916.201
Verordnung des WBF und des UVEK
zur Pflanzengesundheitsverordnung
(PGesV-WBF-UVEK)
vom 14. November 2019 (Stand am 1. Januar 2026)
Präambel
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),
gestützt auf die Artikel 4 Absatz 3, 29 Absätze 2, 3 und 5, 29b, 30, 33 Absätze 1, 2 und 5, 38a, 39 Absatz 2, 40 Absatz 1, 49 Absatz 6, 53 Absatz 1, 59a, 60 Absatz 2, 75 Absätze 5 und 7, 96 Absatz 1 sowie 97 Absatz 4 der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 20181 (PGesV),2
verordnen:
1. Abschnitt Gegenstand
Art. 1
Diese Verordnung enthält Ausführungsbestimmungen zur PGesV. Sie legt insbesondere die Quarantäneorganismen und die geregelten Nicht-Quarantäneorganismen fest sowie die Waren, die nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen eingeführt oder in Verkehr gebracht werden dürfen.
2. Abschnitt Quarantäneorganismen3
Art. 2 …4
Besonders gefährliche Schadorganismen, die als Quarantäneorganismen gelten, sind in Anhang 1 aufgeführt. Dort wird zudem die für den jeweiligen Schadorganismus zuständige Behörde genannt.
Quarantäneorganismen, die prioritär zu behandeln sind, sind in Anhang 1 entsprechend gekennzeichnet.
Art. 35
3. Abschnitt Geregelte Nicht-Quarantäneorganismen
Art. 4 Befall von spezifischen Pflanzen mit geregelten Nicht-Quarantäneorganismen
Die spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die bei Befall mit den in Anhang 3 aufgeführten geregelten Nicht-Quarantäneorganismen nicht zu gewerblichen Zwecken eingeführt und in Verkehr gebracht werden dürfen, sind in Anhang 3 aufgeführt.
Ebenfalls in Anhang 3 sind die Schwellenwerte für den Befall aufgeführt, unterhalb denen die spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen auch zu gewerblichen Zwecken eingeführt und in Verkehr gebracht werden dürfen.
Art. 5 Massnahmen gegen das Auftreten von geregelten Nicht-Quarantäneorganismen
Die spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen nach Artikel 4 dürfen nur dann zu gewerblichen Zwecken eingeführt und in Verkehr gebracht werden, wenn die in Anhang 4 aufgeführten Massnahmen ergriffen wurden.
Betriebe, die für die Ausstellung von Pflanzenpässen zugelassenen sind, müssen die ergriffenen Massnahmen aufzeichnen und die Aufzeichnungen während mindestens drei Jahren aufbewahren.
Art. 6 Massnahmen gegen das Auftreten von Erwinia amylovora
Der zuständige kantonale Dienst kann in Absprache mit dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) Gebiete ausscheiden, in denen die Häufigkeit des Auftretens von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. auf Wirtspflanzen gering gehalten werden soll.6
Wer in einem nach Absatz 1 ausgeschiedenen Gebiet Pflanzen besitzt, die von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. befallen werden könnten, muss folgende Massnahmen ergreifen:
Überwachung der phytosanitären Lage bezüglich Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.;
Meldung an den zuständigen kantonalen Dienst bei Verdacht oder Feststellung, dass Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. aufgetreten ist; und
möglichst rasche Entfernung und sachgerechte Vernichtung befallener Pflanzenteile.
Der zuständige kantonale Dienst kontrolliert die Durchführung der Massnahmen.
…7
Art. 6a8 Massnahmen gegen das Auftreten von Candidatus Phytoplasma solani
Der zuständige kantonale Dienst kann in Absprache mit dem BLW Gebiete ausscheiden, in denen die Häufigkeit des Auftretens von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. auf Pflanzen von Vitis sp. gering gehalten werden soll.
Wer in einem nach Absatz 1 ausgeschiedenen Gebiet Pflanzen von Vitis sp. besitzt, die nachweislich von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. befallen sind, muss diese möglichst rasch entfernen und sachgerecht vernichten.
Der zuständige kantonale Dienst kontrolliert, ob die befallenen Pflanzen entfernt und sachgerecht vernichtet wurden.
Tritt Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. in einer Parzelle nach Artikel 80 Absatz 4 PGesV auf, so ist für die Kontrolle, ob die befallenen Pflanzen entfernt und sachgerecht vernichtet wurden, der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst (EPSD) zuständig.
4. Abschnitt Einfuhr von Waren9
Art. 7 Waren, deren Einfuhr aus Drittländern verboten oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist
Waren, deren Einfuhr aus bestimmten Drittländern verboten ist, sind in Anhang 5 aufgeführt.
Waren, deren Einfuhr aus bestimmten Drittländern nur unter der Voraussetzung erlaubt ist, dass ihnen ein Pflanzengesundheitszeugnis für die Einfuhr beiliegt, sind in Anhang 6 aufgeführt.10
Die spezifischen Voraussetzungen, die bestimmte Waren nach Absatz 2 für die Einfuhr aus bestimmten Drittländern zusätzlich erfüllen müssen, sind in Anhang 7 aufgeführt.11
Art. 8 Samen und weitere Waren, deren Einfuhr aus der EU nur mit einem Pflanzenpass erlaubt ist
Die Samen und die weiteren Waren, deren Einfuhr aus der Europäischen Union (EU) nach Artikel 39 Absatz 2 PGesV unter der Voraussetzung erlaubt ist, dass ihnen ein Pflanzenpass beiliegt, sind in Anhang 8 aufgeführt.
Art. 8a12 Warenspezifische Voraussetzungen für die Einfuhr aus der EU
Die Waren, die nur aus der EU eingeführt werden dürfen, wenn sie die Voraussetzungen nach Anhang 8a erfüllen, sind in Anhang 8a aufgeführt.
Art. 913
5. Abschnitt Einfuhrkontrolle
Art. 10 Anmeldung beim Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst
Die anmeldepflichtige Person muss die kontrollpflichtige Ware spätestens am Tag vor der Einfuhr beim EPSD anmelden.14
Sie muss zu diesem Zweck elektronische Kopien der für die Einfuhr relevanten Dokumente, namentlich des Pflanzengesundheitszeugnisses, des Lieferscheins und des Luftfrachtbriefes, dem gemeinsamen Gesundheitseingangsdokument (GGED) anfügen oder per E-Mail an die Eingangsstelle senden.
Der EPSD kann kürzere Fristen als jene nach Absatz 1 vorsehen. Er gibt diese auf seiner Website15 bekannt.
Art. 11 Massnahmen im Reiseverkehr
Stellen die Zollstellen im Reiseverkehr Waren nach Artikel 7 Absatz 1 oder Waren nach Artikel 7 Absatz 2, denen kein Pflanzengesundheitszeugnis beiliegt, fest, so weisen sie die anmeldepflichtige Person darauf hin, dass die Ware vor Ort entsorgt werden kann oder vom EPSD beschlagnahmt wird.
Entsorgt die anmeldepflichtige Person die Ware nicht vor Ort, so veranlasst die Zollstelle, dass die zuständige Eingangsstelle des EPSD die Ware beschlagnahmt.
Stellen die Zollstellen im Reiseverkehr Waren nach Artikel 7 Absatz 2 fest, denen ein Pflanzengesundheitszeugnis beiliegt, so benachrichtigen sie die zuständige Eingangsstelle des EPSD für die Durchführung der Kontrollen.
Die Zollstellen unterstützen den EPSD bei der Durchführung von Kontrollkampagnen.
6. Abschnitt Quarantänestationen und geschlossene Anlagen
Art. 12 Anforderungen an Quarantänestationen und geschlossene Anlagen
Quarantänestationen und geschlossene Anlagen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
Die physische Isolation der unter Quarantäne oder unter Verschluss zu haltenden Ware ist gewährleistet.
Der Zutritt zur Quarantänestation oder geschlossenen Anlage muss eingeschränkt werden können.
Die Sterilisierung, Dekontaminierung oder Vernichtung befallener Waren, Abfälle und Ausrüstungen innerhalb der Quarantänestation oder geschlossenen Anlage ist möglich.
Es steht genügend Personal mit ausreichender Qualifikation zur Verfügung.
Ein Notfallplan ist vorhanden.
Art. 13 Betrieb von Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen
Die im Rahmen der Anerkennung der Quarantänestation oder der geschlossenen Anlage bestimmte zuständige Person ist verantwortlich für:
die Überwachung der Quarantänestation oder der geschlossenen Anlage und deren Umgebung im Hinblick auf das Auftreten besonders gefährlicher Schadorganismen;
das Ergreifen notwendiger Massnahmen bei Auftreten besonders gefährlicher Schadorganismen;
die Vergabe der Zutrittsberechtigung; und
die Buchführung über:
Personen, die zutrittsberechtigt sind,
Besucherinnen und Besucher, die in Begleitung einer zutrittsberechtigten Person Zugang zur Quarantänestation oder geschlossenen Anlage erhalten,
Waren, die in die Quarantänestation oder geschlossene Anlage transportiert werden und sie verlassen,
den Ursprung der Waren, die in die Quarantänestation oder geschlossene Anlage transportiert werden, und
das Auftreten von besonders gefährlichen Schadorganismen.
Art. 14 Kontrolle der Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen
Der EPSD kontrolliert regelmässig, ob Quarantänestationen und geschlossene Anlagen die Anforderungen nach Artikel 12 und die Pflichten nach Artikel 13 erfüllen.
Er widerruft die Anerkennung einer Quarantänestation oder geschlossenen Anlage oder knüpft ihre Beibehaltung an Auflagen, wenn die Anforderungen nach Artikel 12 oder die Pflichten nach Artikel 13 nicht mehr erfüllt werden.
7. Abschnitt Inverkehrbringen von Waren
Art. 15 Samen und weitere Waren, deren Inverkehrbringen nur mit einem Pflanzenpass erlaubt ist16
Die Samen und die weiteren Waren, deren Inverkehrbringen nach Artikel 60 Absatz 2 PGesV unter der Voraussetzung erlaubt ist, dass ihnen ein Pflanzenpass beiliegt, sind in Anhang 8 aufgeführt.
Art. 15a17 Warenspezifische Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
Die Waren, die nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie die Voraussetzungen nach Anhang 8a erfüllen, sind in Anhang 8a aufgeführt.
8. Abschnitt Pflanzenpass
Art. 16 Formale Anforderungen an den Pflanzenpass
Betriebe, die für die Ausstellung von Pflanzenpässen zugelassen sind, müssen die nach Anhang 7 PGesV vorgeschriebenen Elemente auf dem Pflanzenpass in einem rechteckigen Textfeld anordnen.
Sie müssen die Elemente durch Ränder eingrenzen oder auf andere Weise deutlich von anderen Angaben oder Bildzeichen trennen.
Art. 17 Muster für Pflanzenpässe
Der Pflanzenpass für die Einfuhr von Waren aus der EU und für das Inverkehrbringen von Waren muss einem der Muster in Anhang 10 Ziffer 2 entsprechen.
Der Pflanzenpass für das Überführen von Waren in Schutzgebiete und das Inverkehrbringen von Waren in Schutzgebieten muss einem der Muster in Anhang 10 Ziffer 3 entsprechen.
Der Pflanzenpass für die Einfuhr von Waren aus der EU und für das Inverkehrbringen von Waren, der mit einer amtlichen Etikette für die Zertifizierung nach Artikel 17 der Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 199818 kombiniert wird, muss einem der Muster in Anhang 10 Ziffer 4 entsprechen.
Der Pflanzenpass für das Überführen von Waren in Schutzgebiete und für das Inverkehrbringen von Waren in Schutzgebieten, der mit einer amtlichen Etikette für die Zertifizierung nach Artikel 17 der Vermehrungsmaterial-Verordnung kombiniert wird, muss einem der Muster in Anhang 10 Ziffer 5 entsprechen.
Art. 18 Rückverfolgbarkeitscode
Die Typen und Arten von Pflanzen, für welche die Ausnahme nach Artikel 75 Absatz 6 PGesV betreffend den Rückverfolgbarkeitscode nicht gilt, sind in Anhang 11 aufgeführt.
Art. 1919
9. Abschnitt Finanzierung im Bereich Landwirtschaft und produzierender Gartenbau
Art. 20 Kriterien für die Bemessung von Abfindungen
Das BLW berücksichtigt für die Bemessung von Abfindungen nach Artikel 96 PGesV insbesondere folgende Kriterien:
Befallssituation zum Zeitpunkt der Anordnung der Massnahmen;
Höhe des Schadens;
wirtschaftliche Folgen des Schadens für den Betrieb;
Vorhandensein anderweitiger Haftungs- oder Versicherungsansprüche;
Versicherbarkeit des Schadens;
Möglichkeit der Schadensverhütung oder -verminderung durch den Betrieb.
Für die Berechnung der Höhe des Schadens ist der Marktwert der vernichteten oder für das Inverkehrbringen gesperrten Waren zum Zeitpunkt, zu dem die Massnahmen verfügt worden sind, massgebend.
Art. 21 Anerkannte Kosten für Abgeltungen an Kantone
Als anerkannt gelten die Kosten nach Artikel 97 PGesV, wenn die Massnahmen, durch die die Kosten entstanden sind, nach Richtlinien oder Notfallplänen des BLW oder in Absprache mit diesem durchgeführt worden sind. Die Kantone erhalten die Abgeltungen nur, wenn die Massnahmen abgeschlossen sind und die Ausgaben belegt werden können.
Als Personalkosten einschliesslich Spesen und Auslagen werden anerkannt:
ein Tagesansatz von 520 Franken: für Massnahmen, die der Kanton selber durchführt oder mit deren Durchführung er Gemeinden beauftragt;
die dem Kanton effektiv entstandenen Kosten: für Massnahmen, mit deren Durchführung er den Zivilschutz oder Dritte beauftragt.20
Das BLW vergütet Abfindungen, die ein Kanton gewährt hat, sofern der Kanton die Kriterien nach Artikel 20 berücksichtigt hat und die Billigkeit der Abfindung nachvollziehbar ist:
zu 75 Prozent beim erstmaligen Auftreten eines Quarantäneorganismus oder eines potenziellen Quarantäneorganismus im Kantonsgebiet;
zu 50 Prozent bei einem weiteren Auftreten desselben Organismus.
Art. 2221 Gesuche um Abgeltungen
Gesuche um Abgeltungen für Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen sind bis spätestens Ende März des Jahres einzureichen, das auf das Jahr folgt, in dem die Massnahmen durchgeführt wurden.
Gesuche um Abgeltungen für Abfindungen, die die Kantone Betrieben für entstandene Schäden gewährt haben, sind bis spätestens Ende März des Jahres einzureichen, das auf das Jahr folgt, in dem die Abfindungen gewährt wurden.
Dem Gesuch sind alle erforderlichen Belege beizulegen.
Das BLW stellt das Gesuchsformular in geeigneter Form zur Verfügung.
10. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 23 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des WBF vom 15. April 200222 über die verbotenen Pflanzen wird aufgehoben.
Art. 24 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 13 geregelt.
Art. 25 Übergangsbestimmung
Samen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung produziert worden sind, dürfen nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht werden.
Art. 26 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Quarantäneorganismen
(Art. 2)
1. Quarantäneorganismen, die in der Schweiz nicht auftreten
1.1 Bakterien
Schadorganismus [EPPO23-Code] | Prioritär | Zuständige |
|---|---|---|
| ja | BLW |
| ja | BLW |
| ja | BLW |
| – | BLW |
| ja | BLW |
| – | BLW |
| ja | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| ja | BLW |
1.2 Pilze und Oomyceten
Schadorganismus [EPPO-Code] | Prioritär | Zuständige |
|---|---|---|
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BAFU |
| – | BLW |
| – | BAFU |
| – | BAFU |
| – | BAFU |
| – | BAFU |
| – | BAFU |
| – | BAFU |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BAFU |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BAFU |
| – | BAFU |
| – | BAFU |
| – | BAFU |
| – | BAFU |
| ja | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BAFU |
| – | BLW |
| – | BAFU |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BAFU |
| BLW | |
| – | BAFU |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
1.3 Insekten und Milben
Schadorganismus [EPPO-Code] | Prioritär | Zuständige |
|---|---|---|
| – | BLW |
| – | BLW |
| ja | BAFU |
| ja | BAFU |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| ja | BAFU |
| ja | BAFU |
| – | BLW |
| ja | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| ja | BLW |
| – | BAFU |
| – | BLW |
| ja | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BAFU |
| – | BLW |
| ja | BLW |
| ja | BAFU |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BAFU |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BAFU |
| – | BAFU |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BAFU |
| – | BLW |
| – | BAFU |
| – | BAFU |
| – | BAFU |
| – | BAFU |
| – | BAFU |
| – | BAFU |
| – | BAFU |
| – | BAFU |
| – | BAFU |
| – | BLW |
| – | BAFU |
| – | BLW |
| – | BAFU |
| – | BAFU |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| BAFU | |
| – | BLW |
| ja | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| ja (nur ANSTLU, DACUDO, DACUZO, RHAGPO) | BLW |
| ja | BLW |
| – | BLW |
| – | BAFU |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
1.4 Nematoden
Schadorganismus [EPPO-Code] | Prioritär | Zuständige |
|---|---|---|
| ja | BAFU |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
1.5 Parasitische Pflanzen
Schadorganismus [EPPO-Code] | Prioritär | Zuständige |
|---|---|---|
| – | BAFU |
1.6 Viren, Viroide und Phytoplasmen
Schadorganismus [EPPO-Code] | Prioritär | Zuständige |
|---|---|---|
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| ||
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
1.7 Weichtiere
Schadorganismus [EPPO-Code] | Prioritär | Zuständige |
|---|---|---|
| – | BLW |
2. Quarantäneorganismen, deren Auftreten in der Schweiz nicht weit verbreitet ist
2.1 Bakterien
Schadorganismus [EPPO-Code] | Prioritär | Zuständige |
|---|---|---|
| – | BLW |
2.2 Pilze und Oomyceten
Schadorganismus [EPPO-Code] | Prioritär | Zuständige |
|---|---|---|
| – | BLW |
| – | BLW |
2.3 Insekten und Milben
Schadorganismus [EPPO-Code] | Prioritär | Zuständige |
|---|---|---|
| ||
| ja | BLW |
2.4 Nematoden
Schadorganismus [EPPO-Code] | Prioritär | Zuständige |
|---|---|---|
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
2.5 Parasitische Pflanzen
Schadorganismus [EPPO-Code] | Prioritär | Zuständige |
|---|---|---|
|
2.6 Viren, Viroide und Phytoplasmen
Schadorganismus [EPPO-Code] | Prioritär | Zuständige |
|---|---|---|
| – | BLW |
2.7 Weichtiere
Schadorganismus [EPPO-Code] | Prioritär | Zuständige |
|---|---|---|
|
Spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die bei Befall mit den aufgeführten geregelten
Nicht-Quarantäneorganismen (GNQO) nicht zu gewerblichen Zwecken eingeführt und in Verkehr gebracht werden dürfen
(Art. 4)
Die aufgeführten Kategorien von Vermehrungsmaterial entsprechen jenen der Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 199825.
1. Saatgut von Futterpflanzen
Schadorganismen oder Symptome | Pflanzenart | Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Saatgut eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf | ||
|---|---|---|---|---|
Vorstufensaatgut | Basissaatgut | Zertifiziertes Saatgut | ||
|
| 0 % | 0 % | 0 % |
|
| 0 % | 0 % | 0 % |
2. Getreidesaatgut
In dieser Ziffer bezeichnet der Ausdruck «praktisch frei», dass das Ausmass des Auftretens von Schadorganismen auf dem Getreidesaatgut so gering ist, dass die Qualität und der Nutzen des Getreidesaatguts annehmbar sind.
