mit schädlichen Bakterien, Viren und virusähnlichen Organismen befunden wurden; und

  5. als frei von Anzeichen oder Symptomen eines Befalls mit schädlichen Nematoden, Insekten, Milben und Pilzen befunden oder einer geeigneten Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden.

Die Ziffern 9–11 erhalten die folgenden neuen Fassungen:

Waren

Zolltarifnummer

Ursprung

Spezifische Voraussetzungen

  1. Krautige mehrjährige Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, der Familien Caryophyllaceae (ausser Dianthus L.), Compositae (ausser Chrysanthemum L.), Cruciferae, Leguminosae und Rosaceae (ausser Fragaria L.)

ex 0602.1000

ex 0602.9011

ex 0602.9019

ex 0602.9091

ex 0602.9099

Alle Drittländer ausser

Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kanarische Inseln, Kosovo, Libanon, Libyen, Marokko, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien,Ukraine und Vereinigtes Königreich

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

  1. in Baumschulen angezogen wurden;

  2. frei von Pflanzenresten, Blüten und Früchten sind;

  3. zu geeigneten Zeitpunkten und vor der Ausfuhr kontrolliert wurden;

  4. als frei von Symptomen eines Befalls mit schädlichen Bakterien, Viren und virusähnlichen Organismen befunden wurden; und

  5. entweder als frei von Anzeichen oder Symptomen eines Befalls mit schädlichen Nematoden, Insekten, Milben und Pilzen befunden oder einer geeigneten Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden.

  1. Bäume und Sträucher, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen und Pflanzen in Gewebekultur

ex 0602.1000

ex 0602.2011

ex 0602.2019

ex 0602.2021

ex 0602.2029

ex 0602.2031

ex 0602.2039

ex 0602.2041

ex 0602.2049

ex 0602.2051

ex 0602.2059

ex 0602.2071

ex 0602.2072

ex 0602.2079

ex 0602.3000

ex 0602.40

ex 0602.9091

ex 0602.9099

Alle Drittländer ausser

Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kanarische Inseln, Kosovo, Libanon, Libyen, Marokko, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien,Ukraine und Vereinigtes Königreich

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

  1. sauber (d. h. frei von Pflanzenresten) und frei von Blüten und Früchten sind;

  2. in Baumschulen angezogen wurden;

  3. zu geeigneten Zeitpunkten und vor der Ausfuhr kontrolliert und als frei von Symptomen eines Befalls mit schädlichen Bakterien, Viren und virusähnlichen Organismen befunden wurden und entweder als frei von Anzeichen oder Symptomen eines Befalls mit schädlichen Nematoden, Insekten, Milben und Pilzen befunden oder einer geeigneten Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden.

  1. Laubbäume und -sträucher, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen und Pflanzen in Gewebekultur

ex 0602.1000

ex 0602.2011

ex 0602.2019

ex 0602.2021

ex 0602.2029

ex 0602.2031

ex 0602.2039

ex 0602.2041

ex 0602.2049

ex 0602.2051

ex 0602.2059

ex 0602.2071

ex 0602.2072

ex 0602.2079

ex 0602.3000

ex 0602.40

ex 0602.9091

ex 0602.9099

Alle Drittländer ausser

Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kanarische Inseln, Kosovo, Libanon, Libyen, Marokko, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien,Ukraine und Vereinigtes Königreich

Amtliche Feststellung, dass sich die Pflanzen in Vegetationsruhe befinden und frei von Blättern sind.

Ziffer 30 erhält die folgende neue Fassung:

Waren

Zolltarifnummer

Ursprung

Spezifische Voraussetzungen

  1. Auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

ex 0602.2051

ex 0602.2059

ex 0602.3000

ex 0602.40

ex 0602.9091

ex 0602.9099

Alle Drittländer ausser:

Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Kosovo, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Türkei ,Ukraine und Vereinigtes Königreich

Amtliche Feststellung, dass:

  1. die Pflanzen, einschliesslich derjenigen, die direkt natürlichen Lebensräumen entnommen wurden, vor dem Versand mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre lang in amtlich eingetragenen Baumschulen angepflanzt waren, gehalten und beschnitten wurden, die einem amtlich überwachten Kontrollsystem unterliegen;

  2. die Pflanzen in den unter Buchstabe a genannten Baumschulen:

    • i. mindestens in dem unter Buchstabe a genannten Zeitraum:

    • – in Töpfe eingepflanzt waren, die auf mindestens 50 cm über dem Boden angebrachten Regalen stehen;

    • – geeigneten Behandlungen unterzogen wurden, welche die Befallsfreiheit von aussereuropäischen Rostarten gewährleisten; Wirkstoff, Konzentration und Datum der Anwendung dieser Behandlungen sind im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik »Entseuchung und/oder Desinfizierung» angegeben;

    • – mindestens sechsmal jährlich in geeigneten Zeitabständen amtlich auf die im Pflanzengesundheitsrecht genannten Quarantäneorganismen kontrolliert wurden und diese Untersuchungen auch an Pflanzen in unmittelbarer Nähe der unter Buchstabe a genannten Baumschulen vorgenommen wurden, mindestens durch visuelle Kontrolle jeder Reihe des Feldes oder der Baumschule und durch visuelle Kontrolle aller oberhalb des Kultursubstrats wachsenden Pflanzenteile bei einer Stichprobe von mindestens 300 Pflanzen einer bestimmten Gattung, sofern die Anzahl der Pflanzen dieser Gattung 3 000 Pflanzen nicht übersteigt, oder 10 % der Pflanzen, wenn mehr als 3 000 Pflanzen dieser Gattung vorhanden sind;

    • – bei diesen Kontrollen als frei von den unter dem vorstehenden Gedankenstrich genannten relevanten Quarantäneorganismen befunden wurden, befallene Pflanzen entfernt wurden und die übrigen Pflanzen gegebenenfalls wirksam behandelt und über einen angemessenen Zeitraum gehalten und kontrolliert wurden, um Freiheit von diesen Schadorganismen zu gewährleisten;

    • – entweder in unbenutztem künstlichen Kultursubstrat oder in einem natürlichen Kultursubstrat angepflanzt wurden, das begast oder einer geeigneten Hitzebehandlung unterzogen und als frei von Quarantäneorganismen befunden wurde;

    • – unter Bedingungen gehalten wurden, die gewährleisten, dass das Kultursubstrat frei von Quarantäneorganismen gehalten wurde, und in den zwei Wochen vor dem Versand:

      • – geschüttelt und mit sauberem Wasser abgespült wurden, um das ursprüngliche Kultursubstrat zu entfernen, und dann wurzelnackt gehalten wurden, oder

      • – geschüttelt und mit sauberem Wasser abgespült wurden, um das ursprüngliche Kultursubstrat zu entfernen, und dann erneut in Kultursubstrat gepflanzt wurden, das den unter Ziffer i fünfter Gedankenstrich genannten Bedingungen entspricht, oder

      • – geeigneten Behandlungen unterzogen wurden, um zu gewährleisten, dass das Kultursubstrat frei von Quarantäneorganismen ist; Wirkstoff, Konzentration und Datum der Anwendung dieser Behandlungen sind im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Entseuchung und/oder

        Desinfizierung» angegeben;

    • ii. in verschlossenen Behältern verpackt wurden, die amtlich verplombt und mit der Registrierungsnummer der eingetragenen Baumschule versehen sind; diese Nummer ist im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben, damit die Sendungen identifiziert werden können.

Ziffer 32 erhält die folgende neue Fassung:

Waren

Zolltarifnummer

Ursprung

Spezifische Voraussetzungen

  1. Pflanzen von Nadelbäumen (Pinopsida), ausser Früchte und Samen, von mehr als 3 m Höhe

ex 0602.9091

ex 0602.9099

ex 0604.2021

ex 0604.2029

ex 1404.9080

Alle Drittländer ausser

Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island,
Kanarische Inseln, Kosovo, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus
(Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen an einem Erzeugungsort erzeugt wurden, der frei von Scolytinae spp. (aussereuropäisch) ist.