2.1 Befall mit Nematoden
Schadorganismus oder Symptome | Pflanzenart | Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Saatgut eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf | ||
|---|---|---|---|---|
Vorstufensaatgut | Basissaatgut | Zertifiziertes Saatgut | ||
|
| 0 % | 0 % | 0 % |
2.2 Befall mit Pilzen und Oomyceten
Schadorganismus oder Symptome | Pflanzenart | Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Saatgut eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf | ||
|---|---|---|---|---|
Vorstufensaatgut | Basissaatgut | Zertifiziertes Saatgut | ||
|
| praktisch frei | praktisch frei | praktisch frei |
3. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen, für die vegetative Vermehrung
von zur Traubenproduktion bestimmten Reben
3.1 Befall mit Bakterien
Schadorganismus oder Symptome | Pflanzenart | Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem die Pflanze eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf | |
|---|---|---|---|
Vorstufen-Vermehrungsmaterial, Basis-Vermehrungsmaterial und zertifiziertes Vermehrungsmaterial | Standardmaterial | ||
|
| 0 % | 0 % |
3.2 Befall mit Insekten und Milben
Schadorganismus oder Symptome | Pflanzenart | Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem die Pflanze eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf | |
|---|---|---|---|
Vorstufen-Vermehrungsmaterial, Basis-Vermehrungsmaterial und zertifiziertes Vermehrungsmaterial | Standardmaterial | ||
|
| 0 % | 0 % |
|
| – | – |
3.3 Befall mit Viren, Viroiden, virusähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen
Schadorganismus oder Symptome | Pflanzenart | Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem die Pflanze eingeführt | |
|---|---|---|---|
Vorstufen-Vermehrungsmaterial, Basis-Vermehrungsmaterial | Standardmaterial | ||
| Vitis L. | 0 % | 0 % |
| Vitis L. | 0 % | 0 % |
| Vitis L. | 0 % | 0 % |
| Unterlagen von Vitis spp. und ihren Hybriden, ausser Vitis vinifera L. | 0 % für Vorstufenvermehrungsmaterial. Gilt nicht für BasisVermehrungsmaterial und zertifiziertes Material. | – |
| Vitis L. | 0 % | 0 % |
| Vitis L. | 0 % | 0 % |
| Vitis L, ausser Pollen und Samen | 0 % | 0 % |
| Vitis L, ausser Pollen und Samen | 0 % | 0 % |
4. Zum Anpflanzen bestimmtes Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen und andere zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen zu Zierzwecken
4.1 Befall mit Bakterien
Schadorganismus oder Symptome | Pflanzenart | Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Vermehrungsmaterial eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf |
|---|---|---|
Alle Kategorien | ||
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Amelanchier Medik., Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Medik., Crataegus Tourn. ex L., Cydonia Mill., Eriobtrya Lindl., Malus Mill., Mespilus Bosc ex Spach, Photinia davidiana Decne., Pyracantha M. Roem., Pyrus L., Sorbus L. | 0 % |
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Saatgut Actinidia Lindl. | 0 % |
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindl. | 0 % |
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden | 0 % |
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Prunus L. | 0 % |
| Capsicum annuum L. | 0 % |
| Capsicum annuum L. | 0 % |
| Capsicum annuum L. | 0 % |
| Capsicum annuum L. | 0 % |
4.2 Befall mit Pilzen und Oomyceten
Schadorganismus oder Symptome | Pflanzenart | Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Vermehrungsmaterial eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf |
|---|---|---|
Alle Kategorien | ||
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Castanea L. | 0 % |
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Pinus L. | 0 % |
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Pinus L. | 0 % |
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Pinus L. | 0 % |
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Pollen und Saatgut Camellia L., Castanea sativa Mill., Fraxinus excelsior L., Larix decidua Mill., Larix kaempferi (Lamb.) Carrière, Larix × eurolepis A. Henry, Pseudotsuga menziesii (Mirb.) Franco, Quercus cerris L., Quercus ilex L., Quercus rubra L., Rhododendron L., ausser R. simsii L., Viburnum L. | 0 % |
| Samen Helianthus annuus L. | 0 % |
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden | 0 % |
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Chrysanthemum L. | 0 % |
4.3 Befall mit Insekten und Milben
Schadorganismus oder Symptome | Pflanzenart | Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Vermehrungsmaterial eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf |
|---|---|---|
Alle Kategorien | ||
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Fuchsia L. | 0 % |
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Beaucarnea Lem., Bougainvillea Comm. ex Juss., Crassula L., | 0 % |
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Palmae, folgende Gattungen und Arten: Areca catechu L., Arenga pinnata (Wurmb) Merr., Bismarckia Hildebr. & H. Wendl., Borassus flabellifer L., Brahea armata S. Watson, Brahea edulis H.Wendl., Butia capitata (Mart.) Becc., Calamus merrillii Becc., Caryota maxima Blume, Caryota cumingii Lodd. ex Mart., Chamaerops humilis L., Cocos nucifera L., Corypha utan Lam., Copernicia Mart., Elaeis guineensis Jacq., Howea forsteriana Becc., Jubaea chilensis (Molina) Baill., Livistona australis C. Martius, Livistona decora (W. Bull) Dowe, Livistona rotundifolia (Lam.) Mart., Metroxylon sagu Rottb., Phoenix canariensis Chabaud, Phoenix dactylifera L., Phoenix reclinata Jacq., Phoenix roebelenii O’Brien, Phoenix sylvestris (L.) Roxb., Phoenix theophrasti Greuter, Pritchardia Seem. & H. Wendl., Ravenea rivularis Jum. & H. Perrier, Roystonea regia (Kunth) O.F. Cook, Sabal palmetto (Walter) Lodd. ex Schult. & Schult.f., Syagrus romanzoffiana (Cham.) Glassman, Trachycarpus fortunei (Hook.) H. Wendl., Washingtonia H. Wendl. | 0 % |
4.4 Befall mit Nematoden
Schadorganismus oder Symptome | Pflanzenart | Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Vermehrungsmaterial eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf |
|---|---|---|
Alle Kategorien | ||
| Allium L. | 0 % |
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Camassia Lindl., Chionodoxa Boiss., Crocus flavus Weston, Galanthus L., Hyacinthus Tourn. ex L, Hymenocallis Salisb., Muscari Mill., Narcissus L., Ornithogalum L., Puschkinia Adams, Scilla L., Sternbergia Waldst. & Kit., Tulipa L. | 0 % |
4.5 Befall mit Viren, Viroiden, virusähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen
Schadorganismus oder Symptome | Pflanzenart | Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Vermehrungsmaterial eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf |
|---|---|---|
Alle Kategorien | ||
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Malus Mill. | 0 % |
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Prunus L. | 0 % |
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Pyrus L. | 0 % |
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Lavandula L. | 0 % |
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Argyranthemum Webb ex Sch.Bip., Chrysanthemum L. | 0 % |
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Citrus L. | 0 % |
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden | 0 % |
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Begonia x hiemalis Fotsch, Impatiens L. Neu-Guinea-Hybriden | 0 % |
| Capsicum annuum L. | 0 % |
| Pflanzen der folgenden Arten von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen: Prunus armeniaca L., Prunus blireiana Andre, Prunus brigantina Vill., Prunus cerasifera Ehrh., Prunus cistena Hansen, Prunus curdica Fenzl & Fritsch., Prunus domestica ssp. domestica L., Prunus domestica ssp. insititia (L.) C.K. Schneid, Prunus domestica ssp. italica (Borkh.) Hegi., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus glandulosa Thunb., Prunus holosericea Batal., Prunus hortulana Bailey, Prunus japonica Thunb., Prunus mandshurica (Maxim.) Koehne, Prunus maritima Marsh., Prunus mume Sieb. & Zucc., Prunus nigra Ait., Prunus per sica (L.) Batsch, Prunus salicina L., Prunus sibirica L., Prunus simonii Carr., Prunus spi nosa L., Prunus tomentosa Thunb., Prunus triloba Lindl., andere für Plum pox virus anfällige Arten von Prunus L. | 0 % |
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Begonia x hiemalis Fotsch, Capsicum annuum L., Chrysanthemum L., Gerbera L., Impatiens L. Neu-Guinea-Hybriden, Pelargonium L. | 0 % |
5. Zum Anpflanzen bestimmtes forstliches Vermehrungsmaterial, ausser Samen, für die Verwendung im Wald
5.1 Befall mit Pilzen und Oomyceten
Schadorganismus oder Symptome | Pflanzenart | Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Vermehrungsmaterial eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf |
|---|---|---|
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Saatgut | 0 % |
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Saatgut | 0 % |
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Saatgut | 0 % |
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Saatgut | 0 % |
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Pollen und Saatgut Castanea sativa Mill., Fraxinus excelsior L., Larix decidua Mill., Larix kaempferi (Lamb.) Carrière, Larix × eurolepis A. Henry, Pseudotsuga menziesii (Mirb.) Franco, Quercus cerris L., Quercus ilex L., Quercus rubra L. | 0 % |
6. Gemüsesaatgut
6.1 Befall mit Bakterien
Schadorganismus oder Symptome | Pflanzenart | Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Saatgut eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf |
|---|---|---|
Alle Kategorien | ||
| Solanum lycopersicum L. | 0 % |
| Phaseolus vulgaris L. | 0 % |
| Phaseolus vulgaris L. | 0 % |
| Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L. | 0 % |
| Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L. | 0 % |
| Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L. | 0 % |
| Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L. | 0 % |
6.2 Befall mit Insekten und Milben
Schadorganismus oder Symptome | Pflanzenart | Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Saatgut eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf |
|---|---|---|
Alle Kategorien | ||
| Phaseolus coccineus L., Phaseolus vulgaris L. | 0 % |
| Pisum sativum L. | 0 % |
| Vicia faba L. | 0 % |
6.3 Befall mit Nematoden
Schadorganismus oder Symptome | Pflanzenart | Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Saatgut eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf |
|---|---|---|
Alle Kategorien | ||
| Allium cepa L., Allium porrum L. | 0 % |
6.4 Befall mit Viren, Viroiden, virusähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen
Schadorganismus oder Symptome | Pflanzenart | Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Saatgut eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf |
|---|---|---|
Alle Kategorien | ||
| Solanum lycopersicum L. | 0 % |
| Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L. | 0 % |
7. Pflanzkartoffeln
In dieser Ziffer bezeichnet der Ausdruck «praktisch frei», dass das Ausmass des Auftretens von Schadorganismen auf den Pflanzkartoffeln so gering ist, dass die Qualität und der Nutzen der Pflanzkartoffeln annehmbar sind.
Schadorganismen oder Symptome | Pflanzenart | Schwellenwert für den Befall der Kulturen, unterhalb dem die Pflanzkartoffeln eingeführt und in Verkehr gebracht werden dürfen | ||
|---|---|---|---|---|
Vorstufenmaterial | Basismaterial | Zertifiziertes Material | ||
| Solanum tuberosum L. | 0,5 % | 4,0 % | 10,0 % |
| Solanum tuberosum L. | praktisch frei | praktisch frei | praktisch frei |
| Solanum tuberosum L. | 0 % | 0 % | 0 % |
| Solanum tuberosum L. | 0 % | 0 % | 0 % |
| Solanum tuberosum L. | 0 % | 0 % | 0 % |
| Solanum tuberosum L. | 1,0 % Knollen auf mehr als | 5,0 % Knollen auf mehr als | 5,0 % Knollen auf mehr als |
| Solanum tuberosum L. | 1,0 % Knollen auf mehr als | 3,0 % Knollen auf mehr als | 3,0 % Knollen auf mehr als |
| Solanum tuberosum L. | 0,1 % | 0,8 % | 6,0 % |
| Solanum tuberosum L. | 0 % | 0 % | 0 % |
8. Saatgut von Öl- und Faserpflanzen zur Verwendung in der landwirtschaftlichen Produktion
8.1 Befall mit Pilzen und Oomyceten
Schadorganismen oder Symptome | Pflanzenarten | Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Saatgut eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf | ||
|---|---|---|---|---|
Vorstufensaatgut | Basissaatgut | Zertifiziertes Saatgut | ||
| Linum usitatissimum L. | 5 % 5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp. | 5 % 5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp. | 5 % 5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp. |
| Linum usitatissimum L. — Faserlein (Flachs) | 1 % 5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp. | 1 % 5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp. | 1 % 5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp. |
| Linum usitatissimum L. — Öllein | 5 % 5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp. | 5 % 5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp. | 5 % 5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp. |
| Helianthus annuus L., Linum usitatissimum L. | 5 % | 5 % | 5 % |
| Linum usitatissimum L. | 5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp. | 5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp. | 5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp. |
| Glycine max (L.) Merr | 15 % für Infektion mit dem Phomopsis-Komplex | 15 % für Infektion mit dem Phomopsis-Komplex | 15 % für Infektion mit dem Phomopsis-Komplex |
| Linum usitatissimum L. | 5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotri chium lini und Fusarium (anamorphe Gattung) Link, ausser Fusarium oxysporum f. sp. albedi nis (Kill. & Maire) W.L. Gordon und Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell | 5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotri chium lini und Fusarium (anamorphe Gattung) Link, ausser Fusarium oxysporum f. sp. albedi nis (Kill. & Maire) W.L. Gordon und Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell | 5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotri chium lini und Fusarium (anamorphe Gattung) Link, ausser Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon und Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell |
| Helianthus annuus L. | 0 % | 0 % | 0 % |
| Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs | Nicht mehr als 5 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Kapitel D Punkt 1 des Anhangs 4 der Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF vom 7. Dezember 199826 angegebenen Gewicht gefunden. | Nicht mehr als 5 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Kapitel D Punkt 1 des Anhangs 4 der Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF angegebenen Gewicht gefunden. | Nicht mehr als 5 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Kapitel D Punkt 1 des Anhangs 4 der Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF angegebenen Gewicht gefunden. |
| Brassica napus L. (partim), Helianthus annuus L. | Nicht mehr als 10 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Kapitel D Punkt 1 des Anhangs 4 der Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF angegebenen Gewicht gefunden. | Nicht mehr als 10 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Kapitel D Punkt 1 des Anhangs 4 der Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF angegebenen Gewicht gefunden. | Nicht mehr als 10 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Kapitel D Punkt 1 des Anhangs 4 der Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF angegebenen Gewicht gefunden. |
| Sinapis alba L. | Nicht mehr als 5 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Kapitel D Punkt 1 des Anhangs 4 der Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF angegebenen Gewicht gefunden. | Nicht mehr als 5 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Kapitel D Punkt 1 des Anhangs 4 der Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF angegebenen Gewicht gefunden. | Nicht mehr als 5 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Kapitel D Punkt 1 des Anhangs 4 der Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF angegebenen Gewicht gefunden. |
8.2 Befall mit Viren, Viroiden, virusähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen
Schadorganismen oder Symptome | Pflanzenarten | Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Saatgut eingeführt | ||
|---|---|---|---|---|
Vorstufensaatgut | Basissaatgut | Zertifiziertes Saatgut | ||
| Glycine max (L.) Merr | 0 % | 0 % | 0 % |
9. Zum Anpflanzen bestimmtes Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Gemüse, ausser Samen
9.1 Befall mit Bakterien
Schadorganismus oder Symptome | Pflanzenart | Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Vermehrungsmaterial eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf |
|---|---|---|
Alle Kategorien | ||
| Solanum lycopersicum L. | 0 % |
| Capsicum annuum L., | 0 % |
| Capsicum annuum L., | 0 % |
| Capsicum annuum L., | 0 % |
| Capsicum annuum L., | 0 % |
9.2 Befall mit Pilzen und Oomyceten
Schadorganismus oder Symptome | Pflanzenart | Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Vermehrungsmaterial eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf |
|---|---|---|
Alle Kategorien | ||
| Asparagus officinalis L. | 0 % |
| Asparagus officinalis L. | 0 % |
| Allium cepa L., Allium fistulosum L., Allium porrum L., Allium sativum L. | 0 % |
| Cynara cardunculus L. | 0 % |
9.3 Befall mit Insekten, Milben und Nematoden
Schadorganismus oder Symptome | Pflanzenart | Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Vermehrungsmaterial eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf |
|---|---|---|
Alle Kategorien | ||
| Allium cepa L., Allium sativum L. | 0 % |
9.4 Befall mit Viren, Viroiden, virusähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen
Schadorganismus oder Symptome | Pflanzenart | Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Vermehrungsmaterial eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf |
|---|---|---|
Alle Kategorien | ||
| Allium sativum L. | 1 % |
| Allium cepa L., Allium sativum L. | 1 % |
| Capsicum annuum L., | 0 % |
| Capsicum annuum L., Lactuca sativa L., Solanum lycopersicum L., | 0 % |
| Solanum lycopersicum L. | 0 % |
10. Zum Anpflanzen bestimmtes Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung
10.1 Befall mit Bakterien
Schadorganismus oder Symptome | Pflanzenart | Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Vermehrungsmaterial eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf |
|---|---|---|
Alle Kategorien | ||
| Cydonia obloga Mill., Juglans regia L., Malus Mill., Prunus armeniaca L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Pyrus L., Vaccinium L. | 0 % |
| Rubus L. | 0 % |
| Fragaria L. | 0 % |
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Cydonia Mill., Malus Mill., Pyrus L. | 0 % |
| Corylus avellana L. | 0 % |
| Olea europaea L. | 0 % |
| Prunus armeniaca L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley | 0 % |
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley | 0 % |
| Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L., Prunus armeniaca L. | 0 % |
| Prunus armeniaca L. | 0 % |
| Rubus L. | 0 % |
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden | 0 % |
| Corylus avellana L. | 0 % |
| Juglans regia L. | 0 % |
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Prunus armeniaca L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley | 0 % |
| Ficus carica L. | 0 % |
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Fragaria L. | 0 % |
10.2 Befall mit Pilzen und Oomyceten
Schadorganismus oder Symptome | Pflanzenart | Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Vermehrungsmaterial eingeführt |
|---|---|---|
Alle Kategorien | ||
| Corylus avellana L., Cydonia oblonga Mill., Ficus carica L., Juglans regia L., Malus Mill., Pyrus L. | 0 % |
| Cydonia oblonga Mill., Juglans regia L., Malus Mill., Pyrus L. | 0 % |
| Fragaria L. | 0 % |
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Castanea sativa Mill. | 0 % |
| Ribes L. | 0 % |
| Vaccinium L. | 0 % |
| Vaccinium L. | 0 % |
| Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L. | 0 % |
| Vaccinium L. | 0 % |
| Ribes L. | 0 % |
| Castanea sativa Mill. | 0 % |
| Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L. | 0 % |
| Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L. | 0 % |
| Cydonia oblonga Mill., Juglans regia L., Malus Mill., Pyrus L. | 0 % |
| Rubus L. | 0 % |
| Cydonia oblonga Mill., Fragaria L., Juglans regia L., Malus Mill., Prunus armeniaca L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Pyrus L. | 0 % |
| Castanea sativa Mill., Pistacia vera L. | 0 % |
| Castanea sativa Mill. | 0 % |
| Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. | 0 % |
| Pistacia vera L. | 0 % |
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Fragaria L. | 0 % |
| Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. | 0 % |
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Pollen und Saatgut Castanea sativa Mill., Vaccinium L. | 0 % |
| Rubus L. | 0 % |
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden | 0 % |
| Fragaria L. | 0 % |
| Ribes L. | 0 % |
| Vaccinium L., ausser Pollen und Samen | 0 % |
| Fragaria L. | 0 % |
| Pistacia vera L. | 0 % |
| Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L. | 0 % |
| Corylus avellana L., Cydonia oblonga Mill., Fragaria L., Malus Mill., Pyrus L. | 0 % |
| Corylus avellana L., Cydonia oblonga Mill., Fragaria L. Malus Mill., Olea europaea L., Pistacia vera L., Prunus armeniaca L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Pyrus L. | 0 % |
10.3 Befall mit Insekten und Milben
Schadorganismus oder Symptome | Pflanzenart | Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Vermehrungsmaterial eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf |
|---|---|---|
Alle Kategorien | ||
| Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. | 0 % |
| Ribes L. | 0 % |
| Ficus carica L. | 0 % |
| Fragaria L. | 0 % |
| Ribes L. | 0 % |
| Juglans regia L. | 0 % |
| Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L. | 0 % |
| Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf. | 0 % |
| Corylus avellana L. | 0 % |
| Fragaria L. | 0 % |
| Juglans regia L., Prunus armeniaca L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Ribes L. | 0 % |
| Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L. | 0 % |
| Juglans regia L., Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Ribes L. | 0 % |
| Rubus L. | 0 % |
| Ribes L. | 0 % |
10.4 Befall mit Nematoden
Schadorganismus oder Symptome | Pflanzenart | Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Vermehrungsmaterial eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf |
|---|---|---|
Alle Kategorien | ||
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Fragaria L. | 0 % |
| Fragaria L. | 0 % |
| Fragaria L. | 0 % |
| Fragaria L., Ribes L. | 0 % |
| Fragaria L., Ribes L. | 0 % |
| Ficus carica L. | 0 % |
| Fragaria L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Rubus L. | 0 % |
| Fragaria L. Prunus avium L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Ribes L., Rubus L. | 0 % |
| Fragaria L. Prunus avium L., Prunus cerasus L., Ribes L., Rubus L. | 0 % |
| Ficus carica L. Olea europaea L., Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley | 0 % |
| Cydonia oblonga Mill., Fragaria L., Malus Mill., Pyrus L. | 0 % |
| Ficus carica L. Olea europaea L., Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley | 0 % |
| Cydonia oblonga Mill., Ficus carica L., Malus Mill. Olea europaea L., Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Pyrus L. | 0 % |
| Cydonia oblonga Mill., Ficus carica L.Malus Mill., Pistacia vera L., Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Pyrus L. | 0 % |
| Citrus L., Cydonia oblonga Mill., Ficus carica L., Fortunella Swingle, Fragaria L., Malus Mill., Olea europaea L., Pistacia vera L., Poncirus Raf., Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Pyrus L | 0 % |
| Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. | 0 % |
| Fragaria L., Juglans regia L., Olea europaea L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Ribes L., Rubus L. | 0 % |
| Pistacia vera L. | 0 % |
10.5 Befall mit Viren, Viroiden, virenähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen
Schadorganismus oder Symptome | Pflanzenart | Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Vermehrungsmaterial eingeführt |
|---|---|---|
Alle Kategorien | ||
| Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Pyrus L. | 0 % |
| Malus Mill. | 0 % |
| Malus Mill. | 0 % |
| Corylus avellana L., Malus Mill. Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Rubus L. | 0 % |
| Malus Mill. | 0 % |
| Cydonia oblonga Mill., Malus Mill. und Pyrus L. | 0 % |
| Malus Mill. | 0 % |
| Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L. | 0 % |
| Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L. | 0 % |
| Prunus armeniaca L., Prunus persica (L.) Batsch | 0 % |
| Fragaria L., Olea europaea L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Ribes L., Rubus L. | 0 % |
| Ribes L. | 0 % |
| Rubus L. | 0 % |
| Ribes L. | 0 % |
| Vaccinium L. | 0 % |
| Vaccinium L. | 0 % |
| Vaccinium L. | 0 % |
| Vaccinium L. | 0 % |
| Vaccinium L. | 0 % |
| Fragaria L., Vaccinium L. | 0 % |
| Fragaria L. | 0 % |
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Malus Mill. | 0 % |
| Fragaria L., Vaccinium L. | 0 % |
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley | 0 % |
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Pyrus L. | 0 % |
| Rubus L. | 0 % |
| Fragaria L., Vaccinium L. | 0 % |
| Prunus avium L., Prunus cerasus L. | 0 % |
| Juglans regia L., Olea europaea L., Prunus avium L., Prunus cerasus L. | 0 % |
| Prunus avium L., Prunus cerasus L. | 0 % |
| Prunus avium L., Prunus cerasus L. | 0 % |
| Castanea sativa Mill. | 0 % |
| Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. | 0 % |
| Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. | 0 % |
| Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. | 0 % |
| Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. | 0 % |
| Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. | 0 % |
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden | 0 % |
| Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. | 0 % |
| Fragaria L. | 0 % |
| Vaccinium L. | 0 % |
| Ribes L., Rubus L. | 0 % |
| Malus Mill. | 0 % |
| Ribes L. | 0 % |
| Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. | 0 % |
| Prunus avium L., Prunus cerasus L. | 0 % |
| Prunus domestica L., Prunus salicina Lindley | 0 % |
| Olea europaea L. | 0 % |
| Olea europaea L. | 0 % |
| Olea europaea L. | 0 % |
| Prunus persica (L.) Batsch | 0 % |
| Cydonia oblonga Mill., Pyrus L. | 0 % |
| Cydonia oblonga Mill., Pyrus L. | 0 % |
| Cydonia oblonga Mill., Pyrus L. | 0 % |
| Cydonia oblonga Mill., Pyrus L. | 0 % |
| Prunus armeniaca L., Prunus avium L., Prunus cerasifera, Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley. Im Fall von Prunus-Hybriden, bei denen Material auf Unterlagen gepfropft wird, andere Arten von Prunus L.-Unterlagen, die anfällig für Plum pox virus sind. | 0 % |
| Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley | 0 % |
| Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley | 0 % |
| Cydonia oblonga Mill., Pyrus L. | 0 % |
| Rubus L. | 0 % |
| Rubus L. | 0 % |
| Fragaria L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Ribes L., Rubus L. | 0 % |
| Rubus L. | 0 % |
| Rubus L. | 0 % |
| Rubus L. | 0 % |
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Fragaria L. | 0 % |
| Fragaria L., Olea europaea L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Prunus persica (L.) Batsch, Ribes L., Rubus L. | 0 % |
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Fragaria L. | 0 % |
| Fragaria L. | 0 % |
| Fragaria L. | 0 % |
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Fragaria L. | 0 % |
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Pollen und Samen Vaccinium L. | 0 % |
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Fragaria L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Rubus L. | 0 % |
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Pollen und Samen Malus Mill.; Prunus L. und Vaccinium L. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Pollen Rubus L. | 0 % |
11. Saatgut von Solanum tuberosum (Kartoffelsamen)
11.1 Befall mit Viren, Viroiden, virenähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen
Schadorganismus oder Symptome | Pflanzenart | Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Saatgut eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf |
|---|---|---|
Alle Kategorien | ||
| Solanum tuberosum L. | 0 % |
12. Zum Anpflanzen bestimmtes Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Humulus lupulus, ausser Samen
12.1 Befall mit Pilzen und Oomyceten
Schadorganismus oder Symptome | Pflanzenart | Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Saatgut eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf |
|---|---|---|
Alle Kategorien | ||
| Humulus lupulus L. | 0 % |
| Humulus lupulus L. | 0 % |
12.2 Befall mit Viren, Viroiden, virenähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen
Schadorganismus oder Symptome | Pflanzenart | Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Saatgut eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf |
|---|---|---|
Alle Kategorien | ||
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Pollen und Saatgut Humulus lupulus L. | 0 % |
12.3 Befall mit Bakterien
Schadorganismus oder Symptome | Pflanzenart | Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Saatgut eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf |
|---|---|---|
Alle Kategorien | ||
| Actinidia Lindl. | 0 % |
Massnahmen gegen das Auftreten von geregelten Nicht-Quarantäneorganismen (GNQO) auf spezifischen
zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen
(Art. 5 Abs. 1)
Die aufgeführten Kategorien von Vermehrungsmaterial entsprechen jenen der Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 199827.