Die Ziffern 32.8 und 32.9 erhalten die folgenden neuen Fassungen:

Waren

Zolltarifnummer

Ursprung

Spezifische Voraussetzungen

  • 32.8 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit einem Stammdurchmesser, an seiner stärksten Stelle, von 1 cm oder mehr, von Acer spp., Aesculus spp., Betula spp., Fraxinus spp., Populus spp., Salix spp. und Ulmus spp.

ex 0602.1000

ex 0602.9019

ex 0602.9091

ex 0602.9099

China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Libanon, Republik Korea und Vereinigte Staaten von Amerika

Amtliche Feststellung, dass:

  • a. die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Massnahmen ISPM Nr. 4 als frei von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) befunden wurde. Der Name des schadorganismenfreien Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis im Feld «Ursprungsort» angegeben, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes hat dem BAFU oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit dieses Gebiets zuvor schriftlich mitgeteilt;

  • oder

  • b. die Pflanzen vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang – oder im Fall von Pflanzen, die jünger als zwei Jahre sind, ununterbrochen – an einem Erzeugungsort gestanden haben:

    • i. der nach dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Massnahmen ISPM Nr. 10 als frei von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) befunden wurde;

    • ii. der mindestens zweimal jährlich zu geeigneter Zeit einer gründlichen amtlichen Untersuchung auf Anzeichen von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) unterzogen wurde, wobei keine Anzeichen des Organismus gefunden wurden;

    • iii. an dem die Pflanzen auf einer Produktionsfläche gestanden haben,

      • – auf der ein vollständiger physischer Schutz gegen die Einschleppung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) bestand;

      • oder

      • – auf der geeignete Präventivbehandlungen angewandt wurden und die von einer Pufferzone mit einem Radius von mindestens einem Kilometer umgeben war, in der jedes Jahr zu geeigneter Zeit amtliche Erhebungen zu Vorkommen oder Anzeichen von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) durchgeführt werden;

    • iv. an dem alle Partien mit Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer gründlichen amtlichen Untersuchung auf das Vorkommen von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) unterzogen wurden, insbesondere die Stämme und Zweige der Pflanzen. Diese Untersuchung schliesst eine gezielte destruktive Probenahme ein;

  • c. die Pflanzen aus Unterlagen gezogen wurden, die die Anforderungen unter Buchstabe b erfüllen, mit Edelreisern veredelt wurden, und die veredelten Pflanzen wurden gemäss Buchstabe b Ziffer iv untersucht.

Die Probengrösse für die Untersuchung gemäss Buchstabe b Ziffer iv muss mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleisten.

  • 32.9 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit einem Stammdurchmesser, an seiner stärksten Stelle, von 1 cm oder mehr, ausgenommen Samen, von Acer spp., Aesculus spp., Alnus spp., Betula spp., Carpinus spp., Citrus spp., Cornus spp., Corylus spp., Cotoneaster spp., Crataegus spp., Fagus spp., Lagerstroemia spp., Malus spp., Melia spp., Ostrya spp., Photinia spp., Platanus spp., Populus spp., Prunus laurocerasus, Pyrus spp., Rosa spp., Salix spp., Ulmus spp. und Vaccinium corymbosum

ex 0602.1000

ex 0602.2011

ex 0602.2019

ex 0602.2021

ex 0602.2029

ex 0602.2051

ex 0602.2059

ex 0602.2071

ex 0602.2079

ex 0602.2081

ex 0602.2089

ex 0602.4000

ex 0602.9019

ex 0602.9091

ex 0602.9099

Alle Drittländer

Amtliche Feststellung, dass:

  • a. die Pflanzen aus einem Land stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Massnahmen ISPM Nr. 4 als frei von Anoplophora chinensis (Forster) befunden wurde, und die nationale Pflan

    zenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes hat dem BAFU oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt;

  • oder

  • b. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Massnahmen ISPM Nr. 4 als frei von Anoplophora chinensis (Forster) befunden wurde. Der Name des schadorganismen freien Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis im Feld «Ursprungsort» angegeben, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes hat dem BAFU oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit dieses Gebiets zuvor schriftlich mitgeteilt;

  • oder

  • c. die Pflanzen vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang – oder im Fall von Pflanzen, die jünger als zwei Jahre sind, ununterbrochen – an einem Erzeugungsort gestanden haben:

    • i. der nach dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Massnahmen ISPM Nr. 10 als frei von Anoplophora chinensis (Forster) befunden wurde;

    • ii. der mindestens zweimal jährlich zu geeigneter Zeit einer gründlichen amtlichen Untersuchung auf Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) unterzogen wurde, wobei keine Anzeichen des Organismus gefunden

      wurden;

    • iii. an dem die Pflanzen auf einer Produktionsfläche gestanden haben,

      • – auf der ein vollständiger physischer Schutz gegen die Einschleppung von Anoplophora chinensis (Forster) bestand;

      • oder

      • – auf der geeignete Präventivbehandlungen angewandt wurden und die von einer Pufferzone mit einem Radius von mindestens einem Kilometer umgeben war, in der jedes Jahr zu geeigneter Zeit amtliche Erhebungen zu Vorkommen oder Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) durchgeführt werden;

    • iv. an dem Sendungen mit Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer gründlichen amtlichen Untersuchung auf das Vorkommen von Anoplophora chinensis (Forster) unterzogen wurden, insbesondere die Wurzeln und Stämme der Pflanzen. Diese Untersuchung schliesst eine gezielte destruktive Probenahme ein;

  • d) die Pflanzen aus Unterlagen gezogen wurden, die die Anforderungen unter Buchstabe c erfüllen, mit Edelreisern veredelt wurden, und die veredelten Pflanzen wurden gemäss Buchstabe c Ziffer iv untersucht.

Die Probengrösse für diese die Untersuchung gemäss Buchstabe c Ziffer iv muss mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleisten.

Ziffer 55 erhält die folgende neue Fassung:

Waren

Zolltarifnummer

Ursprung

Spezifische Voraussetzungen

  1. Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

ex 0602.1000

ex 0602.9019

ex 0602.9091

ex 0602.9099

Alle Drittländer ausser

Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Kosovo,Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich

Amtliche Feststellung, dass:

  • a. die Pflanzen entweder aus einem Gebiet stammen, das bekanntermassen frei von Palm lethal yellowing phytoplasmas und Coconut cadang-cadang viroid ist, und weder am Erzeugungsort noch in seiner unmittelbaren Nähe seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Symptome eines Befalls festgestellt wurden;

  • oder

  • b. an den Pflanzen seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Palm lethal yellowing phytoplasmas und Coconut cadang-cadang viroid festgestellt wurden und am Erzeugungsort vorhandene Pflanzen mit Symptomen, die auf einen Befall mit diesen Schadorganismen hinweisen könnten, an diesem Ort entfernt wurden und die Pflanzen einer geeigneten Behandlung zur Tilgung von Myndus crudus Van Duzee unterzogen wurden;

  • c. im Fall von Pflanzen in Gewebekulturen die Pflanzen von Material stammen, das die unter den Buchstaben a oder b genannten Voraussetzungen erfüllt.

Die Ziffern 80–82 erhalten die folgenden neuen Fassungen:

Waren

Zolltarifnummer

Ursprung

Spezifische Voraussetzungen

  1. Holz von Nadelbäumen (Pinopsida), ausser in Form von:

    • – Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen,

    • – Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Schweiz oder der EU entspricht,

    auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

4401.1100

4403.1100

4403.2100

4403.2200

4403.2300

4403.2400

4403.2500

4403.2600

4404.1000

4406.1100

4406.9100

4407.1100

4407.1200

4407.1300

4407.1400

4407.1900

4408.1000

ex 4409.1000

ex 4416.0000

ex 9406.1000

Alle Drittländer ausser

  • – Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Kasachstan, Kosovo, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland, San Marino, Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich,

  • – China, Japan, Kanada, Republik Korea, Mexiko, Taiwan und Vereinigte Staaten von Amerika, wo Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. bekanntermassen auftritt

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

  • a. frei von Rinde und von Wurmlöchern ist, die von der Gattung Monochamus spp. (aussereuropäische Populationen) verursacht werden und zu diesem Zweck als Wurmlöcher mit einem Durchmesser von mehr als 3 mm definiert werden;

  • oder

  • b. bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying), was durch die Markierung «Kiln-dried» oder «KD» oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird;

  • oder

  • c. sachgerecht gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation begast worden ist; der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) werden im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;

  • oder

  • d. sachgerecht mit einem vom BAFU zugelassenen Produkt kesseldruckimprägniert worden ist; der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) werden im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;

  • oder

  • e. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was durch die Markierung «HT» nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben wird.