Begriffe
In diesem Anhang bedeuten:
zuständige amtliche Stelle: für die Schweiz der EPSD oder eine unabhängige Kontrollorganisation nach Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe c PGesV;
Produktionsfläche: ein bestimmter Teil eines Erzeugungsortes, der als eigene Einheit für pflanzengesundheitliche Zwecke geführt wird;
Erzeugungsort: jeder Betrieb oder eine Gruppe von Anbauflächen, die als eine Produktionseinheit oder landwirtschaftliche Einheit betrieben werden;
Gebiet: ein amtlich festgelegtes Land, ein Teil eines Landes, mehrere Länder oder deren Teile.
1. Saatgut von Futterpflanzen
1.1 Feldbesichtigung
1.1.1 Die zuständige amtliche Stelle oder der Betrieb unter amtlicher Überwachung der zuständigen amtlichen Stelle besichtigt den Feldbestand, von dem das Futterpflanzensaatgut erzeugt wird, um festzustellen, ob geregelte Nicht-Quarantäneorganismen (GNQO) auftreten, und um sicherzustellen, dass die für GNQO geltenden Schwellenwerte gemäss Anhang 3 Ziffer 1 nicht überschritten werden. Die zuständige amtliche Stelle kann Inspektoren, die keine Unternehmer sind, ermächtigen, die Feldbesichtigungen in ihrem Auftrag und unter ihrer amtlichen Überwachung durchzuführen.
1.1.2 Die Feldbesichtigungen werden durchgeführt, wenn Zustand und Entwicklungsstand des Feldbestands eine angemessene Besichtigung erlauben. Pro Jahr wird mindestens eine Feldbesichtigung zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis der betreffenden GNQO durchgeführt.
1.1.3 Die zuständige amtliche Stelle legt die Grösse, die Anzahl und die Verteilung der zu besichtigenden Feldabschnitte nach geeigneten Methoden fest. Der von der zuständigen amtlichen Stelle zu besichtigende Anteil der Feldbestände zur Saatguterzeugung beträgt mindestens 5 Prozent.
1.2 Beprobung und Untersuchung von Futterpflanzensaatgut
1.2.1 Die zuständige amtliche Stelle:
nimmt amtliche Proben von Partien von Futterpflanzensaatgut;
ermächtigt Saatgutprobenehmer zur Probenahme in ihrem Auftrag und unter ihrer amtlichen Überwachung;
vergleicht die von ihr selbst gezogenen Saatgutproben mit den Proben derselben Saatgutpartie, die von den unter Buchstabe b nannten Saatgutprobenehmern unter amtlicher Überwachung gezogen wurden;
überwacht die unter Ziffer 1.2.2 beschriebene Tätigkeit der Saatgutprobenehmer.
1.2.2 Die zuständige amtliche Stelle oder der Betrieb unter amtlicher Überwachung nimmt eine Beprobung und Untersuchung des Futterpflanzensaatguts nach neuesten internationalen Methoden vor. Ausser bei automatischer Probenahme unterzieht die zuständige amtliche Stelle mindestens 5 Prozent der zur amtlichen Zertifizierung angemeldeten Saatgutpartien einer amtlichen Kontrolle. Dieser Prozentsatz wird so gleichmässig wie möglich auf alle natürlichen und juristischen Personen, die Saatgut zur Zertifizierung anmelden, sowie auf die eingereichten Arten verteilt, kann jedoch zur Beseitigung bestimmter Zweifel auch gezielt ausgewählt werden.
1.2.3 Bei automatischer Probenahme werden geeignete Verfahren angewandt und amtlich überwacht. Bei der Prüfung des zur Zertifizierung angemeldeten Saatguts werden die Proben aus homogenen Partien gezogen. Auf die Gewichte der Partien und Proben findet die Tabelle in Anhang 4 Kapitel C Ziffer 1 der Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF vom 7. Dezember 199828 Anwendung.
1.3 Zusätzliche Massnahmen bei bestimmten Pflanzenarten
Die zuständigen amtlichen Stellen oder die Betriebe unter amtlicher Überwachung der zuständigen amtlichen Stellen führen bei bestimmten Pflanzenarten die folgenden zusätzlichen Inspektionen oder andere Massnahmen durch, und zwar betreffend:
1.3.1 Vorstufensaatgut, Basissaatgut und zertifiziertes Saatgut von Medicago sativa L., um das Auftreten von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus zu verhindern und sicherzustellen, dass:
das Saatgut aus Gebieten stammt, die bekanntermassen frei von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus sind;
der Feldbestand auf Flächen gewachsen ist, auf denen in den letzten drei Jahren vor der Aussaat kein Medicago sativa L. gestanden hat, und keine Symptome von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus bei Feldbesichtigungen auf der Vermehrungsfläche festgestellt werden oder keine Symptome von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus bei der Vorkultur auf benachbarten Beständen von Medicago sativa L. festgestellt wurden; oder
der Feldbestand zu einer Sorte gehört, die als besonders resistent gegenüber Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus gilt, und der gewichtsmässige Anteil an unschädlichen Verunreinigungen 0,1 Prozent nicht überschreitet;
1.3.2 Vorstufensaatgut, Basissaatgut und zertifiziertes Saatgut von Medicago sativa L., um das Auftreten von Ditylenchus dipsaci zu verhindern und um sicherzustellen, dass:
auf der Vermehrungsfläche während der Vorkultur keine Symptome von Ditylenchus dipsaci festgestellt wurden, in den beiden Vorjahren keine der wichtigsten Wirtspflanzen angebaut wurden und angemessene Hygienemassnahmen getroffen wurden, um einen Befall im Vermehrungsbetrieb zu verhindern;
auf der Vermehrungsfläche während der Vorkultur keine Symptome von Ditylenchus dipsaci festgestellt wurden und bei Labortests einer repräsentativen Probe kein Ditylenchus dipsaci gefunden wurde; oder
das Saatgut einer geeigneten physikalischen oder chemischen Behandlung gegen Ditylenchus dipsaci unterzogen und bei anschliessenden Labortests anhand einer repräsentativen Probe als frei von diesem Schadorganismus befunden wurde.
2. Getreidesaatgut
2.1 Feldbesichtigung
2.1.1 Die zuständige amtliche Stelle oder der Betrieb unter amtlicher Überwachung der zuständigen amtlichen Stelle besichtigt den Feldbestand, von dem das Getreidesaatgut erzeugt wird, um zu bestätigen, dass die für GNQO geltenden Schwellenwerte gemäss dieser Tabelle nicht überschritten werden:
Schadorganismus oder Symptome | Pflanzenart | Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Saatgut eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf | ||
|---|---|---|---|---|
Vorstufensaatgut | Basissaatgut | Zertifiziertes Saatgut | ||
2.1.1.1 Gibberella fujikuroi Sawada [GIBBFU] | Oryza sativa L. | Nicht mehr als 2 Pflanzen mit Symptomen je 200 m2 werden bei Feldbesichtigungen zu geeigneten Zeitpunkten in einer repräsentativen Probe der Pflanzen aus jedem Feldbestand gefunden. | Nicht mehr als 2 Pflanzen mit Symptomen je 200 m2 werden bei Feldbesichtigungen zu geeigneten Zeitpunkten in einer repräsentativen Probe der Pflanzen aus jedem Feldbestand gefunden. | Zertifiziertes Saatgut der ersten Generation (C1): Nicht mehr als 4 Pflanzen mit Symptomen je 200 m2 werden bei Feldbesichtigungen zu geeigneten Zeitpunkten in einer repräsentativen Probe der Pflanzen aus jedem Feld bestand gefunden. Zertifiziertes Saatgut der zweiten Generation (C2): Nicht mehr als 8 Pflanzen mit Symptomen je 200 m2 werden bei Feldbesichtigungen zu geeigneten Zeitpunkten in einer repräsentativen Probe der Pflanzen aus jedem Feldbestand gefunden. |
2.1.1.2 Aphelenchoides besseyi Christie [APLOBE] | Oryza sativa L. | 0 % | 0 % | 0 % |
Die zuständige amtliche Stelle kann Inspektoren, die keine Unternehmer sind, ermächtigen, die Feldbesichtigungen in ihrem Auftrag und unter ihrer amtlichen Überwachung durchzuführen.
2.1.2 Die Feldbesichtigungen werden durchgeführt, wenn Zustand und Entwicklungsstand des Feldbestands eine angemessene Besichtigung erlauben. Pro Jahr wird mindestens eine Feldbesichtigung zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis der betreffenden GNQO durchgeführt.
2.1.3 Die zuständige amtliche Stelle legt die Grösse, die Anzahl und die Verteilung der zu besichtigenden Feldabschnitte nach geeigneten Methoden fest. Mindestens 5 Prozent der für die Saatguterzeugung bestimmten Feldbestände werden von der zuständigen amtlichen Stelle geprüft.
2.2 Beprobung und Untersuchung von Getreidesaatgut
2.2.1 Die zuständige amtliche Stelle:
a. nimmt amtliche Proben von Partien von Getreidesaatgut;
b. ermächtigt Saatgutprobenehmer zur Probenahme in ihrem Auftrag und unter amtlicher Überwachung;
c. vergleicht die von ihr selbst gezogenen Saatgutproben mit den Proben derselben Saatgutpartie, die von den unter Buchstabe b genannten Saatgutprobenehmern unter amtlicher Überwachung gezogen wurden;
d. überwacht die unter Ziffer 2.2.2 beschriebene Tätigkeit der Saatgutprobenehmer.
2.2.2 Die zuständige amtliche Stelle oder der Betrieb unter amtlicher Überwachung nimmt eine Beprobung und Untersuchung des Getreidesaatguts nach neuesten internationalen Methoden vor. Ausser bei automatischer Probenahme unterzieht die zuständige amtliche Stelle mindestens 5 Prozent der zur amtlichen Zertifizierung angemeldeten Saatgutpartien einer amtlichen Kontrolle. Dieser Prozentsatz wird so gleichmässig wie möglich auf alle natürlichen und juristischen Personen, die Saatgut zur Zertifizierung anmelden, sowie auf die eingereichten Arten verteilt, kann jedoch zur Beseitigung bestimmter Zweifel auch gezielt ausgewählt werden.
2.2.3 Bei automatischer Probenahme werden geeignete Verfahren angewandt und amtlich überwacht. Bei der Prüfung des zur Zertifizierung angemeldeten Saatguts werden die Proben aus homogenen Partien gezogen. Auf die Gewichte der Partien und Proben finden die Bestimmungen der Tabelle in Anhang 4 Kapitel C Ziffer 1 der Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF vom 7. Dezember 199829 Anwendung.
2.3 Zusätzliche Massnahmen bei Saatgut von Oryza sativa L.
2.3.1 Die zuständige amtliche Stelle oder der Betrieb unter amtlicher Überwachung der zuständigen amtlichen Stelle führt die folgenden zusätzlichen Inspektionen oder andere Massnahmen durch, um sicherzustellen, dass das Saatgut von Oryza sativa L. eine der folgenden Anforderungen erfüllt:
a. Es stammt aus einem Gebiet, das bekanntermassen frei von Aphelenchoides besseyi ist;
b. es wurde von den zuständigen amtlichen Stellen durch geeignete Nematodentests an einer repräsentativen Probe jeder Partie amtlich getestet und als frei von Aphelenchoides besseyi befunden;
c. es wurde einer geeigneten Heisswasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung gegen Aphelenchoides besseyi unterzogen.
3. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen, für die vegetative Vermehrung von zur Traubenproduktion bestimmten Reben
Die zu ergreifenden Massnahmen sind in Anhang 1 der Rebenpflanzgutverordnung des WBF vom 2. November 200630 aufgeführt.
4. Zum Anpflanzen bestimmtes Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen und andere zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen zu Zierzwecken
Die zuständige amtliche Stelle oder der Betrieb unter amtlicher Überwachung der zuständigen amtlichen Stelle führt Kontrollen und andere Massnahmen durch, um sicherzustellen, dass die in der folgenden Tabelle genannten Voraussetzungen hinsichtlich der jeweiligen GNQO und zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen erfüllt sind:
4.1 Befall mit Bakterien
Schadorganismus oder Symptome | Pflanzenart | Voraussetzungen |
|---|---|---|
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Amelanchier Medik., Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Medik., Crataegus Tourn. ex L., Cydonia Mill., Eriobtrya Lindl., Malus Mill., Mespilus Bosc ex Spach, Photinia davidiana Decne., Pyracantha M. Roem., Pyrus L., Sorbus L. |
|
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Saatgut Actinidia Lindl. |
|
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindl. |
|
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden | Die Pflanzen stammen von Mutterpflanzen, die zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schadorganismus visuell kontrolliert und als frei von Spiroplasma citri Saglio befunden wurden, und
|
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Prunus L. |
|
| Capsicum annuum L. |
|
| Capsicum annuum L. |
|
| Capsicum annuum L. |
|
| Capsicum annuum L. |
|
4.2 Befall mit Pilzen und Oomyceten
Schadorganismus oder Symptome | Pflanzenart | Voraussetzungen |
|---|---|---|
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Castanea L. |
|
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Pinus L. |
|
| Camellia L., Castanea sativa Mill., Fraxinus excelsior L., Larix decidua Mill., Larix kaempferi (Lamb.) Carrière, Larix × eurolepis A. Henry, Pseudotsuga menziesii (Mirb.) Franco, Quercus cerris L., Quercus ilex L., Quercus rubra L., Rhododendron L., ausser R. simsii L., Viburnum L. |
|
| Samen Helianthus annuus L. |
|
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden |
|
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Chrysanthemum L. |
|
4.3 Befall mit Insekten und Milben
Schadorganismus oder Symptome | Pflanzenart | Voraussetzungen |
|---|---|---|
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Fuchsia L. |
|
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Beaucarnea Lem., Bougainvillea Comm. ex Juss., Crassula L., Crinum L., Dracaena Vand. ex L., Ficus L., Musa L., Pachira Aubl., Palmae, Sansevieria Thunb., Yucca L. |
|
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Palmae, ausser Früchte und Samen, mit einem Durchmesser an der Basis des Stammes von über 5 cm, die zu folgenden Gattungen und Arten gehören: Areca catechu L., Arenga pinnata (Wurmb) Merr., Bismarckia Hildebr. & H. Wendl., Borassus flabellifer L., Brahea armata S. Watson, Brahea edulis H.Wendl., Butia capitata (Mart.) Becc., Calamus merrillii Becc., Caryota maxima Blume, Caryota cumingii Lodd. ex Mart., Chamaerops humilis L., Cocos nucifera L., Corypha utan Lam., Copernicia Mart., Elaeis guineensis Jacq., Howea forsteriana Becc., Jubaea chilensis (Molina) Baill., Livistona australis C. Martius, Livistona decora (W. Bull) Dowe, Livistona rotundifolia (Lam.) Mart., Metroxylon sagu Rottb., Phoenix canariensis Chabaud, Phoenix dactylifera L., Phoenix reclinata Jacq., Phoenix roebelenii O’Brien, Phoenix sylvestris (L.) Roxb., Phoenix theophrasti Greuter, Pritchardia Seem. & H. Wendl., Ravenea rivularis Jum. & H. Perrier, Roystonea regia (Kunth) O.F. Cook, Sabal palmetto (Walter) Lodd. ex Schult. & Schult.f., Syagrus romanzoffiana (Cham.) Glassman, Trachycarpus fortunei (Hook.) H. Wendl., Washingtonia H. Wendl. |
|
4.4 Befall mit Nematoden
Schadorganismus oder Symptome | Pflanzenart | Voraussetzungen |
|---|---|---|
| Allium L. |
|
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Camassia Lindl., Chionodoxa Boiss., Crocus flavus Weston, Galanthus L., Hyacinthus Tourn. ex L, Hymenocallis Salisb., Muscari Mill., Narcissus L., Ornithogalum L., Puschkinia Adams, Scilla L., Sternbergia Waldst. & Kit., Tulipa L. |
|
4.5 Befall mit Viren, Viroiden, virusähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen
Schadorganismus oder Symptome | Pflanzenart | Voraussetzungen |
|---|---|---|
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Malus Mill. |
|
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Prunus L. |
|
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Pyrus L. |
|
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Lavandula L. |
|
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Argyranthemum Webb ex Sch.Bip., Chrysanthemum L. | Die Pflanzen stammen über drei Vermehrungsgenerationen aus Beständen, die untersucht und als frei von Chrysanthemum stunt viroid befunden wurden. |
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Citrus L. |
|
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden |
|
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Begonia x hiemalis Fotsch, Impatiens |
|
| Capsicum annuum L. |
|
| Pflanzen der folgenden Arten von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen: Prunus armeniaca L., Prunus blireiana Andre, Prunus brigantina Vill., Prunus cerasifera Ehrh., Prunus cistena Hansen, Prunus curdica Fenzl & Fritsch., Prunus domestica ssp. domestica L., Prunus domestica ssp. insititia (L.) C.K. Schneid, Prunus domestica ssp. italica (Borkh.) Hegi., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus glandulosa Thunb., Prunus holosericea Batal., Prunus hortulana Bailey, Prunus japonica Thunb., Prunus mandshurica (Maxim.) Koehne, Prunus maritima Marsh., Prunus mume Sieb. & Zucc., Prunus nigra Ait., Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina L., Prunus sibirica L., Prunus simonii Carr., Prunus spinosa L., Prunus tomentosa Thunb., Prunus triloba Lindl., andere für Plum pox virus anfällige Arten von Prunus L. |
|
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Begonia x hiemalis Fotsch, Capsicum annuum L., Chrysanthemum L., Gerbera L., Impatiens L. Neu-Guinea-Hybriden, Pelargonium L. |
|
5. Zum Anpflanzen bestimmtes forstliches Vermehrungsmaterial, ausser Samen, für die Verwendung im Wald
Die zuständige amtliche Stelle oder der Betrieb, der unter der amtlichen Überwachung der zuständigen amtlichen Stelle steht, führt Kontrollen und andere Massnahmen durch, um sicherzustellen, dass die in der folgenden Tabelle genannten Voraussetzungen hinsichtlich der jeweiligen GNQO und zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen erfüllt sind:
5.1 Befall mit Pilzen und Oomyceten
Schadorganismus oder Symptome | Pflanzenart | Voraussetzungen |
|---|---|---|
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Castanea sativa Mill. |
|
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen Pinus L. |
|
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Pollen und Samen Castanea sativa Mill., Fraxinus excelsior L., Larix decidua Mill., Larix kaempferi (Lamb.) Carrière, Larix × eurolepis A. Henry, Pseudotsuga menziesii (Mirb.) Franco, Quercus cerris L., Quercus ilex L., Quercus rubra L. |
|
6. Gemüsesaatgut
Die folgenden Massnahmen werden in Bezug auf die jeweiligen GNQO und zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen durchgeführt. Die zuständige amtliche Stelle oder der Betrieb unter amtlicher Überwachung der zuständigen amtlichen Stelle führt Kontrollen und andere Massnahmen durch, um sicherzustellen, dass die unter dieser Ziffer genannten Voraussetzungen hinsichtlich der jeweiligen GNQO und zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen erfüllt sind.
6.1. Befall mit Bakterien
Schadorganismus oder Symptome | Pflanzenart | Massnahmen |
|---|---|---|
| Solanum lycopersicum L. |
|
| Phaseolus vulgaris L. |
|
| Phaseolus vulgaris L. |
|
| Capsicum annuum L. |
|
| Solanum lycopersicum L. |
|
| Capsicum annuum L. |
|
| Solanum lycopersicum L. |
|
| Capsicum annuum L. |
|
| Solanum lycopersicum L. |
|
| Capsicum annuum L. |
|
| Solanum lycopersicum L. |
|
6.2 Befall mit Insekten und Milben
Schadorganismus oder Symptome | Pflanzenart | Massnahmen |
|---|---|---|
| Phaseolus coccineus L., Phaseolus vulgaris L. |
|
| Pisum sativum L. |
|
| Vicia faba L. |
|
6.3 Befall mit Nematoden
Schadorganismus oder Symptome | Pflanzenart | Massnahmen |
|---|---|---|
| Allium cepa L., Allium porrum L. |
|
6.4 Befall mit Viren, Viroiden, virusähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen
Schadorganismus oder Symptome | Pflanzenart | Massnahmen |
|---|---|---|
| Solanum lycopersicum L. |
|
| Capsicum annuum L., |
|
7. Pflanzkartoffeln
7.1 Die zuständige amtliche Stelle oder der Betrieb, der unter der amtlichen Überwachung der zuständigen amtlichen Stelle steht, führt Kontrollen und andere Massnahmen durch, um sicherzustellen, dass die in der folgenden Tabelle genannten Voraussetzungen hinsichtlich der jeweiligen GNQO und zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen erfüllt sind.