  1. Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise gewonnen von Nadelbäumen (Pinopsida)

4401.2100

ex 4401.4100

ex 4401.4900

Alle Drittländer ausser

  • – Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Kosovo, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, San Marino, Serbien, Ukraine und Vereinigtes Königreich,

  • – China, Japan, Kanada, Republik Korea, Mexiko, Taiwan und Vereinigte Staaten von Amerika, wo Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. bekanntermassen auftritt

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

  • a. aus Gebieten stammt, die bekanntermassen frei von Monochamus spp. (aussereuropäische Populationen), Pissodes cibriani O’Brien, Pissodes fasciatus Leconte, Pissodes nemorensis Germar, Pissodes nitidus Roelofs, Pissodes punctatus Langor & Zhang, Pissodes strobi (Peck), Pissodes terminalis Hopping, Pissodes yunnanensis Langor & Zhang und Pissodes zitacuarense Sleeper, Scolytinae spp. (aussereuropäisch) sind.

  • Das Gebiet wird im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Ursprungsort» angegeben;

  • oder

  • b. aus entrindetem Rundholz hergestellt worden ist;

  • oder

  • c. bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying);

  • oder

  • d. sachgerecht gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation begast worden ist; der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) sind im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;

  • oder

  • e. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben wird.

ex 1404.90

ex 4401.4900

Alle Drittländer ausser

Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Kosovo, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich

Amtliche Feststellung, dass die lose Rinde:

  • a. wie folgt sachgerecht behandelt wurde:

    • i. mit einem vom BAFU zugelassenen Mittel begast; der Wirkstoff, die Mindesttemperatur der Rinde, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) sind im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;

      oder

    • ii. auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Rindenquerschnitt erhitzt, was im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist;

  • und

  • b. nach ihrer Behandlung bis zum Verlassen des Landes, das diese Feststellung vornimmt, ausserhalb der Flugzeit des Vektors Monochamus befördert wurde, unter Berücksichtigung einer Sicherheitsspanne von weiteren vier Wochen zu Beginn und am Ende der voraussichtlichen Flugzeit, oder mit einer Schutzabdeckung, die gewährleistet, dass ein Befall mit Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. oder seinem Vektor ausgeschlossen ist.

Die Ziffern 114 und 115 erhalten die folgenden neuen Fassungen:

Waren

Zolltarifnummer

Ursprung

Spezifische Voraussetzungen

  • 114. Holz von Acer spp., Aesculus spp., Betula spp., Fraxinus spp., Populus spp., Salix spp. und Ulmus spp. ausser in Form von:

  • – Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,

  • – Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Schweiz und der EU entspricht

ex 4401.1200

ex 4401.4900

ex 4403.1200

4403.9500

4403.9600

4403.9700

ex 4403.9900

ex 4404.2000

ex 4406.1200

ex 4406.9200

4407.93

4407.95

4407.96

4407.97

ex 4407.9900

ex 4408.9000

ex 4409.2900

ex 4416.0000

ex 9406.1000

China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Libanon, Republik Korea und Vereinigte Staaten von Amerika

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

  • a. aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Massnahmen ISPM Nr. 4 als frei von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) befunden wurde. Der Name des schadorganismenfreien Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis im Feld «Ursprungsort» angegeben, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes hat dem BAFU oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit dieses Gebiets zuvor schriftlich mitgeteilt;

  • oder

  • b. entrindet und sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschliesslich des Holzkerns) erhitzt worden ist; was durch die Markierung «HT» nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben wird.

  1. Holz von in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von Acer spp., Aesculus spp., Betula spp., Fraxinus spp., Populus spp., Salix spp. und Ulmus spp. gewonnen

ex 4401.2200

ex 4401.4900

China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Libanon, Republik Korea, Vereinigte Staaten von Amerika

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

  • a. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Massnahmen ISPM Nr. 4 als frei von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) befunden wurde. Der Name des schadorganismenfreien Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis im Feld «Ursprungsort» angegeben, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes hat dem BAFU oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit dieses Gebiets zuvor schriftlich mitgeteilt;

  • oder

  • b. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; was durch die Markierung «HT» nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben wird;

  • oder

  • c. in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist.

Samen und weitere Waren, die aus der EU eingeführt und in Verkehr gebracht werden dürfen unter der Voraussetzung, dass ihnen ein Pflanzenpass beiliegt

(Art. 8 und 15)

Die Ziffern 4a und 4b erhalten die folgenden neuen Fassungen:

  1. 4a. Holz, ausser in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, welches aus einem amtlich abgegrenzten Gebiet zur Verhinderung der Ausbreitung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) stammt, oder Holz, dessen natürliche Oberflächenrundung ganz oder teilweise erhalten wurde, welches nicht aus einem solchen abgegrenzten Gebiet stammt, aber in ein solches verbracht wird, von Acer spp., Aesculus spp., Betula spp., Fraxinus spp., Populus spp., Salix spp. und Ulmus spp., gemäss Anhang 8a Ziffer 30.

  2. 4b. Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise aus Acer spp., Aesculus spp., Betula spp., Fraxinus spp., Populus spp., Salix spp. und Ulmus spp. gewonnen, welches aus einem amtlich abgegrenzten Gebiet zur Verhinderung der Ausbreitung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) stammt oder in ein solches Gebieten verbracht wird, gemäss Anhang 8a Ziffer 31.

Waren, die nur unter bestimmten Voraussetzungen
aus der EU eingeführt und in der Schweiz in Verkehr gebracht werden dürfen

(Art. 8a und 15a)

Die Ziffern 17.2 und 17.3 erhalten die folgenden neuen Fassungen:

Ware

Warenspezifische Voraussetzungen

  • 17.2 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit einem Stammdurchmesser, an seiner stärksten Stelle, von 1 cm oder mehr, von Acer spp., Aesculus spp., Betula spp., Fraxinus spp., Populus spp., Salix spp. und Ulmus spp. die aus einem amtlich abgegrenzten Gebiet zur Verhinderung der Ausbreitung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) stammen oder an einen Erzeugungsort in einem solchen Gebiet eingeführt wurden

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang – oder im Fall von Pflanzen, die jünger als zwei Jahre sind, ununterbrochen – an einem Erzeugungsort gestanden haben:

  • a. der mindestens zweimal jährlich zu geeigneter Zeit einer gründlichen amtlichen Untersuchung auf Anzeichen von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) unterzogen wurde, wobei keine Anzeichen des Organismus gefunden wurden, gegebenenfalls einschliesslich einer destruktiven Probenahme an den Stämmen und Zweigen;

  • und

  • b. wo die Pflanzen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden:

    • i. auf der ein vollständiger physischer Schutz gegen die Einschleppung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) bestand,

    • oder

    • ii. wo in einem Umkreis von mindestens 1 km um den Erzeugungsort jährlich zu geeigneten Zeitpunkten amtliche Erhebungen über das Vorkommen oder Anzeichen von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) durchgeführt wurden und dabei keine Anzeichen des Organismus gefunden wurden und wo:

    • iii. geeignete Präventivbehandlungen angewandt wurden,

    • oder

    • wenn bei jeder Partie vor der Verbringung gezielte destruktive Probenahmen, einschliesslich gezielter destruktiver Probenahmen von Zweigen und Stämmen der Pflanzen, durchgeführt wurden.

Die Probengrösse für die unter Buchstabe a genannte Untersuchung muss mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleisten.

Pflanzen, die aus Unterlagen gezogen wurden, die die Anforderungen unter Buchstaben a und b erfüllen, können mit Edelreisern veredelt werden, welche nicht unter diesen Bedingungen angezogen wurden, wenn sie an der dicksten Stelle einen Durchmesser von nicht mehr als 1 cm haben.