Schadorganismen oder Symptome | Pflanzenart | Voraussetzungen |
|---|---|---|
| Solanum tuberosum L. | Bei amtlichen Kontrollen der direkten Nachkommenschaft darf die Anzahl der Pflanzen, die Symptome aufweisen, den in Anhang 3 genannten Prozentsatz nicht überschreiten. |
| Solanum tuberosum L. |
|
| Solanum tuberosum L. |
|
| Solanum tuberosum L. |
|
| Solanum tuberosum L. | Die zuständige amtliche Stelle hat eine amtliche Inspektion der Partien vorgenommen und bestätigt, dass die betreffenden Bestimmungen in Anhang 3 eingehalten werden. |
| Solanum tuberosum L. | Die zuständige amtliche Stelle hat eine amtliche Inspektion der Partien vorgenommen und bestätigt, dass die betreffenden Bestimmungen in Anhang 3 eingehalten werden. |
| Solanum tuberosum L. | Die zuständige amtliche Stelle hat eine amtliche Inspektion der Partien vorgenommen und bestätigt, dass die betreffenden Bestimmungen in Anhang 3 eingehalten werden. |
| Solanum tuberosum L. |
|
| Solanum tuberosum L. |
|
| Solanum tuberosum L. | Die zuständige amtliche Stelle hat eine amtliche Inspektion der Partien vorgenommen und bestätigt, dass die betreffenden Bestimmungen in Anhang 3 eingehalten werden, es sei denn, die Partie wurde aus Pflanzen gewonnen, die die Anforderungen von Anhang 4 Ziffer 7.1.3 Buchstabe b.i erfüllen. |
7.2 Zusätzlich führen die zuständigen amtlichen Stellen Feldbesichtigungen durch, um sicherzustellen, dass die für
das Auftreten von GNQO im Vermehrungsbestand geltenden Schwellenwerte gemäss der folgenden Tabelle nicht überschritten werden.
Schadorganismen oder Symptome | Pflanzenart | Schwellenwert für wachsende Pflanzen für Kartoffel-Vorstu fenpflanzgut | Schwellenwert für wachsende Pflanzen für Kartoffel-Ba sispflanzgut | Schwellenwert für wachsende Pflanzen für zertifizierte Pflanzkartoffeln |
|---|---|---|---|---|
| Solanum tuberosum L. | 0 % | 1,0 % | 4,0 % |
| Solanum tuberosum L. | 0 % | 0 % | 0 % |
| Solanum tuberosum L. | 0 % | 0 % | 0 % |
| Solanum tuberosum L. | 0,1 % | 0,8 % | 6,0 % |
| Solanum tuberosum L. | 0 % | 0 % | 0 % |
8. Saatgut von Öl- und Faserpflanzen zur Verwendung in der landwirtschaftlichen Produktion
8.1 Feldbesichtigung
8.1.1 Die zuständige amtliche Stelle oder der Betrieb unter amtlicher Überwachung der zuständigen amtlichen Stelle besichtigt den Feldbestand, von dem das Saatgut von Öl- und Faserpflanzen erzeugt wird, um sicherzustellen, dass die für das Auftreten von GNQO geltenden Schwellenwerte gemäss der folgenden Tabelle nicht überschritten werden:
Schadorganismen oder Symptome | Pflanzenart | Schwellenwert für die Erzeugung von Vorstufensaatgut | Schwellenwert für die Erzeugung von Basissaatgut | Schwellenwert für die Erzeugung von zertifiziertem Saatgut |
|---|---|---|---|---|
| Helianthus annuus L. | 0 % | 0 % | 0 % |
Die zuständige amtliche Stelle kann Inspektoren, die keine Unternehmer sind, ermächtigen, die Feldbesichtigungen in ihrem Auftrag und unter ihrer amtlichen Überwachung durchzuführen.
8.1.2 Die Feldbesichtigungen werden durchgeführt, wenn Zustand und Entwicklungsstand des Feldbestands eine angemessene Besichtigung erlauben. Pro Jahr wird mindestens eine Feldbesichtigung zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis der betreffenden GNQO durchgeführt.
8.1.3 Die zuständige amtliche Stelle legt die Grösse, die Anzahl und die Verteilung der zu besichtigenden Feldabschnitte nach geeigneten Methoden fest. Der von der zuständigen amtlichen Stelle zu besichtigende Anteil der Feldbestände zur Saatguterzeugung beträgt mindestens 5 Prozent.
8.2 Beprobung und Untersuchung von Saatgut von Öl- und Faserpflanzen
8.2.1 Die zuständige amtliche Stelle:
nimmt amtlich Proben von Partien von Saatgut von Öl- und Faserpflanzen;
ermächtigt Saatgutprobenehmer zur Probenahme in ihrem Auftrag und unter ihrer amtlichen Überwachung;
vergleicht die von ihr selbst gezogenen Proben mit den aus derselben Saatgutpartie von den Saatgutprobenehmern unter amtlicher Überwachung gezogenen Proben;
überwacht die Tätigkeit der unter Buchstabe b genannten Saatgutprobenehmer.
8.2.2 Die zuständige amtliche Stelle oder der Betrieb unter amtlicher Überwachung nimmt eine Beprobung und Untersuchung des Saatguts von Öl- und Faserpflanzen nach neuesten internationalen Methoden vor. Ausser bei automatischer Probenahme nimmt die zuständige amtliche Stelle eine Kontrollbeprobung eines Anteils von mindestens 5 Prozent der zur Zertifizierung angemeldeten Saatgutpartien vor. Dieser Prozentsatz wird so gleichmässig wie möglich auf alle natürlichen und juristischen Personen, die Saatgut zur Zertifizierung anmelden, sowie auf die eingereichten Arten verteilt, kann jedoch zur Beseitigung konkreter Zweifel auch gezielt ausgewählt werden.
8.2.3 Bei automatischer Probenahme werden geeignete Verfahren angewandt, und sie wird amtlich überwacht.
8.2.4 Bei der Prüfung des Saatguts zur Zertifizierung und der Prüfung von Handelssaatgut werden die Proben aus homogenen Partien gezogen. Für die Gewichte der Partien und Proben gelten die Angaben in der Tabelle in Anhang 4 Kapitel C Ziffer 1 der Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF vom 7. Dezember 199831.
8.3 Zusätzliche Massnahmen bei Saatgut von Öl- und Faserpflanzen
Die zuständige amtliche Stelle oder der Betrieb unter amtlicher Überwachung der zuständigen amtlichen Stelle führt die folgenden zusätzlichen Inspektionen und andere Massnahmen durch, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der jeweiligen GNQO und zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen erfüllt sind:
8.3.1 Massnahmen in Bezug auf Saatgut von Helianthus annuus L. zur Verhütung des Auftretens von Plasmopora halstedii:
a. Die Samen von Helianthus annuus L. stammen aus Gebieten, die bekanntermassen frei von Plasmopara halstedii sind; oder
b. auf der Vermehrungsfläche wurden bei mindestens zwei Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode keine Symptome von Plasmopara halstedii festgestellt; oder
c. i. auf der Vermehrungsfläche wurden zu geeigneten Zeitpunkten für den Nachweis des Schadorganismus während der Vegetationsperiode mindestens zwei Feldbesichtigungen durchgeführt; und
ii. bei den Feldbesichtigungen wiesen nicht mehr als 5 Prozent der Pflanzen Symptome von Plasmopara halstedii auf, und alle Pflanzen mit Symptomen von Plasmopara halstedii wurden nach der Inspektion entfernt und unverzüglich vernichtet; und
iii. bei der abschliessenden Inspektion wurden keine Pflanzen mit Symptomen von Plasmopara halstedii gefunden; oder
d. i. auf der Vermehrungsfläche wurden zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode mindestens zwei Feldbesichtigungen durchgeführt; und
ii. alle Pflanzen mit Symptomen von Plasmopara halstedii wurden nach der Inspektion entfernt und unverzüglich vernichtet; und
iii. bei der abschliessenden Inspektion wurden keine Pflanzen mit Symptomen von Plasmopara halstedii gefunden, und eine repräsentative Probe aus jeder Partie wurde getestet und als frei von Plasmopara halstedii befunden, oder die Samen wurden einer geeigneten Behandlung unterzogen, die nachweislich gegen alle bekannten Stämme von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni wirksam ist.
8.3.2 Massnahmen in Bezug auf Saatgut von Helianthus annuus L. und Linum usitatissimum L. zur Verhütung des Auftretens von Botrytis cinerea:
Eine zugelassene Saatgutbehandlung gegen Botrytis cinerea wurde durchgeführt; oder
die Toleranzschwelle für Saatgut wird nicht überschritten, wie Labortests einer repräsentativen Probe bestätigen.
8.3.3 Massnahmen in Bezug auf Saatgut von Glycine max (L.) Merryl zur Verhütung des Auftretens von Diaporthe caulivora (Diaporthe phaseolorum var. caulivora):
Eine zugelassene Saatgutbehandlung gegen Diaporthe caulivora (Diaporthe phaseolorum var. caulivora) wurde durchgeführt; oder
die Toleranzschwelle für Saatgut wird nicht überschritten, wie Labortests einer repräsentativen Probe bestätigen.
8.3.4 Massnahmen in Bezug auf Saatgut von Glycine max (L.) Merryl zur Verhütung des Auftretens von Diaporthe var. sojae:
Eine zugelassene Saatgutbehandlung gegen Diaporthe var. sojae wurde durchgeführt; oder
die Toleranzschwelle für Saatgut wird nicht überschritten, wie Labortests einer repräsentativen Probe bestätigen.
8.3.4a Massnahmen in Bezug auf Saatgut von Glycine max (L.) Merr. zur Verhütung des Auftretens von Tobacco ringspot virus:
a. Die Samen von Glycine max (L.) Merr.. stammen aus Gebieten, die bekanntermassen frei von Tobacco ringspot virus sind; oder
b. i. auf der Vermehrungsfläche wurden zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode mindestens zwei Feldbesichtigungen durchgeführt; und
ii. alle Pflanzen mit Symptomen von Tobacco ringspot virus wurden nach der Inspektion entfernt und unverzüglich vernichtet; und
iii. bei der abschliessenden Inspektion wurden keine Pflanzen mit Symptomen von Tobacco ringspot virus gefunden.
8.3.5 Massnahmen in Bezug auf Linum usitatissimum L. zur Verhütung des Auftretens von Alternaria linicola:
Eine zugelassene Saatgutbehandlung gegen Alternaria linicola wurde durchgeführt; oder
die Toleranzschwelle für Saatgut wird nicht überschritten, wie Labortests einer repräsentativen Probe bestätigen.
8.3.6 Massnahmen in Bezug auf Saatgut von Linum usitatissimum L. zur Verhütung des Auftretens von Boeremia exigua var. linicola:
Eine zugelassene Saatgutbehandlung gegen Boeremia exigua var. linicola wurde durchgeführt; oder
die Toleranzschwelle für Saatgut wird nicht überschritten, wie Laboruntersuchungen einer repräsentativen Probe zeigen.
8.3.7 Massnahmen in Bezug auf Saatgut von Linum usitatissimum L. zur Verhütung des Auftretens von Colletotrichum lini:
Eine zugelassene Saatgutbehandlung gegen Colletotrichum lini wurde durchgeführt; oder
die Toleranzschwelle für Saatgut wird nicht überschritten, wie Laboruntersuchungen einer repräsentativen Probe zeigen.
8.3.8 Massnahmen in Bezug auf Saatgut von Linum usitatissimum L. zur Verhütung des Auftretens von Fusarium (anamorphe Gattung), ausser Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon und Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell:
Eine zugelassene Saatgutbehandlung gegen Fusarium (anamorphe Gattung), ausser Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon und Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell, wurde durchgeführt; oder
die Toleranzschwelle für Saatgut wird nicht überschritten, wie Labortests einer repräsentativen Probe bestätigen.
9. Zum Anpflanzen bestimmtes Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Gemüse, ausser Samen
9.1 Die zuständige amtliche Stelle oder der Betrieb unter amtlicher Überwachung der zuständigen amtlichen Stelle führt Kontrollen und andere Massnahmen durch, um sicherzustellen, dass:
die Pflanzen zumindest bei visueller Kontrolle praktisch frei von den in der Tabelle unter diesem Punkt aufgeführten Schadorganismen, d. h. der betreffenden Gattung oder Art, erscheinen;
Pflanzen mit sichtbaren Anzeichen oder Symptomen eines Befalls mit den in den Tabellen unter diesem Punkt aufgeführten Schadorganismen in der Aufwuchsphase nach deren Auftreten unverzüglich angemessen behandelt oder gegebenenfalls entfernt wurden;
im Fall von Schalotten- und Knoblauchknollen die Pflanzen direkt von Material stammen, das in der Aufwuchsphase kontrolliert und für praktisch frei von allen in den Tabellen unter diesem Punkt aufgeführten Schadorganismen befunden wurde.
9.2 Zusätzlich führt die zuständige amtliche Stelle oder der Betrieb unter amtlicher Überwachung der zuständigen amtlichen Stelle Kontrollen und andere Massnahmen durch, um sicherzustellen, dass die in der folgenden Tabelle genannten Voraussetzungen hinsichtlich der jeweiligen GNQO und zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen erfüllt sind:
9.2.1 Befall mit Bakterien
Schadorganismus oder Symptome | Pflanzenart | Voraussetzungen |
|---|---|---|
| Solanum lycopersicum L. | Die Pflanzen wurden aus Samen gezogen, die die Voraussetzungen in Anhang 4 Ziffer 6 erfüllen und durch geeignete Hygienemassnahmen befallsfrei gehalten wurden. |
| Capsicum annuum L., |
|
| Capsicum annuum L., |
|
| Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L. |
|
| Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L. |
|
9.2.2 Befall mit Pilzen und Oomyceten
Schadorganismus oder Symptome | Pflanzenart | Voraussetzungen |
|---|---|---|
| Asparagus officinalis L. |
|
| Asparagus officinalis L. |
|
| Allium cepa L., |
|
| Allium sativum L. |
|
| Cynara cardunculus L. |
|
9.2.3 Befall mit Insekten, Milben und Nematoden
Schadorganismus oder Symptome | Pflanzenart | Voraussetzungen |
|---|---|---|
| Allium cepa L., Allium sativum L. | Pflanzen, ausser Pflanzen für den Anbau zu kommerziellen Zwecken:
Pflanzen für den Anbau zu kommerziellen Zwecken:
|
9.2.4 Befall mit Viren, Viroiden, virusähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen
Schadorganismus oder Symptome | Pflanzenart | Voraussetzungen |
|---|---|---|
| Allium sativum L. |
|
| Allium cepa L., Allium sativum L. |
|
| Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L. |
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| Capsicum annuum L., Lactuca sativa L., Solanum lycopersicum L., Solanum melongena L. |
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| Solanum lycopersicum L. |
|
10. Zum Anpflanzen bestimmtes Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung
Für das Inverkehrbringen von nicht anerkanntem Vermehrungsmaterial, einschliesslich Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung, gelten die in dieser Ziffer aufgeführten pflanzengesundheitlichen Bestimmungen der Kategorie CAC32 (Conformitas Agraria Communitatis).
Die visuellen Kontrollen werden durch die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls durch den Betrieb unter der Aufsicht der zuständigen amtlichen Stelle durchgeführt.
10.1 Castanea sativa Mill.
10.1.1 Alle Kategorien
Visuelle Kontrolle:
Visuelle Kontrollen müssen einmal jährlich durchgeführt werden.
10.1.2 Vorstufen- und Basismaterial
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet:
Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen- und Basismaterial müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermassen frei von Cryphonectria parasitica sind.
Während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden an den Pflanzen der Kategorien Vorstufen- und Basismaterial auf der Produktionsfläche im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Cryphonectria parasitica keine Symptome von Cryphonectria parasitica festgestellt.
10.1.3 Zertifiziertes Material und CAC
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet:
Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien zertifiziertes Material und CAC müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermassen frei von Cryphonectria parasitica sind.
Während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden an den Pflanzen der Kategorien zertifiziertes Material und CAC auf der Produktionsfläche im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Cryphonectria parasitica keine Symptome von Cryphonectria parasitica festgestellt.
Pflanzen der Kategorien zertifiziertes Material und CAC mit Symptomen von Cryphonectria parasitica wurden entfernt, die übrigen Pflanzen wurden in wöchentlichen Abständen kontrolliert, und seit mindestens drei Wochen vor dem Inverkehrbringen wurden auf der Produktionsfläche keine Symptome von Cryphonectria parasitica mehr festgestellt.
10.2 Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf.
10.2.1 Vorstufenmaterial
Visuelle Kontrolle:
Visuelle Kontrollen müssen zweimal jährlich durchgeführt werden.
Beprobung und Untersuchung:
Jede Kandidaten-Vorstufenmutterpflanze muss hinsichtlich Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiroplasma citri und Plenodomus tracheiphilus beprobt und getestet werden. Jede Vorstufenmutterpflanze muss jedes Jahr hinsichtlich des Auftretens von Spiroplasma citri beprobt und getestet werden. Jede Vorstufenmutterpflanze muss drei Jahre nach ihrer Anerkennung als Vorstufenmutterpflanze und danach in Abständen von drei Jahren hinsichtlich Citrus tristeza virus (europäische Isolate) beprobt und getestet werden.
10.2.2 Basismaterial
Visuelle Kontrolle:
Visuelle Kontrollen müssen zweimal jährlich bezüglich Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiroplasma citri Saglio et al. und Plenodomus tracheiphilus durchgeführt werden.
Beprobung und Untersuchung:
Bei Basismutterpflanzen, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss jede Basismutterpflanze alle drei Jahre beprobt und auf das Auftreten von Citrus tristeza virus (europäische Isolate) getestet werden. Ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen muss alle drei Jahre beprobt und auf das Auftreten von Spiroplasma citri getestet werden.
Bei Basismutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss jedes Jahr ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Citrus tristeza virus (europäische Isolate) und Spiroplasma citri getestet werden. Bei einem für Citrus tristeza virus (europäische Isolate) positiven Testresultat müssen alle Basismutterpflanzen auf der Produktionsfläche beprobt und auf den Schadorganismus getestet werden.
10.2.3 Zertifiziertes Material
Visuelle Kontrolle:
Visuelle Kontrollen müssen zweimal jährlich bezüglich Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiroplasma citri Saglio et al. und Plenodomus tracheiphilus durchgeführt werden.
Beprobung und Untersuchung:
Bei zertifizierten Mutterpflanzen, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen jedes Jahr beprobt und auf das Auftreten von Citrus tristeza virus (europäische Isolate) getestet werden. Im Zweifelsfall kann ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen auf andere Schadorganismen als Citrus tristeza virus (europäische Isolate) getestet werden.
Bei einem für Citrus tristeza virus (europäische Isolate) positiven Testresultat müssen alle zertifizierten Mutterpflanzen auf der Produktionsfläche beprobt und getestet werden.
10.2.4 Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet:
Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermassen frei von Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiroplasma citri und Plenodomus tracheiphilus sind.
Falls die Pflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material in einer insektensicheren Einrichtung gehalten wurden, wurden an diesen Pflanzen während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiroplasma citri und Plenodomus tracheiphilus keine Symptome von Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiroplasma citri und Plenodomus tracheiphilus festgestellt.
Falls die Pflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material nicht in einer insektensicheren Einrichtung gehalten wurden, wurden an diesen Pflanzen auf der Produktionsfläche während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiroplasma citri und Plenodomus tracheiphilus keine Symptome von Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiroplasma citri und Plenodomus tracheiphilus festgestellt, und ein repräsentativer Teil des Materials wurde vor dem Inverkehrbringen beprobt und hinsichtlich Citrus tristeza virus getestet.
10.2.5 CAC
Visuelle Kontrolle:
Visuelle Kontrollen müssen einmal jährlich durchgeführt werden.
Beprobung und Untersuchung:
Die identifizierte Quelle des Materials muss basierend auf einer Beprobung und Untersuchung als frei von Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiroplasma citri und Plenodomus tracheiphilus befunden worden sein.
Falls die identifizierte Quelle des Materials in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurde, muss ein repräsentativer Teil dieses Materials alle acht Jahre beprobt und auf das Auftreten von Citrus tristeza virus (europäische Isolate) getestet werden.
Falls die identifizierte Quelle des Materials nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurde, muss ein repräsentativer Teil dieses Materials alle drei Jahre beprobt und auf das Auftreten von Citrus tristeza virus (europäische Isolate) getestet werden.
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet:
Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen hinsichtlich der identifizierten Quelle des Materials müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
a. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC müssen aus herkunftsgesichertem Material erzeugt werden, das seit Beginn der letzten Vegetationsperiode als frei von Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiroplasma citri und Plenodomus tracheiphilus befunden wurde.
b.i. CAC-Pflanzen müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermassen frei von Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiroplasma citri und Plenodomus tracheiphilus sind;
oder
b.ii. Während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden an den CAC-Pflanzen auf der Produktionsfläche keine Symptome von Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiroplasma citri und Plenodomus tracheiphilus im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiroplasma citri und Plenodomus tracheiphilus festgestellt, und alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung wurden entfernt und umgehend vernichtet;
oder
b.iii. Symptome von Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiroplasma citri und Plenodomus tracheiphilus wurden an höchstens 2 Prozent der CAC-Pflanzen auf der Produktionsfläche während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiroplasma citri und Plenodomus tracheiphilus festgestellt, und diese Pflanzen sowie alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung wurden entfernt und umgehend vernichtet; die übrigen Pflanzen müssen vor dem Inverkehrbringen stichprobenartig getestet werden.
10.3 Cydonia oblonga Mill.
10.3.1 Alle Kategorien
Visuelle Kontrolle:
Visuelle Kontrollen müssen einmal jährlich durchgeführt werden.
10.3.2 Vorstufenmaterial
Beprobung und Untersuchung:
Jede Vorstufenmutterpflanze muss fünfzehn Jahre nach ihrer Anerkennung als Vorstufenmutterpflanze und danach in Abständen von fünfzehn Jahren hinsichtlich Erwinia amylovora beprobt und getestet werden.
10.3.3 Basismaterial
Beprobung und Untersuchung:
Ein repräsentativer Anteil der Basismutterpflanzen muss alle fünfzehn Jahren risikobasiert hinsichtlich Erwinia amylovora beprobt und getestet werden.
10.3.4 Zertifiziertes Material
Beprobung und Untersuchung:
Ein repräsentativer Anteil der zertifizierten Mutterpflanzen muss alle fünfzehn Jahre aufgrund einer Bewertung des Infektionsrisikos dieser Pflanzen hinsichtlich Erwinia amylovora beprobt und getestet werden. Zertifizierte Obstpflanzen müssen im Zweifelsfall hinsichtlich Erwinia amylovora beprobt und getestet werden.
10.3.5 Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet:
Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermassen frei von Erwinia amylovora sind.
Pflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material wurden während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Erwinia amylovora kontrolliert, und alle Pflanzen mit Symptomen von Erwinia amylovora sowie alle umliegenden Wirtspflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet.
10.3.6 CAC
Beprobung und Untersuchung:
Im Zweifelsfall müssen die Pflanzen hinsichtlich Erwinia amylovora beprobt und getestet werden.
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet:
Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermassen frei von Erwinia amylovora sind.
Die CAC-Pflanzen auf der Produktionsfläche wurden während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Erwinia amylovora kontrolliert, und alle Pflanzen mit Symptomen von Erwinia amylovora sowie alle umliegenden Wirtspflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet.
10.4 Fragaria L.
10.4.1 Alle Kategorien
Visuelle Kontrolle:
Visuelle Kontrollen müssen zweimal jährlich durchgeführt werden. Die Blätter von Fragaria L. müssen visuell hinsichtlich Phytophthora fragariae kontrolliert werden.
Bei Pflanzen und Material, die durch Mikrovermehrung erzeugt wurden und für eine Dauer von weniger als drei Monaten gehalten werden, ist nur eine visuelle Kontrolle während diesem Zeitraum notwendig.
10.4.2 Vorstufenmaterial
Beprobung und Untersuchung:
Jede Vorstufenmutterpflanze muss ein Jahr nach ihrer Anerkennung als Vorstufenmutterpflanze und danach jede Vegetationsperiode beprobt und hinsichtlich folgender Schadorganismen getestet werden:
– Aphelenchoides besseyi
– Arabis mosaic virus (ArMV)
– Phytophthora fragariae
– Raspberry ringspot virus (RpRSV)
– Strawberry crinkle virus
– Strawberry latent ringspot virus (SLRSV)
– Strawberry mild yellow edge virus
– Strawberry vein banding virus
– Tomato black ring virus
– Xanthomonas fragariae
10.4.3 Basismaterial
Beprobung und Untersuchung:
Bei Feststellung von Symptomen von Phytophthora fragariae auf den Blättern muss eine repräsentative Wurzelprobe gezogen und in Bezug auf den Schadorganismus getestet werden. Bei uneindeutigen Symptomen von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry crinkle virus, Strawberry latent ringspot virus, Strawberry mild yellow edge virus, Strawberry vein banding virus oder Tomato black ring virus muss eine Probe gezogen und getestet werden. Im Zweifelsfall müssen die Pflanzen hinsichtlich Aphelenchoides besseyi oder Xanthomonas fragariae beprobt und getestet werden.
10.4.4 Vorstufen- und Basismaterial
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet:
Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
a. Vermehrungsmaterial und Beerenobstpflanzen der Kategorien Vorstufen- und Basismaterial müssen aus Mutterpflanzen erzeugt werden, die kontrolliert und als frei von Symptomen von Xanthomonas fragariae und Phytophthora fragariae befunden wurden.
b. i. Vermehrungsmaterial und Beerenobstpflanzen der Kategorien Vorstufen- und Basismaterial müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermassen frei von Xanthomonas fragariae und Phytophthora fragariae sind;
oder
b. ii.
– während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden an den Pflanzen der Kategorien Vorstufen- und Basismaterial auf der Produktionsfläche keine Symptome von Xanthomonas fragariae im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Xanthomonas fragariae festgestellt, und alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung sowie deren Nachbarpflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet,
und
– während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden an den Blättern der Pflanzen der Kategorien Vorstufen- und Basismaterial auf der Produktionsfläche keine Symptome von Phytophthora fragariae im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Phytophthora fragariae festgestellt, und alle infizierten Pflanzen sowie Pflanzen in einem Radius von 5 m wurden entfernt und umgehend vernichtet;
und
– Pflanzen der Kategorien Vorstufen- und Basismaterial mit Symptomen von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry crinkle virus, Strawberry latent ringspot virus, Strawberry mild yellow edge virus, Strawberry vein banding virus und Tomato black ring virus wurden entfernt und umgehend vernichtet; ausser ein Test hat bestätigt, dass die Pflanzen nicht durch diese Schadorganismen befallen sind.
c.i. Zwischen dem Auftreten von Xanthomonas fragariae und der nächsten Anpflanzung muss eine Ruhezeit von mindestens einem Jahr liegen; Zwischen dem Auftreten von Phytophthora fragariae und der nächsten Anpflanzung muss eine Ruhezeit von mindestens zehn Jahren liegen;
oder
c.ii. im Falle von Phytophthora fragariae müssen die verwendeten Anbauflächen und die festgestellten bodenbürtigen Krankheiten für die Produktionsfläche aufgezeichnet werden;
oder
c.iii. Pflanzen der Kategorien Vorstufen- und Basismaterial auf der Produktionsfläche müssen von anderen Wirtspflanzen isoliert werden. Die Distanz der Isolation der Produktionsfläche muss abhängig von den örtlichen Begebenheiten, des Typs des Vermehrungsmaterials, des Auftretens von Xanthomonas fragariae, Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry crinkle virus, Strawberry latent ringspot virus, Strawberry mild yellow edge virus, Strawberry vein banding virus und Tomato black ring virus im betreffenden Gebiet und von den relevanten Risiken gemacht werden, die aufgrund einer amtlichen Kontrolle durch die zuständige amtliche Stelle ermessen werden.
10.4.5 Zertifiziertes Material
Beprobung und Untersuchung:
Bei Feststellung von Symptomen von Phytophthora fragariae auf den Blättern muss eine repräsentative Wurzelprobe gezogen und in Bezug auf den Schadorganismus getestet werden. Bei uneindeutigen Symptomen von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry crinkle virus, Strawberry latent ringspot virus, Strawberry mild yellow edge virus, Strawberry vein banding virus oder Tomato black ring virus muss eine Probe gezogen und getestet werden. Im Zweifelsfall müssen die Pflanzen hinsichtlich Aphelenchoides besseyi oder Xanthomonas fragariae beprobt und getestet werden.
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet:
Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
a. Vermehrungsmaterial und Beerenobstpflanzen der Kategorie zertifiziertes Material müssen aus Mutterpflanzen erzeugt werden, die kontrolliert und als frei von Symptomen von Xanthomonas fragariae und Phytophthora fragariae befunden wurden.
b. i. Vermehrungsmaterial und Beerenobstpflanzen der Kategorie zertifiziertes Material müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermassen frei von Xanthomonas fragariae und Phytophthora fragariae sind;
oder
b. ii.
– während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden an den Pflanzen der Kategorie zertifiziertes Material auf der Produktionsfläche keine Symptome von Xanthomonas fragariae im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Xanthomonas fragariae festgestellt, und alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung sowie deren Nachbarpflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet,
und
– während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden an den Blättern der Pflanzen der Kategorie zertifiziertes Material auf der Produktionsfläche keine Symptome von Phytophthora fragariae im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Phytophthora fragariae festgestellt, und alle infizierten Pflanzen sowie Pflanzen in einem Radius von 5 m wurden entfernt und umgehend vernichtet,
und
– Pflanzen der Kategorie zertifiziertes Material mit Symptomen von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry crinkle virus, Strawberry latent ringspot virus, Strawberry mild yellow edge virus, Strawberry vein banding virus oder Tomato black ring virus wurden entfernt und umgehend vernichtet; ausser ein Test hat bestätigt, dass die Pflanzen nicht durch diese Schadorganismen befallen sind;
oder
b.iii. Während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden an höchstens 2 Prozent der Pflanzen der Kategorie zertifiziertes Material auf der Produktionsfläche Symptome von Xanthomonas fragariae im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Xanthomonas fragariae festgestellt, und diese Pflanzen, alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung sowie deren Nachbarpflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet.
c.i. Zwischen dem Auftreten von Xanthomonas fragariae und der nächsten Anpflanzung muss eine Ruhezeit von mindestens einem Jahr liegen; Zwischen dem Auftreten von Phytophthora fragariae und der nächsten Anpflanzung muss eine Ruhezeit von mindestens zehn Jahren liegen;
oder
c.ii. Im Falle von Phytophthora fragariae müssen die verwendeten Anbauflächen und die festgestellten bodenbürtigen Krankheiten für die Produktionsfläche aufgezeichnet werden;
oder
c.iii. Pflanzen der Kategorien Vorstufen- und Basismaterial auf der Produktionsfläche müssen von anderen Wirtspflanzen isoliert werden. Die Distanz der Isolation der Produktionsfläche muss abhängig von den örtlichen Begebenheiten, des Typs des Vermehrungsmaterials, des Auftretens von Xanthomonas fragariae, Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry crinkle virus, Strawberry latent ringspot virus, Strawberry mild yellow edge virus, Strawberry vein banding virus und Tomato black ring im betreffenden Gebiet und von den relevanten Risiken gemacht werden, die aufgrund einer amtlichen Kontrolle durch die zuständige amtliche Stelle ermessen werden.
10.4.6 CAC Material
Beprobung und Untersuchung:
Bei Feststellung von Symptomen von Phytophthora fragariae auf den Blättern muss eine repräsentative Wurzelprobe gezogen und in Bezug auf den Schadorganismus getestet werden. Bei uneindeutigen Symptomen von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry crinkle virus, Strawberry latent ringspot virus, Strawberry mild yellow edge virus, Strawberry vein banding virus oder Tomato black ring virus muss eine Probe gezogen und getestet werden. Im Zweifelsfall müssen die Pflanzen hinsichtlich Aphelenchoides besseyi oder Xanthomonas fragariae beprobt und getestet werden.
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet:
Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
a. Vermehrungsmaterial und Beerenobstpflanzen der Kategorie CAC müssen aus herkunftsgesichertem Material erzeugt werden, das kontrolliert und als frei von Symptomen von Xanthomonas fragariae und Phytophthora fragariae befunden wurde.
b. i. Vermehrungsmaterial und Beerenobstpflanzen der Kategorie CAC müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermassen frei von Xanthomonas fragariae und Phytophthora fragariae sind;
oder
b. ii.
– während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden an den CAC-Pflanzen auf der Produktionsfläche keine Symptome von Xanthomonas fragariae im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Xanthomonas fragariae festgestellt, und alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung sowie deren Nachbarpflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet,
und
– während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden an den Blättern der CAC-Pflanzen auf der Produktionsfläche keine Symptome von Phytophthora fragariae im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Phytophthora fragariae festgestellt, und alle infizierten Pflanzen sowie Pflanzen in einem Radius von 5 m wurden entfernt und umgehend vernichtet,
und
– CAC-Pflanzen mit Symptomen von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry crinkle virus, Strawberry latent ringspot virus, Strawberry mild yellow edge virus, Strawberry vein banding virus und Tomato black ring virus wurden entfernt und umgehend vernichtet; ausser ein Test hat bestätigt, dass die Pflanzen nicht durch diese Schadorganismen befallen sind;
oder
c. Während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden an höchstens 5 Prozent der CAC-Pflanzen auf der Produktionsfläche Symptome von Xanthomonas fragariae im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Xanthomonas fragariae festgestellt, und diese Pflanzen, alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung sowie deren Nachbarpflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet.
10.5 Malus Mill.
10.5.1 Alle Kategorien
Visuelle Kontrolle:
Visuelle Kontrollen müssen einmal jährlich durchgeführt werden.
10.5.2 Vorstufenmaterial
Beprobung und Untersuchung:
Jede Vorstufenmutterpflanze muss fünfzehn Jahre nach ihrer Anerkennung als Vorstufenmutterpflanze und danach in Abständen von fünfzehn Jahren hinsichtlich Erwinia amylovora und Candidatus Phytoplasma mali beprobt und getestet werden.
10.5.3 Basismaterial
Beprobung und Untersuchung:
Bei Basismutterpflanzen, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle fünfzehn Jahre ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma mali getestet werden.
Bei Basismutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle drei Jahre ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma mali getestet werden; ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen muss alle fünfzehn Jahre aufgrund einer Bewertung des Infektionsrisikos dieser Pflanzen hinsichtlich des Auftretens von Erwinia amylovora beprobt und getestet werden.
Bei einem positiven Testergebnis für Candidatus Phytoplasma mali müssen alle Basismutterpflanzen auf der Produktionsfläche beprobt und getestet werden.
10.5.4 Zertifiziertes Material
Beprobung und Untersuchung:
Bei zertifizierten Mutterpflanzen, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle fünfzehn Jahre ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma mali getestet werden.
Bei zertifizierten Mutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle fünf Jahre ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma mali getestet werden; ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen muss alle fünfzehn Jahre aufgrund einer Bewertung des Infektionsrisikos dieser Pflanzen hinsichtlich des Auftretens von Erwinia amylovora beprobt und getestet werden.
Bei einem positiven Testergebnis für Candidatus Phytoplasma mali müssen alle zertifizierten Mutterpflanzen auf der Produktionsfläche beprobt und getestet werden.
Zertifizierte Obstpflanzen müssen im Zweifelsfall hinsichtlich Candidatus Phytoplasma mali und Erwinia amylovora beprobt und getestet werden.
10.5.5 Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet:
Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
a. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material müssen von Mutterpflanzen stammen, die kontrolliert und als frei von Symptomen von Candidatus Phytoplasma mali befunden wurden.
b. i. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermassen frei von Candidatus Phytoplasma mali und Erwinia amylovora sind;
oder
b. ii.
– es wurden keine Symptome von Candidatus Phytoplasma mali an Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material auf der Produktionsfläche während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Candidatus Phytoplasma mali festgestellt, und alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung wurden entfernt und umgehend vernichtet,
und
– Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material auf der Produktionsfläche wurden während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Erwinia amylovora kontrolliert, und alle Pflanzen mit Symptomen von Erwinia amylovora sowie alle umliegenden Wirtspflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet.
10.5.6 CAC
Beprobung und Untersuchung:
Im Zweifelsfall müssen die Pflanzen hinsichtlich Erwinia amylovora und Candidatus Phytoplasma mali beprobt und getestet werden.
Bei Feststellung von CAC-Pflanzen mit Symptomen von Candidatus Phytoplasma mali bei visuellen Kontrollen muss ein repräsentativer Teil der übrigen asymptomatischen CAC-Pflanzen auf dieser Produktionsfläche hinsichtlich Candidatus Phytoplasma mali beprobt und getestet werden.
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet:
Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
a. Candidatus Phytoplasma mali:
i. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC müssen aus herkunftsgesichertem Material erzeugt werden, das kontrolliert wurde und als frei von Symptomen von Candidatus Phytoplasma mali befunden wurde, oder
ii. es wurden keine Symptome von Candidatus Phytoplasma mali an Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC auf der Produktionsfläche während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Candidatus Phytoplasma mali festgestellt, und alle symptomatischen Pflanzen sowie die benachbarten Pflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet, oder
iii. Symptome von Candidatus Phytoplasma mali wurden an höchstens 2 Prozent der CAC-Pflanzen auf der Produktionsfläche während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Candidatus Phytoplasma mali festgestellt, und alle symptomatischen Pflanzen sowie die benachbarten Pflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet; und
b. Erwinia amylovora:
i. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermassen frei von Erwinia amylovora sind, oder
ii. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC auf der Produktionsfläche wurden während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Erwinia amylovora untersucht, und alle Pflanzen mit Symptomen von Erwinia amylovora sowie alle umliegenden Wirtspflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet.
10.6 Prunus armeniaca, P. avium, P. cerasus, P. domestica und P. dulcis
10.6.1 Vorstufenmaterial
Visuelle Kontrolle:
Visuelle Kontrollen müssen zweimal jährlich hinsichtlich Candidatus Phytoplasma prunorum, Plum pox virus (Sharka) und Xanthomonas arboricola pv. pruni durchgeführt werden.
Beprobung und Untersuchung:
Jede Vorstufenmutterpflanze muss fünf Jahre nach ihrer Anerkennung als Vorstufenmutterpflanze und danach in Abständen von fünf Jahren hinsichtlich Plum pox virus und Candidatus Phytoplasma prunorum beprobt und getestet werden. Im Zweifelsfall muss ein repräsentativer Teil der Vorstufenmutterpflanzen in Bezug auf Xanthomonas arboricola pv. pruni beprobt und getestet werden.
Vorstufenmutterpflanzen, die für die Erzeugung von Unterlagen von Prunus bestimmt sind, wurden in den letzten fünf Vegetationsperioden hinsichtlich des Auftretens von Plum pox virus beprobt und getestet und als frei von diesem Schadorganismus befunden. Vorstufenmutterpflanzen von Prunus domestica, die für die Erzeugung von Unterlagen bestimmt sind, wurden in den letzten fünf Vegetationsperioden hinsichtlich des Auftretens von Candidatus Phytoplasma prunorum beprobt und getestet und als frei von diesem Schadorganismus befunden.
10.6.2 Basismaterial, zertifiziertes Material und CAC
Visuelle Kontrolle:
Visuelle Kontrollen müssen einmal jährlich durchgeführt werden.
10.6.3 Basismaterial
Beprobung und Untersuchung:
Bei Basismutterpflanzen, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle drei Jahre ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Plum pox virus getestet werden. Ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen muss alle zehn Jahre beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma prunorum getestet werden.
Bei Basismutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss jedes Jahr ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Plum pox virus getestet werden; jede Basismutterpflanze soll dadurch im Zeitraum von zehn Jahren einmal auf Plum pox virus getestet werden.
Bei Basismutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle drei Jahre ein repräsentativer Teil der nichtblühenden Basismutterpflanzen aufgrund einer Bewertung des Infektionsrisikos dieser Pflanzen beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma prunorum getestet werden. Im Zweifelsfall muss ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen in Bezug auf Xanthomonas arboricola pv. pruni beprobt und getestet werden.
Ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen, die für die Erzeugung von Unterlagen bestimmt sind, muss jedes Jahr beprobt, auf das Auftreten von Plum pox virus getestet und als frei von diesem Schadorganismus befunden werden. Basismutterpflanzen von Prunus domestica, die für die Erzeugung von Unterlagen bestimmt sind, wurden in den letzten fünf Vegetationsperioden hinsichtlich des Auftretens von Candidatus Phytoplasma prunorum beprobt und getestet und als frei von diesem Schadorganismus befunden.
Bei einem Nachweis von Candidatus Phytoplasma prunorum oder Plum pox virus müssen alle Basismutterpflanzen auf der Produktionsfläche beprobt und getestet werden.
10.6.4 Zertifiziertes Material
Beprobung und Untersuchung:
Bei zertifizierten Mutterpflanzen, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle fünf Jahre ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Plum pox virus getestet werden. Ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen muss alle fünfzehn Jahre beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma prunorum getestet werden.
Bei zertifizierten Mutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle drei Jahre ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Plum pox virus getestet werden; jede zertifizierte Mutterpflanze soll dadurch im Zeitraum von fünfzehn Jahren einmal auf Plum pox virus getestet werden.
Bei zertifizierten Mutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle drei Jahre ein repräsentativer Teil der nichtblühenden zertifizierten Mutterpflanzen aufgrund einer Bewertung des Infektionsrisikos dieser Pflanzen beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma prunorum getestet werden. Im Zweifelsfall muss ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen in Bezug auf Xanthomonas arboricola pv. pruni beprobt und getestet werden.
Ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen, die für die Erzeugung von Unterlagen bestimmt sind, muss jedes Jahr beprobt, auf das Auftreten von Plum pox virus getestet und als frei von diesem Schadorganismus befunden werden. Zertifizierte Mutterpflanzen von Prunus domestica, die für die Erzeugung von Unterlagen bestimmt sind, wurden in den letzten fünf Vegetationsperioden hinsichtlich des Auftretens von Candidatus Phytoplasma prunorum beprobt und getestet und als frei von diesem Schadorganismus befunden.
Bei einem Nachweis von Candidatus Phytoplasma prunorum oder Plum pox virus, müssen alle zertifizierten Mutterpflanzen auf der Produktionsfläche beprobt und getestet werden. Ein repräsentativer Teil der zertifizierten Obstpflanzen, die keine Symptome von Plum pox virus bei der visuellen Kontrolle aufweisen, kann beprobt und getestet werden.
10.6.5 Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet:
Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
a. i. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material müssen aus Mutterpflanzen erzeugt worden sein, die während der letzten drei Vegetationsperioden hinsichtlich Plum pox virus beprobt, getestet und als frei von diesem Schadorganismus befunden wurden;
und
a. ii. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material wurden aus Mutterpflanzen erzeugt, die kontrolliert und als frei von Symptomen von Candidatus Phytoplasma prunorum und Xanthomonas arboricola pv. pruni befunden wurden;
und
a. iii. Vorstufen-, Basis- und zertifizierte Unterlagen von Prunus domestica müssen aus Mutterpflanzen erzeugt werden, die während der letzten fünf Vegetationsperioden hinsichtlich Candidatus Phytoplasma prunorum und Plum pox virus beprobt, getestet und als frei von diesen Schadorganismen befunden wurden.
b. i. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermassen frei von Candidatus Phytoplasma prunorum, Plum pox virus und Xanthomonas arboricola pv. pruni sind;
oder
b. ii.