  • 17.3 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit einem Stammdurchmesser, an seiner stärksten Stelle, von 1 cm oder mehr, von Acer spp., Aesculus spp., Alnus spp., Betula spp., Carpinus spp., Citrus spp., Cornus spp., Corylus spp., Cotoneaster spp., Crataegus spp., Fagus spp., Lagerstroemia spp., Malus spp., Melia spp., Ostrya spp., Photinia spp., Platanus spp., Populus spp., Prunus laurocerasus, Pyrus spp., Rosa spp., Salix spp., Ulmus spp. and Vaccinium corymbosum die aus einem amtlich abgegrenzten Gebiet zur Verhinderung der Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster) stammen oder an einem Erzeugungsort in einem solchen Gebiet eingeführt wurden

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang – oder im Fall von Pflanzen, die jünger als zwei Jahre sind, ununterbrochen – an einem Erzeugungsort gestanden haben:

  • a. der mindestens zweimal jährlich zu geeigneter Zeit einer gründlichen amtlichen Untersuchung auf Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) unterzogen wurde, wobei keine Anzeichen des Organismus gefunden wurden, gegebenenfalls einschliesslich einer destruktiven Probenahme an den Wurzeln und Stämmen;

  • und

  • b. wo die Pflanzen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden:

    • i. auf der ein vollständiger physischer Schutz gegen die Einschleppung von Anoplophora chinensis (Forster) bestand,

    • oder

    • ii. wo in einem Umkreis von mindestens 1 km um den Erzeugungsort jährlich zu geeigneten Zeitpunkten amtliche Erhebungen über das Vorkommen oder Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) durchgeführt wurden und dabei keine Anzeichen des Organismus gefunden wurden und wo:

    • iii. geeignete Präventivbehandlungen angewandt wurden,

    • oder

    • wenn bei jeder Partie vor der Verbringung gezielte destruktive Probenahmen, einschliesslich gezielter destruktiver Probenahmen von Zweigen und Stämmen der Pflanzen, durchgeführt wurden.

Die Probengrösse für die unter Buchstabe a genannte Untersuchung muss mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleisten.

Pflanzen, die aus Unterlagen gezogen wurden, die die Anforderungen unter Buchstaben a und b erfüllen, können mit Edelreisern veredelt werden, welche nicht unter diesen Bedingungen angezogen wurden, wenn sie an der dicksten Stelle einen Durchmesser von nicht mehr als 1 cm haben.

Die Ziffern 30-32 erhalten die folgenden neuen Fassungen:

Ware

Warenspezifische Voraussetzungen

  1. Holz von Acer spp., Aesculus spp., Betula spp., Fraxinus spp., Populus spp., Salix spp. und Ulmus spp. welches aus einem amtlich abgegrenzten Gebiet zur Verhinderung der Ausbreitung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) stammt oder welches nicht aus einem solchen amtlich abgegrenzten Gebiet stammt aber in ein solches verbracht wurde, ausser in Form von:

    Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,

    Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Schweiz und der EU entspricht

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

  • a. aus entrindetem Holz hergestellt worden ist;

  • und

  • b. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; was durch die Markierung «HT» nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und angegeben wird.

  1. Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise aus Acer spp., Aesculus spp., Betula spp., Fraxinus spp., Populus spp., Salix spp. und Ulmus spp. gewonnen, welches aus einem amtlich abgegrenzten Gebiet zur Verhinderung der Ausbreitung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) stammt

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

  • a. entrindet wurde und sachgerecht auf eine Mindest-temperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist;

  • oder

  • b. in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist.

  1. Verpackungsmaterial aus Holz von Acer spp., Aesculus spp., Betula spp., Fraxinus spp., Populus spp., Salix spp. und Ulmus spp. gewonnen, welches aus einem amtlich abgegrenzten Gebiet zur Verhinderung der Ausbreitung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) stammt

Amtliche Feststellung, dass das Verpackungsmaterial aus Holz:

  • a. aus entrindetem Holz gemäss Anhang I des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen Nr. 15 der FAO «Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel» hergestellt wurde und einer der zugelassenen Behandlungen gemäss Anhang I dieses Internationalen Standards unterzogen wurde;

  • und

  • b. eine Markierung gemäss Anhang II dieses Internationalen Standards aufweist, aus der hervorgeht, dass das Verpackungsmaterial aus Holz einer zugelassenen phytosanitären Behandlung im Einklang mit diesem Standard unterzogen wurde.