– während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden auf der Produktionsfläche am Vermehrungsmaterial und an den Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Candidatus Phytoplasma prunorum und Plum pox virus keine Symptome von Candidatus Phytoplasma prunorum und Plum pox virus festgestellt, und alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung wurden entfernt und umgehend vernichtet,
und
– während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden auf der Produktionsfläche am Vermehrungsmaterial und an den Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Xanthomonas arboricola pv. pruni keine Symptome von Xanthomonas arboricola pv. pruni festgestellt;
Wenn Pflanzen mit Symptomen von Xanthomonas arboricola pv. pruni nur aufgrund visueller Kontrollen festgestellt wurden, sind alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung zu entfernen und umgehend zu vernichten;
Wenn ein repräsentativer Teil der Pflanzen mit Symptomen von Xanthomonas arboricola pv. pruni beprobt und getestet wird und diese Tests negativ sind, müssen die Pflanzen nicht entfernt und vernichtet werden.
c. Pflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material auf der Produktionsfläche müssen von anderen Wirtspflanzen isoliert werden. Die Distanz der Isolation der Produktionsfläche muss abhängig von den örtlichen Begebenheiten, des Typs des Vermehrungsmaterials, des Auftretens von Candidatus Phytoplasma prunorum und Plum pox virus im betreffenden Gebiet und von den relevanten Risiken gemacht werden, die aufgrund einer amtlichen Kontrolle durch die zuständige amtliche Stelle ermessen werden.
10.6.6 CAC
Beprobung und Untersuchung:
Bei Feststellung von Symptomen von Plum pox virus ist ein repräsentativer Teil der übrigbleibenden, asymptomatischen CAC-Pflanzen der Partie zu beproben und zu testen und muss sich als frei von diesem Schadorganismus erweisen. Bei Feststellung von Symptomen von Candidatus Phytoplasma prunorum ist ein repräsentativer Teil der übrigbleibenden, asymptomatischen CAC-Pflanzen auf dieser Produktionsfläche zu beproben und hinsichtlich des Auftretens von Candidatus Phytoplasma prunorum zu testen. Im Zweifelsfall muss ein repräsentativer Teil der CAC-Pflanzen in Bezug auf Xanthomonas arboricola pv. pruni beprobt und getestet werden.
Ein repräsentativer Teil der CAC-Obstpflanzen, die keine Symptome von Plum pox virus aufweisen, können aufgrund einer Bewertung des Infektionsrisikos beprobt und hinsichtlich Plum pox virus getestet werden.
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet:
Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
a. i. Vermehrungsmaterial und Pflanzen der Kategorie CAC müssen aus herkunftsgesichertem Material erzeugt worden sein, das während der letzten drei Vegetationsperioden beprobt, getestet und als frei von Plum pox virus befunden wurde;
und
a. ii. Vermehrungsmaterial und Pflanzen der Kategorie CAC müssen aus herkunftsgesichertem Material erzeugt worden sein, das kontrolliert wurde und als frei von Symptomen von Candidatus Phytoplasma prunorum und Xanthomonas arboricola pv. pruni befunden wurde;
und
a. iii. CAC-Unterlagen von Prunus domestica müssen aus herkunftsgesichertem Material erzeugt worden sein, das während den letzten fünf Jahren beprobt, getestet und als frei von Candidatus Phytoplasma prunorum und Plum pox virus befunden wurde;
b. i. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC müssen in Gebieten erzeugt worden sein, die bekanntermassen frei von Candidatus Phytoplasma prunorum, Plum pox virus und Xanthomonas arboricola pv. pruni sind;
oder
b. ii.
– während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden auf der Produktionsfläche am Vermehrungsmaterial und an den Obstpflanzen der Kategorie CAC im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Candidatus Phytoplasma prunorum und Plum pox virus keine Symptome von Candidatus Phytoplasma prunorum und Plum pox virus festgestellt, und alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung wurden entfernt und umgehend vernichtet,
und
– während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden auf der Produktionsfläche am Vermehrungsmaterial und an den Obstpflanzen der Kategorie CAC im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Xanthomonas arboricola pv. pruni keine Symptome von Xanthomonas arboricola pv. pruni festgestellt;
1. Wenn Pflanzen mit Symptomen von Xanthomonas arboricola pv. pruni nur aufgrund visueller Kontrollen festgestellt wurden, dann sind alle symptomatischen Pflanzen und die symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung zu entfernen und umgehend zu vernichten
2. wenn ein repräsentativer Teil der Pflanzen mit Symptomen von Xanthomonas arboricola pv. pruni beprobt und getestet wird und diese Tests zeigen, dass die Symptome nicht von diesem Schadorganismus verursacht wurden, müssen die Pflanzen nicht entfernt und vernichtet werden;
oder
b. iii.
– Symptome von Plum pox virus wurden an höchstens 1 Prozent der CAC-Pflanzen auf der Produktionsfläche während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Plum pox virus festgestellt, und diese Pflanzen, alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung sowie die benachbarten Pflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet, und ein repräsentativer Anteil der übrigbleibenden asymptomatischen Pflanzen in den Partien, in welchen symptomatische Pflanzen festgestellt wurden, wurde getestet und als frei von Plum pox virus befunden,
und
– Symptome von Candidatus Phytoplasma prunorum wurden an höchstens 2 Prozent der CAC-Pflanzen auf der Produktionsfläche während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Candidatus Phytoplasma prunorum festgestellt, und diese Pflanzen, alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung sowie die benachbarten Pflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet,
und
– Symptome von Xanthomonas arboricola pv. pruni wurden an höchstens 2 Prozent der CAC-Pflanzen auf der Produktionsfläche während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Xanthomonas arboricola pv. pruni festgestellt;
wenn Pflanzen mit Symptomen von Xanthomonas arboricola pv. pruni nur aufgrund visueller Kontrollen festgestellt wurden, sind alle symptomatischen Pflanzen und die symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung zu entfernen und umgehend zu vernichten
wenn ein repräsentativer Teil der Pflanzen mit Symptomen von Xanthomonas arboricola pv. pruni beprobt und getestet wird und diese Tests zeigen, dass die Symptome nicht von diesem Schadorganismus verursacht wurden, müssen die Pflanzen nicht entfernt und vernichtet werden.
10.7 Prunus persica und P. salicina
10.7.1 Vorstufenmaterial
Visuelle Kontrolle:
Visuelle Kontrollen müssen zweimal jährlich hinsichtlich Candidatus Phytoplasma prunorum, Plum pox virus (Sharka), Pseudomonas syringae pv. persicae und Xanthomonas arboricola pv. pruni durchgeführt werden.
Beprobung und Untersuchung:
Jede Vorstufenmutterpflanze muss fünf Jahre nach ihrer Anerkennung als Vorstufenmutterpflanze und danach in Abständen von 5 Jahren hinsichtlich Plum pox virus und Candidatus Phytoplasma prunorum beprobt und getestet werden. Im Zweifelsfall muss ein repräsentativer Teil der Vorstufenmutterpflanzen in Bezug auf Xanthomonas arboricola pv. pruni beprobt und getestet werden.
Vorstufenmutterpflanzen, die für die Erzeugung von Unterlagen von Prunus bestimmt sind, wurden in den letzten fünf Vegetationsperioden hinsichtlich des Auftretens von Plum pox virus beprobt, getestet und als frei von diesem Schadorganismus befunden.
10.7.2 Basismaterial, zertifiziertes Material und CAC
Visuelle Kontrolle:
Visuelle Kontrollen müssen einmal jährlich durchgeführt werden.
10.7.3 Basismaterial
Beprobung und Untersuchung:
Bei Basismutterpflanzen, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle drei Jahre ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Plum pox virus getestet werden. Ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen muss alle zehn Jahre beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma prunorum getestet werden.
Bei Basismutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss jedes Jahr ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Plum pox virus getestet werden; jede Basismutterpflanze soll dadurch im Zeitraum von zehn Jahren einmal auf Plum pox virus getestet werden.
Bei Basismutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle drei Jahre ein repräsentativer Teil der nichtblühenden Basismutterpflanzen aufgrund einer Bewertung des Infektionsrisikos dieser Pflanzen beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma prunorum getestet werden. Im Zweifelsfall muss ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen in Bezug auf Xanthomonas arboricola pv. pruni beprobt und getestet werden.
Ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen, die für die Erzeugung von Unterlagen bestimmt sind, muss jedes Jahr beprobt, auf das Auftreten von Plum pox virus getestet und als frei von diesem Schadorganismus befunden werden.
Bei einem Nachweis von Candidatus Phytoplasma prunorum oder Plum pox virus müssen alle Basismutterpflanzen auf der Produktionsfläche beprobt und getestet werden.
10.7.4 Zertifiziertes Material
Beprobung und Untersuchung:
Bei zertifizierten Mutterpflanzen, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle fünf Jahre ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Plum pox virus getestet werden. Ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen muss alle fünfzehn Jahre beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma prunorum getestet werden.
Bei zertifizierten Mutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle drei Jahre ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Plum pox virus getestet werden; jede zertifizierte Mutterpflanze soll dadurch im Zeitraum von fünfzehn Jahren einmal auf Plum pox virus getestet werden.
Bei zertifizierten Mutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle drei Jahre ein repräsentativer Teil der nichtblühenden zertifizierten Mutterpflanzen aufgrund einer Bewertung des Infektionsrisikos dieser Pflanzen beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma prunorum getestet werden. Im Zweifelsfall muss ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen in Bezug auf Xanthomonas arboricola pv. pruni beprobt und getestet werden.
Ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen, die für die Erzeugung von Unterlagen bestimmt sind, muss jedes Jahr beprobt, auf das Auftreten von Plum pox virus getestet und als frei von diesem Schadorganismus befunden werden.
Bei einem Nachweis von Candidatus Phytoplasma prunorum oder Plum pox virus müssen alle zertifizierten Mutterpflanzen auf der Produktionsfläche beprobt und getestet werden. Ein repräsentativer Teil der zertifizierten Obstpflanzen, die keine Symptome von Plum pox virus bei der visuellen Kontrolle aufweisen, können beprobt und getestet werden.
10.7.5 Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet:
Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
a. i. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material müssen aus Mutterpflanzen erzeugt worden sein, die während der letzten drei Vegetationsperioden hinsichtlich Plum pox virus beprobt, getestet und als frei von diesem Schadorganismus befunden wurden;
und
a. ii. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material wurden aus Mutterpflanzen erzeugt, die kontrolliert und als frei von Symptomen von Candidatus Phytoplasma prunorum, Pseudomonas syringae pv. persicae und Xanthomonas arboricola pv. pruni befunden wurden;
und
a. iii. Vorstufen-, Basis- und zertifizierte Unterlagen von Prunus domestica müssen aus Mutterpflanzen erzeugt werden, die während der letzten fünf Vegetationsperioden hinsichtlich Candidatus Phytoplasma prunorum und Plum pox virus beprobt, getestet und als frei von diesen Schadorganismen befunden wurden.
b. i. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermassen frei von Candidatus Phytoplasma prunorum, Plum pox virus, Pseudomonas syringae pv. persicae und Xanthomonas arboricola pv. pruni sind;
oder
b. ii.
– Während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden auf der Produktionsfläche am Vermehrungsmaterial und an den Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Candidatus Phytoplasma prunorum, Plum pox virus und Pseudomonas syringae pv. persicae keine Symptome von Candidatus Phytoplasma prunorum, Plum pox virus und Pseudomonas syringae pv. persicae festgestellt, und alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung wurden entfernt und umgehend vernichtet;
und
– Während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden auf der Produktionsfläche am Vermehrungsmaterial und an den Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Xanthomonas arboricola pv. pruni keine Symptome von Xanthomonas arboricola pv. pruni festgestellt:
wenn Pflanzen mit Symptomen von Xanthomonas arboricola pv. pruni nur aufgrund visueller Kontrollen festgestellt wurden, dann sind alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung zu entfernen und umgehend zu vernichten,
wenn ein repräsentativer Teil der Pflanzen mit Symptomen von Xanthomonas arboricola pv. pruni beprobt und getestet wird und diese Tests negativ sind, müssen die Pflanzen nicht entfernt und vernichtet werden.
c. Pflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material auf der Produktionsfläche müssen von anderen Wirtspflanzen isoliert werden. Die Distanz der Isolation der Produktionsfläche muss abhängig von den örtlichen Begebenheiten, des Typs des Vermehrungsmaterials, des Auftretens von Candidatus Phytoplasma prunorum, Plum pox virus und Pseudomonas syringae pv. persicae im betreffenden Gebiet und von den relevanten Risiken gemacht werden, die aufgrund einer amtlichen Kontrolle durch die zuständige amtliche Stelle ermessen werden.
10.7.6 CAC
Beprobung und Untersuchung:
Bei Feststellung von Symptomen von Plum pox virus muss ein repräsentativer Teil der übrigbleibenden, asymptomatischen CAC-Pflanzen der Partie beprobt und getestet werden und sich als frei von Plum pox virus erweisen. Bei Feststellung von Symptomen von Candidatus Phytoplasma prunorum muss ein repräsentativer Teil der übrigbleibenden, asymptomatischen CAC-Pflanzen auf dieser Produktionsfläche beprobt und hinsichtlich des Auftretens von Candidatus Phytoplasma prunorum getestet werden. Im Zweifelsfall muss ein repräsentativer Teil der CAC-Pflanzen in Bezug auf Xanthomonas arboricola pv. pruni beprobt und getestet werden.
Ein repräsentativer Teil der CAC-Obstpflanzen, die keine Symptome von Plum pox virus aufweisen, können aufgrund einer Bewertung des Infektionsrisikos beprobt und hinsichtlich Plum pox virus getestet werden.
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet:
Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
a. i. Vermehrungsmaterial und Pflanzen der Kategorie CAC müssen aus herkunftsgesichertem Material erzeugt worden sein, das während der letzten drei Vegetationsperioden beprobt, getestet und als frei von Plum pox virus befunden wurde;
und
a. ii. Vermehrungsmaterial und Pflanzen der Kategorie CAC müssen aus herkunftsgesichertem Material erzeugt worden sein, das kontrolliert wurde und als frei von Symptomen von Candidatus Phytoplasma prunorum, Pseudomonas syringae pv. persicae und Xanthomonas arboricola pv. pruni befunden wurde;
und
a. iii. CAC-Unterlagen von Prunus domestica müssen aus herkunftsgesichertem Materiel erzeugt worden sein, das während den letzten fünf Jahren beprobt, getestet und als frei von Candidatus Phytoplasma prunorum und Plum pox virus befunden wurde.
b. i. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC müssen in Gebieten erzeugt worden sein, die bekanntermassen frei von Candidatus Phytoplasma prunorum, Plum pox virus, Pseudomonas syringae pv. persicae und Xanthomonas arboricola pv. pruni sind;
oder
b. ii.
– Während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden auf der Produktionsfläche am Vermehrungsmaterial und an den Obstpflanzen der Kategorie CAC im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Candidatus Phytoplasma prunorum, Plum pox virus und Pseudomonas syringae pv. persicae keine Symptome von Candidatus Phytoplasma prunorum, Plum pox virus und Pseudomonas syringae pv. persicae festgestellt, und alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung wurden entfernt und umgehend vernichtet;
und
– Während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden auf der Produktionsfläche am Vermehrungsmaterial und an den Obstpflanzen der Kategorie CAC im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Xanthomonas arboricola pv. pruni keine Symptome von Xanthomonas arboricola pv. pruni festgestellt:
wenn Pflanzen mit Symptomen von Xanthomonas arboricola pv. pruni nur aufgrund visueller Kontrollen festgestellt wurden, dann sind alle symptomatischen Pflanzen und die symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung zu entfernen und umgehend zu vernichten,
wenn ein repräsentativer Teil der Pflanzen mit Symptomen von Xanthomonas arboricola pv. pruni beprobt und getestet wird und diese Tests zeigen, dass die Symptome nicht von diesem Schadorganismus verursacht wurden, müssen die Pflanzen nicht entfernt und vernichtet werden;
oder
b. iii.
– Symptome von Plum pox virus wurden an höchstens 1 Prozent der CAC-Pflanzen auf der Produktionsfläche während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Plum pox virus festgestellt, und diese Pflanzen, alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung sowie die benachbarten Pflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet, und ein repräsentativer Anteil der übrigbleibenden asymptomatischen Pflanzen in den Partien, in welchen symptomatische Pflanzen festgestellt wurden, wurde getestet und als frei von Plum pox virus befunden;
und
– Symptome von Candidatus Phytoplasma prunorum und Pseudomonas syringae pv. persicae wurden an höchstens 2 Prozent der CAC-Pflanzen auf der Produktionsfläche während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Candidatus Phytoplasma prunorum und Pseudomonas syringae pv. persicae festgestellt, und diese Pflanzen, alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung sowie die benachbarten Pflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet;
und
– Symptome von Xanthomonas arboricola pv. pruni wurden an höchstens 2 Prozent der CAC-Pflanzen auf der Produktionsfläche während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Xanthomonas arboricola pv. pruni festgestellt:
wenn Pflanzen mit Symptomen von Xanthomonas arboricola pv. pruni nur aufgrund visueller Kontrollen festgestellt wurden, sind alle symptomatischen Pflanzen und die symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung zu entfernen und umgehend zu vernichten,
wenn ein repräsentativer Teil der Pflanzen mit Symptomen von Xanthomonas arboricola pv. pruni beprobt und getestet wird und diese Tests zeigen, dass die Symptome nicht von diesem Schadorganismus verursacht wurden, müssen die Pflanzen nicht entfernt und vernichtet werden.
10.8 Pyrus L.
10.8.1 Alle Kategorien
Visuelle Kontrolle:
Visuelle Kontrollen müssen einmal jährlich durchgeführt werden.
10.8.2 Vorstufenmaterial
Beprobung und Untersuchung:
Jede Vorstufenmutterpflanze muss fünfzehn Jahre nach ihrer Anerkennung als Vorstufenmutterpflanze und danach in Abständen von fünfzehn Jahren hinsichtlich Candidatus Phytoplasma pyri und Erwinia amylovora beprobt und getestet werden.
10.8.3 Basismaterial
Beprobung und Untersuchung:
Bei Basismutterpflanzen, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle fünfzehn Jahre ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma pyri getestet werden.
Bei Basismutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle drei Jahre ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma pyri getestet werden; ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen muss alle fünfzehn Jahre aufgrund einer Bewertung des Infektionsrisikos dieser Pflanzen hinsichtlich des Auftretens von Erwinia amylovora beprobt und getestet werden.
Bei einem positiven Testergebnis für Candidatus Phytoplasma pyri müssen alle Basismutterpflanzen auf der Produktionsfläche beprobt und getestet werden.
10.8.4 Zertifiziertes Material
Beprobung und Untersuchung:
Bei zertifizierten Mutterpflanzen, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle fünfzehn Jahre ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma pyri getestet werden.
Bei zertifizierten Mutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle fünf Jahre ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma pyri getestet werden; ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen muss alle fünfzehn Jahre aufgrund einer Bewertung des Infektionsrisikos dieser Pflanzen hinsichtlich des Auftretens von Erwinia amylovora beprobt und getestet werden.
Bei einem positiven Testergebnis für Candidatus Phytoplasma pyri müssen alle zertifizierten Mutterpflanzen auf der Produktionsfläche beprobt und getestet werden.
Zertifizierte Obstpflanzen müssen im Zweifelsfall hinsichtlich Candidatus Phytoplasma pyri und Erwinia amylovora beprobt und getestet werden.
10.8.5 Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet:
Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
a. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material müssen von Mutterpflanzen stammen, die kontrolliert und als frei von Symptomen von Candidatus Phytoplasma pyri befunden wurden.
b. i. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermassen frei von Candidatus Phytoplasma pyri und Erwinia amylovora sind;
oder
b. ii.
– Es wurden keine Symptome von Candidatus Phytoplasma pyri an Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material auf der Produktionsfläche während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Candidatus Phytoplasma pyri festgestellt, und alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung wurden entfernt und umgehend vernichtet,
und
– Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material auf der Produktionsfläche wurden während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Erwinia amylovora kontrolliert, und alle Pflanzen mit Symptomen von Erwinia amylovora sowie alle umliegenden Wirtspflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet.
10.8.6 CAC
Beprobung und Untersuchung:
Im Zweifelsfall müssen die Pflanzen hinsichtlich Candidatus Phytoplasma pyri und Erwinia amylovora beprobt und getestet werden.
Bei einem für Candidatus Phytoplasma pyri positiven Testergebnis muss ein repräsentativer Anteil der asymptomatischen CAC-Pflanzen auf dieser Produktionsfläche beprobt und hinsichtlich Candidatus Phytoplasma pyri getestet werden.
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet:
Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
a. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC müssen aus herkunftsgesichertem Material erzeugt werden, das kontrolliert wurde und als frei von Symptomen von Candidatus Phytoplasma pyri befunden wurde.
b. i. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermassen frei von Candidatus Phytoplasma pyri und Erwinia amylovora sind;
oder
b. ii.
– Es wurden keine Symptome von Candidatus Phytoplasma pyri und Erwinia amylovora an Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC auf der Produktionsfläche während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Candidatus Phytoplasma pyri und Erwinia amylovora festgestellt, und alle symptomatischen Pflanzen sowie die benachbarten Pflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet;
und
– Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC auf der Produktionsfläche wurden während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Erwinia amylovora untersucht, und alle Pflanzen mit Symptomen von Erwinia amylovora sowie alle umliegenden Wirtspflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet;
oder
b. iii. Symptome von Candidatus Phytoplasma pyri wurden an höchstens 2 Prozent der CAC-Pflanzen auf der Produktionsfläche während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Candidatus Phytoplasma pyri festgestellt, und alle symptomatischen Pflanzen sowie die benachbarten Pflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet.
10.9 Rubus L.
10.9.1 Vorstufenmaterial
Visuelle Kontrollen:
Visuelle Kontrollen müssen zweimal jährlich durchgeführt werden.
Beprobung und Untersuchung:
Jede Vorstufenmutterpflanze muss zwei Jahre nach ihrer Anerkennung als Vorstufenmutterpflanze und danach alle zwei Jahre beprobt und hinsichtlich folgender Schadorganismen getestet werden:
– Arabis mosaic virus (ArMV)
– Raspberry ringspot virus (RpRSV)
– Strawberry latent ringspot virus (SLRSV)
– Tomato black ring virus (Tomato black ring nepovirus)
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet:
Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Pflanzen der Kategorie Vorstufenmaterial, die Symptome von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus und Tomato black ring virus aufweisen, wurden entfernt und umgehend vernichtet, ausser ein Test hat das Freisein dieser Pflanzen in Bezug auf diese Schadorganismen bestätigt.
Pflanzen der Kategorie Vorstufenmaterial auf der Produktionsfläche müssen von anderen Wirtspflanzen isoliert werden; die Distanz der Isolation der Produktionsfläche muss abhängig von den örtlichen Begebenheiten, des Typs des Vermehrungsmaterials, des Auftretens von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus und Tomato black ring virus im betreffenden Gebiet und von den relevanten Risiken gemacht werden, die aufgrund einer amtlichen Kontrolle durch die zuständige amtliche Stelle ermessen werden.
10.9.2 Basismaterial
Visuelle Kontrolle:
Wenn die Pflanzen im Feld oder in Töpfen aufgezogen werden, müssen die visuelle Kontrollen zweimal jährlich durchgeführt werden. Für Pflanzen, die durch Mikrovermehrung erzeugt und für einen Zeitraum von weniger als drei Monaten gehalten werden, ist nur eine visuelle Kontrolle in diesem Zeitpunkt notwendig.
Beprobung und Untersuchung:
Eine Beprobung und Untersuchung muss durchgeführt werden, falls während den visuellen Kontrollen uneindeutige Symptome von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus oder Tomato black ring virus festgestellt werden.
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet:
Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Pflanzen der Kategorie Basismaterial, die Symptome von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus und Tomato black ring virus aufweisen, wurden entfernt und umgehend vernichtet, ausser ein Test hat das Freisein dieser Pflanzen in Bezug auf diese Schadorganismen bestätigt.
Pflanzen der Kategorie Basismaterial auf der Produktionsfläche müssen von anderen Wirtspflanzen isoliert werden; die Distanz der Isolation der Produktionsfläche muss abhängig von den örtlichen Begebenheiten, des Typs des Vermehrungsmaterials, des Auftretens von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus und Tomato black ring virus im betreffenden Gebiet und von den relevanten Risiken gemacht werden, die aufgrund einer amtlichen Kontrolle durch die zuständige amtliche Stelle ermessen werden;
und
Symptome von Viren nach Anhang 3 Ziffer 10.5, die in Bezug auf Rubus L. geregelt sind, wurden an höchstens 0,25 Prozent der Pflanzen der Kategorie Basismaterial auf der Produktionsfläche während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie der Viren festgestellt, und alle symptomatischen Pflanzen sowie die benachbarten Pflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet.
10.9.3 Zertifiziertes Material
Visuelle Kontrolle:
Visuelle Kontrollen müssen einmal jährlich durchgeführt werden.
Beprobung und Untersuchung:
Eine Beprobung und Untersuchung muss durchgeführt werden, falls während den visuellen Kontrollen uneindeutige Symptome von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus oder Tomato black ring virus festgestellt werden.
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet:
Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Pflanzen der Kategorie zertifiziertes Material, die Symptome von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus und Tomato black ring virus aufweisen, wurden entfernt und umgehend vernichtet, ausser ein Test hat das Freisein dieser Pflanzen in Bezug auf diese Schadorganismen bestätigt.
Pflanzen der Kategorie zertifiziertes Material auf der Produktionsfläche müssen von anderen Wirtspflanzen isoliert werden; die Distanz der Isolation der Produktionsfläche muss abhängig von den örtlichen Begebenheiten, des Typs des Vermehrungsmaterials, des Auftretens von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus und Tomato black ring virus im betreffenden Gebiet und von den relevanten Risiken gemacht werden, die aufgrund einer amtlichen Kontrolle durch die zuständige amtliche Stelle ermessen werden.
Symptome von Viren nach Anhang 3 Ziffer 10.5, die in Bezug auf Rubus L. geregelt sind, wurden an höchstens 0,5 Prozent der Pflanzen der Kategorie zertifiziertes Material auf der Produktionsfläche während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie der Viren festgestellt, und alle symptomatischen Pflanzen sowie die benachbarten Pflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet.
10.9.4 CAC
Visuelle Kontrolle:
Visuelle Kontrollen müssen einmal jährlich durchgeführt werden.
Beprobung und Untersuchung:
Eine Beprobung und Untersuchung muss durchgeführt werden, falls während den visuellen Kontrollen uneindeutige Symptome von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus oder Tomato black ring virus festgestellt werden.
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet:
Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen Pflanzen der Kategorie CAC, die Symptome von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus und Tomato black ring virus aufweisen, gerodet und umgehend vernichtet werden, ausser ein Test hat das Freisein dieser Pflanzen in Bezug auf diese Schadorganismen bestätigt.
11. Saatgut von Solanum tuberosum (Kartoffelsamen)
Die zuständige amtliche Stelle oder der Betrieb unter amtlicher Überwachung der zuständigen amtlichen Stelle führt Kontrollen und andere Massnahmen durch, um sicherzustellen, dass die folgenden Anforderungen in Bezug auf das Auftreten von GNQO auf Saatgut von Solanum tuberosum erfüllt sind:
Das Saatgut stammt aus Gebieten, in denen ein Auftreten von Potato spindle tuber viroid nicht festgestellt wurde; oder
im Vermehrungsbetrieb wurden an den Pflanzen während ihrer abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome einer durch Potato spindle tuber viroid verursachten Krankheit festgestellt; oder
die Pflanzen wurden anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden amtlich auf Potato spindle tuber viroid getestet und dabei als frei von diesem Schadorganismus befunden.
12. Zum Anpflanzen bestimmtes Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Humulus lupulus, ausser Samen
Die zuständige amtliche Stelle oder der Betrieb, der unter der amtlichen Überwachung der zuständigen amtlichen Stelle steht, führt Kontrollen und andere Massnahmen durch, um sicherzustellen, dass die in der folgenden Tabelle genannten Voraussetzungen hinsichtlich der jeweiligen GNQO und zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen erfüllt sind:
12.1 Befall mit Pilzen und Oomyceten
Schadorganismus oder Symptome | Pflanzenart | Massnahmen |
|---|---|---|
| Humulus lupulus L. |
|
| Humulus lupulus L. |
|
12.2 Befall mit Viren, Viroiden, virusähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen
Schadorganismus oder Symptome | Pflanzenart | Massnahmen |
|---|---|---|
| Humulus lupulus L. |
|
13. Zum Anpflanzen bestimmtes Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung von Actinidia Lindl., ausser Samen
Die zuständige amtliche Stelle oder der Betrieb, der unter der amtlichen Überwachung der zuständigen amtlichen Stelle steht, führt Kontrollen und andere Massnahmen durch, um sicherzustellen, dass die in der folgenden Tabelle genannten Voraussetzungen hinsichtlich der jeweiligen GNQO und zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen erfüllt sind:
Schadorganismus oder Symptome | Pflanzenart | Massnahmen |
|---|---|---|
| Actinidia Lindl. |
|
Waren, deren Einfuhr aus bestimmten Drittländern verboten ist
(Art. 7 Abs. 1)
In der nachfolgenden Tabelle gilt Nordirland nicht als Drittland. Überall dort, wo als Drittland Vereinigtes Königreich genannt wird, sind nur England, Wales und Schottland erfasst.
Ware | Zolltarifnummer33 | Drittländer, aus denen die Einfuhr verboten ist |
| ex 0602.10 ex 0602.20 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 ex 0604.2021 | Alle Drittländer ausser Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Weissrussland, Bosnien und Herzegowina, Kanarische Inseln, Färöer-Inseln, Georgien, Island, Kosovo, Moldawien, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland [Tsentralny federalny okrug], Föderaler Bezirk Nordwestrussland [Severo-Zapadny federalny okrug], Föderaler Bezirk Südrussland [Yuzhny federalny okrug], Föderaler Bezirk Nordkaukasus [Severo-Kavkazsky federalny okrug] und Föderaler Bezirk Wolga [Privolzhsky federalny okrug], San Marino, Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich |
| ex 0602.10 ex 0602.2051 ex 0602.2059 ex 0602.2079 ex 0602.2089 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 ex 0604.2029 ex 1404.90 | Alle Drittländer ausser Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Weissrussland, Bosnien und Herzegowina, Kanarische Inseln, Färöer-Inseln, Georgien, Island, Kosovo, Moldawien, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland [Tsentralny federalny okrug], Föderaler Bezirk Nordwestrussland [Severo-Zapadny federalny okrug], Föderaler Bezirk Südrussland [Yuzhny federalny okrug], Föderaler Bezirk Nordkaukasus [Severo-Kavkazsky federalny okrug] und Föderaler Bezirk Wolga [Privolzhsky federalny okrug]), San Marino, Serbien, Türkei, Ukraine |
Ware | Zolltarifnummer | Drittländer, aus denen die Einfuhr verboten ist |
|---|---|---|
| ex 0602.10 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 ex 0604.2029 ex 1404. 90 | Kanada, Mexiko und Vereinigte Staaten von Amerika |
| ex 1404.90 ex 4401.4900 | Kanada, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika und Vietnam |
| ex 1404.90 ex 4401.4900 | Alle Drittländer |
| ex 1404.90 ex 4401.4900 | Mexiko |
| ex 1404.90 ex 4401.4900 | Kanada, Mexiko und Vereinigte Staaten von Amerika |
| ex 1404.90 ex 4401.4900 | Alle Länder des amerikanischen Kontinents |
| ex 0602.1000 ex 0602.2000 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 | Alle Drittländer ausser Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Weissrussland, Bosnien und Herzegowina, Kanarische Inseln, Färöer-Inseln, Georgien, Island, Kosovo, Moldawien, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich |
| ex 0602.1000 ex 0602.2000 ex 0602.9019 | Alle Drittländer ausser Andorra, Armenien, Australien, Aserbaidschan, Weissrussland, Bosnien und Herzegowina, Kanada, Kanarische Inseln, Ägypten, Färöer-Inseln, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kosovo, Libanon, Libyen, Moldawien, Monaco, Montenegro, Marokko, Neuseeland, Nordmazedonien, Norwegen, Rveussland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Syrien, Tunesien, Türkei, Ukraine, Vereinigtes Königreich und die festländischen Bundesstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika, ausser Hawaii |
| ex 0602.10 ex 0602.2051 ex 0602.2059 ex 0602.2079 ex 0602.2089 ex 0604.2029 ex 0604.2090 ex 1404.90 | Alle Drittländer |
| ex 0602.10 ex 0602.2051 ex 0602.2059 ex 0602.2079 ex 0602.2089 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 ex 0602.2029 ex 0604.2090 ex 1404.90 | Alle Drittländer |
| ex 0602.10 ex 0602.9091 ex 0602.9099 | Vereinigte Staaten von Amerika, China, Japan, Republik Korea und Demokratische Volksrepublik Korea |
| ex 0602.9091 ex 0602.9099 ex 0604.2090 ex 1404.90 | Algerien, Marokko |
| ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 | Alle Drittländer ausser Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Weissrussland, Bosnien und Herzegowina, Kanarische Inseln, Ägypten, Färöer-Inseln, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kosovo, Libanon, Libyen, Moldawien, Monaco, Montenegro, Marokko, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Syrien, Tunesien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich |
| 0701.1000 | Alle Drittländer |
| ex 0601.1090 ex 0601.2091 ex 0601.2099 ex 0602.9011 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 ex 1209.9100 | Alle Drittländer |
| ex 0601.1090 ex 0601.2091 ex 0601.2099 0701.9010 0701.9091 0701.9099 | Alle Drittländer ausser:
|
| ex 0602.1000 ex 0602.9011 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 | Alle Drittländer ausser Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Weissrussland, Bosnien und Herzegowina, Kanarische Inseln, Ägypten, Färöer-Inseln, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kosovo, Libanon, Libyen, Moldawien, Monaco, Montenegro, Marokko, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Syrien, Tunesien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich |
| ex 2530.9000 ex 3824.9999 | Alle Drittländer |
| ex 2530.1000 ex 2530.9000 ex 2703.0000 ex 3101.0000 ex 3824.9999 | Alle Drittländer |
Waren, deren Einfuhr aus bestimmten Drittländern
unter der Voraussetzung erlaubt ist,
dass ihnen ein Pflanzengesundheitszeugnis beiliegt
(Art. 7 Abs. 2)
In der nachfolgenden Tabelle gilt Nordirland nicht als Drittland. Überall dort, wo als Drittland Vereinigtes Königreich genannt wird, sind nur England, Wales und Schottland erfasst.
Ware | Zolltarifnummer* | Ursprungs- oder Versandland, |
|---|---|---|
| – | Alle Drittländer |
| Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft oder den Gartenbau, zum Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen, bereits genutzt; Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze – bereits genutzt: Pflüge: ex 8432.1000 Sämaschinen, Pflanzmaschinen und Pikiermaschinen: ex 8432.3100 ex 8432.3900 | Alle Drittländer |
Eggen, Vertikutierer, Grubber (Kultivatoren), Jätmaschinen und Hackmaschinen: ex 8432.2100 ex 8432.2900 ex 8432.3100 ex 8432.3900 Miststreuer und Düngerverteiler: ex 8432.4100 ex 8432.4200 Andere Maschinen, Apparate und Geräte: ex 8432.8000 Teile: ex 8432.9000 Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten oder Dreschen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschliesslich Stroh- oder Futterpressen; Rasenmäher und andere Mähmaschinen; Maschinen zum Reinigen oder Sortieren von Eiern, Obst oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8437 – bereits genutzt: Stroh- und Futtermittelpressen, einschliesslich Aufnahmepressen: ex 8433.4000 – Mähdrescher: ex 8433.5100 – Maschinen zum Ernten von Wurzeln oder Knollen: ex 8433.5300 Andere Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft, den Gartenbau, die Geflügel- oder Bienenhaltung, einschliesslich Keimapparate mit mechanischen oder wärmetechnischen Vorrichtungen und Brut- und Aufzuchtapparate für die Geflügelzucht – bereits genutzt: – Maschinen, Apparate und Geräte für die Forstwirtschaft: ex 8436.8000 Traktoren (ausgenommen Zugkarren der Position 8709) – bereits genutzt: Sattelschlepper für den Strassenverkehr: ex 8701.2100/2900 Andere als Einachstraktoren, Sattelschlepper für den Strassenverkehr oder Raupentraktoren: – Traktoren für die Landwirtschaft und Forsttraktoren, auf Rädern: ex 8701.9100 ex 8701.9200 ex 8701.9300 ex 8701.9400 ex 8701.9500 | ||
| – | Alle Drittländer |
| Weizen und Mengkorn, ausser zur Aussaat: 1001.19 1001.99 Roggen, ausser zur Aussaat: 1002.90 Triticale, ausser zur Aussaat: 1008.6020 1008.6031 1008.6039 1008.6041 1008.6049 1008.6050 1008.6090 | Afghanistan, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und Vereinigte Staaten von Amerika |
| Pflanzliche Erzeugnisse von Rinde, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ex 1404.90 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst: ex 4401.4900 | Alle Drittländer ausser Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Kosovo, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo- Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Türkei ,Ukraine und Vereinigtes Königreich |
| Pflanzliche Erzeugnisse von Rinde, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ex 4401.4900 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst: ex 4401.4900 | Alle Drittländer |
| Pflanzliche Erzeugnisse von Rinde, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 1404.90 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst: ex 4401.4900 | Belarus, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Kanada, Mongolei, Republik Korea, Russland, Taiwan, Ukraine und Vereinigte Staaten von Amerika |
| Pflanzliche Erzeugnisse von Birkenrinde (Betula spp.), anderweit weder genannt noch inbegriffen: ex 1404.90 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst: ex 4401.4900 | Kanada und Vereinigte Staaten von Amerika |
| Pflanzliche Erzeugnisse von Rinde, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ex 1404.90 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst: ex 4401.4900 | Kanada, Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich und Vietnam |
| ||
| Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.1200 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.2200 Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert: ex 4401.4100 ex 4401.4900 Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Anderes als Nadelholz: ex 4403.1200 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Eichenholz (Quercus spp.): 4403.9100 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: Anderes als Nadelholz: ex 4404.2000 Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz, und dergleichen: Nicht imprägniert ex 4406.1200 Anderes ex 4406.9200 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: – Eichenholz (Quercus spp.): 4407.9100 Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von nicht mehr als 6 mm: ex 4408.9000 Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: – Anderes als Nadelholz: ex 4409.2900 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz: ex 4416.0000 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406.1000 | Kanada, Vereinigte Staaten von Amerika und Vietnam |
| Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.1200 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.2200 Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert: ex 4401.4100 ex 4401.4900 Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Anderes als Nadelholz: ex 4403.1200 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: ex 4403.9900 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: Anderes als Nadelholz: ex 4404.2000 Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz, und dergleichen: Nicht imprägniert: ex 4406.1200 Anderes: ex 4406.9200 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: ex 4407.9900 Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von nicht mehr als 6 mm: ex 4408.9000 Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: – Anderes als Nadelholz: ex 4409.2900 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz: ex 4416.0000 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406.1000 | Albanien, Armenien, Türkei und Vereinigte Staaten von Amerika |
| Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.1200 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.2200 Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert: ex 4401.4100 ex 4401.4900 Rohholz, nicht entrindet, vom Split befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Anderes als Nadelholz: ex 4403.1200 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Pappelholz (Populus spp.): 4403.9700 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: Anderes als Nadelholz: ex 4404.2000 Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz, und dergleichen: Nicht imprägniert: ex 4406.1200 Anderes: ex 4406.9200 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: – Pappelholz (Populus spp.): 4407.9700 Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von nicht mehr als 6 mm: ex 4408.9000 Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: – Anderes als Nadelholz: ex 4409.2900 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz: ex 4416.0000 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406.1000 | Alle Länder des amerikanischen Kontinents |
| Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.1200 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.2200 Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert: ex 4401.4100 ex 4401.4900 Rohholz, nicht entrindet, vom Split befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Anderes als Nadelholz: ex 4403.1200 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: ex 4403.9900 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: Anderes als Nadelholz: ex 4404.2000 Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz, und dergleichen: Nicht imprägniert: ex 4406.1200 Anderes: ex 4406.9200 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: – Ahornholz (Acer spp.): 4407.9300 Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: ex 4408.9000 Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: – Anderes als Nadelholz: ex 4409.2900 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz: ex 4416.0000 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406.1000 | Kanada und Vereinigte Staaten von Amerika |
| Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: – Nadelholz 4401.1100 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: – Nadelholz 4401.2100 Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert: ex 4401.4100 ex 4401.4900 Rohholz, nicht entrindet, vom Split befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Nadelholz: 4403.1100 Rohholz, auch entrindet, vom Split befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Nadelholz, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Kiefernholz (Pinus spp.): ex 4403.2100 ex 4403.2200 – Tannenholz (Abies spp.) und Fichtenholz (Picea spp.): ex 4403.2300 ex 4403.2400 – Anderes, Nadelholz: ex 4403.2500 ex 4403.2600 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: Nadelholz: ex 4404.1000 Bahnschwellen aus Nadelholz und dergleichen: Nicht imprägniert: 4406.1100 Anderes: 4406.9100 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: Nadelholz: – Kiefernholz (Pinus spp.): 4407.1100 – Tannenholz (Abies spp.) und Fichtenholz (Picea spp.): 4407.1200 – S-P-F (Fichtenholz (Picea spp.), Kieferholz (Pinus spp.) und Tannenholz (Abies spp.)): 4407.1300 – Hem-fir (westliche Hemlock (Tsuga heterophylla) und Tannenholz (Abies spp.)): 4407.1400 – Anderes, Nadelholz: 4407.1900 Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: Nadelholz: 4408.1000 Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: – Nadelholz: ex 4409.1000 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassstäbe: ex 4416.0000 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406.1000 | Kasachstan, Russland und Türkei und alle anderen Drittländer ausser Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Kosovo Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, San Marino, Serbien , Ukraine und Vereinigtes Königreich |
| Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.1200 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.2200 Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert: ex 4401.4100 ex 4401.4900 Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Anderes als Nadelholz: ex 4403.1200 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: ex 4403.9900 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: Anderes als Nadelholz: ex 4404.2000 Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz, und dergleichen: Nicht imprägniert: ex 4406.1200 Anderes: ex 4406.9200 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: – Eschenholz (Fraxinus spp.): 4407.9500 – Anderes: ex 4407.9900 Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: ex 4408.9000 Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: Anderes als Nadelholz, anderes: ex 4409.2900 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz: ex 4416.0000 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406.1000 | Belarus, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Kanada, Mongolei, Republik Korea, Russland, Taiwan, Ukraine und Vereinigte Staaten von Amerika |
| Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.1200 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.2200 Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert: ex 4401.4100 ex 4401.4900 Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Anderes als Nadelholz: ex 4403.1200 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Birkenholz (Betula spp.): 4403.9600 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: Anderes als Nadelholz: ex 4404.2000 Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz, und dergleichen: Nicht imprägniert: ex 4406.1200 Anderes: ex 4406.9200 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: – Birkenholz (Betula spp.): 4407.9600 Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: ex 4408.9000 Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: – Anderes als Nadelholz: ex 4409.2900 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz: ex 4416.0000 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406.1000 | Kanada und Vereinigte Staaten von Amerika |
| Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.1200 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.2200 – Holzabfälle und Holzausschuss (ausser Sägespäne): ex 4401.4900 Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Anderes als Nadelholz: ex 4403.1200 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: ex 4403.9900 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: Anderes als Nadelholz: ex 4404.2000 Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz, und dergleichen: Nicht imprägniert: ex 4406.1200 Anderes: ex 4406.9200 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: ex 4407.9900 Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: ex 4408.9000 Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: – Anderes als Nadelholz: ex 4409.2900 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz: ex 4416.0000 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406.1000 | Kanada und Vereinigte Staaten von Amerika |
| Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.1200 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.2200 Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert: ex 4401.4100 ex 4401.4900 Rohholz, nicht entrindet, vom Split befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Anderes als Nadelholz: ex 4403.1200 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: ex 4403.9900 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: – Anderes als Nadelholz: ex 4404.2000 Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz, und dergleichen: Nicht imprägniert: ex 4406.1290 Anderes: ex 4406.9200 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: – Kirschbaumholz (Prunus spp.): 4407.9400 – Anderes: ex 4407.9900 Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: ex 4408.9000 Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: Anderes als Nadelholz: ex 4409.2900 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz: ex 4416.0000 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406.1000 | China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Kanada, Mongolei, Republik Korea, Vereinigte Staaten von Amerika, Vietnam und jedes andere Drittland, in dem Aromia bungii bekanntermassen auftritt |
| Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.1200 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.2200 Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst: ex 4401.4100 ex 4401.4900 Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Anderes als Nadelholz: ex 4403.1200 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Birkenholz (Betula spp.): 4403.9500 4403.9600 – Pappelholz (Populus spp.): 4403.9700 – Anderes: ex 4403.9900 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: – Anderes als Nadelholz: ex 4404.2000 Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz, und dergleichen: Nicht imprägniert: ex 4406.1200 Anderes: ex 4406.9200 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: – Buchenholz (Fagus spp.): 4407.9200 – Ahornholz (Acer spp.): 4407.9300 – Eschenholz (Fraxinus spp.): 4407.9500 – Birkenholz (Betula spp.): 4407.9600 – Pappelholz (Populus spp.): 4407.9700 – Anderes: ex. 4407.9900 Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: ex 4408.9000 Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: – Anderes als Nadelholz: ex 4409.2900 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz: ex 4416.0000 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406.1000 | China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Libanon, Republik Korea und Vereinigte Staaten von Amerika |
| Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: – Nadelholz ex 4401.1100 – Anderes als Nadelholz ex 4401.1200 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: – Nadelholz ex 4401.2100 – Anderes als Nadelholz ex 4401.2200 Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert: ex 4401.4100 ex 4401.4900 Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Nadelholz ex 4403.1100 – Anderes als Nadelholz ex 4403.1200 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Anderes, Nadelholz ex 4403.2500 ex 4403.2600 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Anderes als Nadelholz: ex 4403.9900 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: Nadelholz: ex 4404.1000 Anderes als Nadelholz: ex 4404.2000 Bahnschwellen aus Holz und dergleichen: Nicht imprägniert: – Nadelholz ex 4406.1100 – Anderes als Nadelholz ex 4406.1200 Anderes: – Nadelholz ex 4406.9100 – Anderes als Nadelholz: ex 4406.9200 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: Nadelholz: ex 4407.1900 – Ahornholz (Acer spp.): 4407.9300 – Anderes: ex 4407.9900 Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von nicht mehr als 6 mm: Nadelholz: ex 4408.1000 Anderes: ex 4408.9000 Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: – Anderes als Nadelholz: ex 4409.2900 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz: ex 4416.0000 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406.1000 | Kanada, Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich und Vietnam |
| Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: – Anderes als Nadelholz ex 4401.1200 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: – Anderes als Nadelholz ex 4401.2200 Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert: ex 4401.4100 ex 4401.4900 Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Anderes als Nadelholz ex 4403.1200 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: – Buchenholz (Fagus spp.): 4403.9300 4403.9400 – Pappelholz (Populus spp.): 4403.9700 – Anderes: ex 4403.9900 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: – Anderes als Nadelholz: ex 4404.2000 Bahnschwellen aus Holz und dergleichen: Nicht imprägniert: – Anderes als Nadelholz ex 4406.1200 Anderes: – Anderes als Nadelholz: ex 4406.9200 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: Anderes (als Nadelholz oder tropische Hölzer): – Buchenholz (Fagus spp.): 4407.9200 – Kirschbaumholz (Prunus spp.): ex 4407.9400 – Pappelholz (Populus spp.): ex 4407.9000 – Anderes: ex 4407.9900 Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von nicht mehr als 6 mm: – Anderes: ex 4408.9000 Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: Anderes als Nadelholz: – Anderes (als Bambusholz oder tropische Hölzer): – Anderes (als Leisten für Rahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen) ex 4409.2900 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz: ex 4416.0000 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406.1000 | Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Oman, Pakistan, Philippinen, Republik Korea, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam |
| Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: – Anderes als Nadelholz ex 4401.1200 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: – Anderes als Nadelholz ex 4401.2200 Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert: ex 4401.4100 ex 4401.4900 Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Anderes als Nadelholz ex 4403.1200 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: – Eichenholz (Quercus spp.): 4403.9100 – Birkenholz (Betula spp.): 4403.9600 – Pappelholz (Populus spp.): 4403.9700 – Anderes (als Quercus, Betula, Populus): ex 4403.9900 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: – Anderes als Nadelholz: ex 4404.2000 Bahnschwellen aus Holz und dergleichen: Nicht imprägniert: – Anderes als Nadelholz ex 4406.1200 Anderes: – Anderes als Nadelholz: ex 4406.9200 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: Anderes (als Nadelholz oder tropische Hölzer): – Eichenholz (Quercus spp.): 4407.9100 – Ahornholz (Acer spp.): 4407.9300 – Kirschbaumholz (Prunus spp.): 4407.9400 – Eschenholz (Fraxinus spp.): 4407.9500 – Birkenholz (Betula spp.): 4407.9600 – Pappelholz (Populus spp.): 4407.9700 – Anderes: ex 4407.9900 Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von nicht mehr als 6 mm: – Anderes: ex 4408.9000 Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: – Anderes (ausgenommen Leisten für Rahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen) ex 4409.2900 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz: ex 4416.0000 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406.1000 | Afghanistan, Indien, Iran, Kirgisistan, Pakistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan |
| Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: – Anderes als Nadelholz ex 4401.1200 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: – Anderes als Nadelholz ex 4401.2200 Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert: ex 4401.4100 ex 4401.4900 Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Anderes als Nadelholz ex 4403.1200 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Eichenholz (Quercus spp.): 4403.9100 – Anderes: ex 4403.9900 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: Anderes als Nadelholz: ex 4404.2000 Bahnschwellen aus Holz und dergleichen: Nicht imprägniert: – Anderes als Nadelholz ex 4406.1200 Anderes: – Anderes als Nadelholz: ex 4406.9200 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: Eichenholz (Quercus spp.): ex 4407.9100 Anderes: ex 4407.9900 Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von nicht mehr als 6 mm: – Anderes: ex 4408.9000 Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: – Anderes als Nadelholz: – Anderes (als Leisten für Rahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen) ex 4409.2900 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz: ex 4416.0000 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406.1000 | China, Demokratische Volksrepublik Korea, Republik Korea, Russland, Taiwan und Vietnam |
| Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: – Anderes als Nadelholz ex 4401.1200 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: – Anderes als Nadelholz ex 4401.2200 Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert: ex 4401.4100 ex 4401.4900 Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Anderes als Nadelholz ex 4403.1200 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Eichenholz (Quercus spp.): 4403.9100 – Buchenholz (Fagus spp.): 4403.9300 4403.9400 – Pappelholz (Populus spp.): 4403.9700 – Eukalyptusholz (Eucalyptus spp.): 4403.9800 – Anderes: ex 4403.9900 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: Anderes als Nadelholz: ex 4404.2000 Bahnschwellen aus Holz und dergleichen: Nicht imprägniert: – Anderes als Nadelholz ex 4406.1200 – Anderes: – Anderes als Nadelholz: ex 4406.9200 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: – Eichenholz (Quercus spp.): 4407.9100 – Buchenholz (Fagus spp.): 4407.9200 – Ahornholz (Acer spp.): 4407.9300 – Pappelholz (Populus spp.): 4407.9700 – Anderes: ex 4407.9900 Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von nicht mehr als 6 mm: – Anderes: ex 4408.9000 Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: – Anderes (als Leisten für Rahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen) ex 4409.2900 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz: ex 4416.0000 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406.1000 | Alle Drittländer |
* SR 632.10632.10 Anhang |
Spezifische Voraussetzungen, die bestimmte Waren für die Einfuhr aus bestimmten Drittländern zusätzlich erfüllen müssen
(Art. 7 Abs. 3)
In der nachfolgenden Tabelle gilt Nordirland nicht als Drittland. Überall dort, wo als Drittland Vereinigtes Königreich genannt wird, sind nur England, Wales und Schottland erfasst.
Waren | Zolltarifnummer34 | Ursprung | Spezifische Voraussetzungen |
|---|---|---|---|
| – | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass:
|
Waren | Zolltarifnummer | Ursprung | Spezifische Voraussetzungen |
|---|---|---|---|
| |||
| ex 8432.1000 ex 8432.2100 ex 8432.2900 ex 8432.3100 ex 8432.3900 ex 8432.4100 ex 8432.4200 ex 8432.8000 ex 8432.9000 ex 8433.4000 ex 8433.5100 ex 8433.5300 ex 8436.8000 ex 8701.2100 ex 8701.2200 ex 8701.2300 ex 8701.2400 ex 8701.2900 ex 8701.9100 ex 8701.9200 ex 8701.9300 ex 8701.9400 ex 8701.9500 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass Maschinen, Geräte und Fahrzeuge gereinigt und frei von Erde und Pflanzenresten sind. |
| ex 0601 0602 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:
|
| ex 0601 ex 0602 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass:
|
| 0602 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen in Baumschulen angezogen wurden und:
|
| ex 0601.2020 ex 0601.2091 ex 0601.2099 ex 0602.3000 ex 0602.40 ex 0602.9011 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:
|
| ex 0602.2019 ex 0602.2021 ex 0602.2029 ex 0602.2031 ex 0602.2039 ex 0602.2041 ex 0602.2049 ex 0602.2051 ex 0602.2059 ex 0602.2071 ex 0602.2072 ex 0602.2079 ex 0602.3000 ex 0602.40 ex 0602.9011 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 | China, Indien, Japan, Kanada, Russland und Vereinigte Staaten von Amerika | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:
|
| ex 0602.40 ex 0602.9011 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 ex 0705.1900 ex 0705.2100 ex 0705.29 | Drittländer | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:
|
| ex 0602.9011 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 | Alle Drittländer ausser Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kanarische Inseln, Kosovo, Libanon, Libyen, Marokko, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien, Ukraine und Vereinigtes Königreich | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:
|
| ex 0602.9091 ex 0602.9099 | Alle Drittländer ausser Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kanarische Inseln, Kosovo, Libanon, Libyen, Marokko, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien,Ukraine und Vereinigtes Königreich | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:
|
| ex 0602 | Alle Drittländer, in denen die relevanten Quarantäneorganismen bekanntermassen auftreten | |
| Amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen während ihrer abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome der relevanten Quarantäneorganismen beobachtet wurden. | ||
| Amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen während ihrer abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome der relevanten Quarantäneorganismen beobachtet wurden, und:
| ||
| ex 0602.10 ex 0602.9011 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 | Alle Drittländer, in denen Liriomyza sativae (Blanchard) und Nemorimyza maculosa (Malloch) bekanntermassen auftreten | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen in Baumschulen angezogen wurden und:
Einzelheiten der unter Buchstabe c genannten Behandlung werden im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben. |
| ex 0602.1000 ex 0602.9011 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 | Alle Drittländer ausser Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kanarische Inseln, Kosovo, Libanon, Libyen, Marokko, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien,Ukraine und Vereinigtes Königreich |
|
| ex 0602.1000 ex 0602.2011 ex 0602.2019 ex 0602.2021 ex 0602.2029 ex 0602.2031 ex 0602.2039 ex 0602.2041 ex 0602.2049 ex 0602.2051 ex 0602.2059 ex 0602.2071 ex 0602.2072 ex 0602.2079 ex 0602.3000 ex 0602.40 ex 0602.9091 ex 0602.9099 | Alle Drittländer ausser Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kanarische Inseln, Kosovo, Libanon, Libyen, Marokko, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien,Ukraine und Vereinigtes Königreich |
|
| ex 0602.1000 ex 0602.2011 ex 0602.2019 ex 0602.2021 ex 0602.2029 ex 0602.2031 ex 0602.2039 ex 0602.2041 ex 0602.2049 ex 0602.2051 ex 0602.2059 ex 0602.2071 ex 0602.2072 ex 0602.2079 ex 0602.3000 ex 0602.40 ex 0602.9091 ex 0602.9099 | Alle Drittländer ausser Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kanarische Inseln, Kosovo, Libanon, Libyen, Marokko, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien,Ukraine und Vereinigtes Königreich | 11. Laubbäume und -sträucher, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen und Pflanzen in Gewebekultur |
| 0706.10 0706.9011 0706.9018 0706.9019 0706.9021 0706.9028 0706.9029 0706.9030 0706.9031 0706.9039 0706.9050 0706.9051 0706.9059 0706.9060 0706.9061 0706.9069 0706.9090 ex 0709.9999 ex 0714.1000 ex 0714.2010 ex 0714.2090 ex 0714.3010 ex 0714.3090 ex 0714.4010 ex 0714.4090 ex 0714.5010 ex 0714.5090 ex 0714.9020 ex 0714.9090 ex 0910.1100 ex 0910.3000 ex 0910.9900 ex 1212.9110 ex 1212.9190 ex 1212.9410 ex 1212.9490 ex 1212.9920 ex 1212.9990 ex 1214.9011 ex 1214.9019 ex 1214.9090 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass die Sendung oder Partie netto nicht mehr als 1 Gewichtsprozent Erde und Kultursubstrat enthält. |
| 0601.1010 0601.1090 0601.2010 0601.2020 0601.2091 0601.2099 ex 0910.1100 ex 0910.2000 ex 0910.3000 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass die Sendung oder Partie netto nicht mehr als |
| 0701.1010 0701.1090 0701.9010 0701.9091 0701.9099 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass die Sendung oder Partie netto nicht mehr als |
| 0701.1010 0701.1090 0701.9010 0701.9091 0701.9099 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass die Knollen:
|
| 0701.1010 0701.1090 0701.9010 0701.9091 0701.9099 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass:
|
| 0701.1010 0701.1090 0701.9010 0701.9091 0701.9099 | Alle Drittländer, in denen Synchytrium endobioticum (Schilb.) Percival bekanntermassen auftritt | Amtliche Feststellung, dass:
|
| 0701.1010 0701.1090 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass die Knollen von einer Vermehrungsfläche stammen, die bekanntermassen frei von Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens und Globodera pallida (Stone) Behrens ist. |
| 0701.1010 0701.1090 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass:
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| 0701.1010 0701.1090 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass die Knollen:
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| 0701.9010 0701.9091 0701.9099 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass die Knollen aus Gebieten stammen, in denen Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al emend. Safni et al., Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al., Ralstonia syzigii subsp. celebensis Safni et al. und Ralstonia syzigii subsp. indonesiensis Safni et al. bekanntermassen nicht auftreten. |
| ex 0602.1090 ex 0602.9011 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:
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| ex 0602.1000 ex 0602.2039 ex 0602.2072 ex 0602.2079 ex 0602.2081 ex 0602.2089 ex 0602.9011 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 | Bolivien, Ecuador, Kolumbien, Peru und Vereinigte Staaten von Amerika | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:
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| ex 0602.1000 ex 0602.9030 ex 0602.9050 ex 0602.9070 ex 0602.9091 ex 0602.9099 | Alle Drittländer, in denen Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al., Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al., Ralstonia syzigii subsp. celebensis Safni et al. oder Ralstonia syzigii subsp. indonesiensis Safni et al. bekanntermassen auftreten | Amtliche Feststellung, dass:
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| ex 0602.1000 ex 0602.9011 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 ex 0604.2090 ex 1404.9080 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:
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| ex 0602.9011 ex 0602.9019 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass am Erzeugungsort seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Beet curly top virus festgestellt wurden. |
| ex 0602.1000 ex 0602.2051 ex 0602.2059 ex 0602.9011 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:
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| ex 0602.1000 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 0603.12 0603.14 ex 0603.1931 ex 0603.9038 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass:
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| ex 0602.1000 ex 0602.9011 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ununterbrochen:
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| ex 0602.1000 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 | Alle Drittländer, in denen Tomato ringspot virus bekanntermassen auftritt: | |
| Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:
| ||
| Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:
| ||
| ex 0602.4010 ex 0602.4091 ex 0602.4099 | Indien, Kanada und Vereinigte Staaten von Amerika | Amtliche Feststellung, dass:
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| ex 0602.4010 ex 0602.4091 ex 0602.4099 | Indien, Kanada und Vereinigte Staaten von Amerika | Amtliche Feststellung, dass:
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| 0603.1100 | Indien, Kanada und Vereinigte Staaten von Amerika | Amtliche Feststellung, dass:
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| 0603.1200 0603.1400 0603.1900 0709.4000 ex 0709.9999 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass die Schnittblumen und das Blattgemüse:
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| 0603.13 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass die Schnittblumen:
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| 0603.13 | Thailand | Amtliche Feststellung, dass die Schnittblumen:
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| ex 0602.2051 ex 0602.2059 ex 0602.3000 ex 0602.40 ex 0602.9091 ex 0602.9099 | Alle Drittländer ausser: Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Kosovo, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Türkei ,Ukraine und Vereinigtes Königreich | Amtliche Feststellung, dass:
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| ex 0602.1000 ex 0602.2011 ex 0602.2019 ex 0602.2021 ex 0602.2029 ex 0602.2031 ex 0602.2039 ex 0602.2071 ex 0602.2072 ex 0602.2081 ex 0602.2082 ex 0602.40 ex 0602.9011 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 | Australien, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Eswatini, Guam, Indien, Indonesien, Iran, Japan, Kambodscha, Kenia, Laos, Malaysia, Mauritius, Mikronesien, Montenegro, Nigeria, Nördliche Marianen, Pakistan, Palau, Papua-Neuguinea, Philippinen, Republik Korea, Réunion, Sri Lanka, Südafrika, Taiwan, Tansania, Thailand, Uganda, Vereinigte Staaten von Amerika und Vietnam | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:
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| ex 0602.1000 ex 0602.9091 ex 0602.9099 ex 0604.20 0604.2021 0604.2029 ex 1404.9080 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen von einem Erzeugungsort stammen, der frei von Pissodes cibriani O’Brien, Pissodes fasciatus Leconte, Pissodes nemorensis Germar, Pissodes nitidus Roelofs, Pissodes punctatus Langor & Zhang, Pissodes strobi (Peck), Pissodes terminalis Hopping, Pissodes yunnanensis Langor & Zhang und Pissodes zitacuarense Sleeper ist. |
| ex 0602.9091 ex 0602.9099 ex 0604.2021 ex 0604.2029 ex 1404.9080 | Alle Drittländer ausser Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen an einem Erzeugungsort erzeugt wurden, der frei von Scolytinae spp. (aussereuropäisch) ist. |
| ex 0602.1000 ex 0602.2031 ex 0602.2039 ex 0602.2041 ex 0602.2049 ex 0602.2072 ex 0602.2082 ex 0602.9011 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:
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| ex 0602.1090 ex 0602.2031 ex 0602.2039 ex 0602.2041 ex 0602.2049 ex 0602.2072 ex 0602.2082 ex 0602.9011 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 | Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Oman, Pakistan, Philippinen, Republik Korea, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:
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| ex 0602.1000 ex 0602.2031 ex 0602.2039 ex 0602.2041 ex 0602.2049 ex 0602.2072 ex 0602.2082 ex 0602.9011 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 | Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Oman, Pakistan, Philippinen, Republik Korea, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:
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| ex 0602.1000 ex 0602.2031 ex 0602.2039 ex 0602.2041 ex 0602.2049 ex 0602.2072 ex 0602.2082 ex 0602.9011 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 | Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Moldau, Mongolei, Myanmar, Nepal, Oman, Pakistan, Philippinen, Republik Korea, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:
|
| ex 0602.1000 ex 0602.2031 ex 0602.2039 ex 0602.2041 ex 0602.2049 ex 0602.2072 ex 0602.2082 ex 0602.3000 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 ex 0603.19 | Kanada, Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich und Vietnam | Amtliche Feststellung, dass:
|
| ex 0602.1000 ex 0602.2011 ex 0602.2019 ex 0602.2021 ex 0602.2029 ex 0602.2031 ex 0602.2039 ex 0602.2071 ex 0602.2072 ex 0602.2081 ex 0602.2082 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 | Afghanistan, Indien, Iran, Kirgisistan, Pakistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:
|
| ex 0602.1000 ex 0602.2051 ex 0602.2059 ex 0602.2079 ex 0602.2089 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 | China, Demokratische Volksrepublik Korea, Republik Korea, Russland, Taiwan und Vietnam | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:
|
| ex 0602.1000 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 | China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Libanon, Republik Korea und Vereinigte Staaten von Amerika | Amtliche Feststellung, dass:
Die Probengrösse für die Untersuchung gemäss Buchstabe b Ziffer iv muss mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleisten. |
| ex 0602.1000 ex 0602.2011 ex 0602.2019 ex 0602.2021 ex 0602.2029 ex 0602.2051 ex 0602.2059 ex 0602.2071 ex 0602.2079 ex 0602.2081 ex 0602.2089 ex 0602.4000 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass:
Die Probengrösse für diese die Untersuchung gemäss Buchstabe c Ziffer iv muss mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleisten. |
| ex 0602.1000 ex 0602.2051 ex 0602.2059 ex 0602.2079 ex 0602.2089 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 ex 0604.2029 ex 1404.9080 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode weder am Erzeugungsort noch in seiner unmittelbaren Nähe Symptome von Cronartium spp., ausgenommen Cronartium gentianeum, Cronartium pini und Cronartium ribicola, festgestellt wurden. |
| ex 0602.1000 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 ex 0604.2029 ex 1404.9080 | Vereinigte Staaten von Amerika | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus Gebieten stammen, die bekanntermassen frei von Bretziella fagacearum (Bretz) Z.W. deBeer, Marinc., T.A. Duong & M.J. Wingf., comb. nov. sind. |
| ex 0602.1000 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 | Kanada und Vereinigte Staaten von Amerika | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:
|
| ex 0602.1000 ex 0602.2051 ex 0602.2059 ex 0602.2079 ex 0602.2089 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 ex 0604.2090 | Belarus, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Kanada, Mongolei, Republik Korea, Russland, Taiwan, Ukraine und Vereinigte Staaten von Amerika | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Agrilus planipennis Fairmaire befunden wurde und das sich in einer Entfernung von mindestens 100 km zum nächsten bekannten Gebiet befindet, in dem das Auftreten des betreffenden Schadorganismus amtlich bestätigt wurde; der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes hat dem BAFU oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit dieses Gebiets zuvor schriftlich mitgeteilt. |
| ex 0602.1000 ex 0602.2051 ex 0602.2059 ex 0602.2079 ex 0602.2089 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 | Vereinigte Staaten von Amerika | Amtliche Feststellung, dass die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen:
|
| ex 0602.1000 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 ex 0604.2029 ex 1404.9080 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus einem Land stammen, das bekanntermassen frei von Agrilus anxius Gory ist. |
| ex 0602.1000 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 | Albanien, Armenien, Türkei und Vereinigte Staaten von Amerika | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:
|
| ex 0602.1000 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode am Erzeugungsort oder in seiner unmittelbaren Nähe keine Symptome von Melampsora medusae f.sp. tremuloidis Shain festgestellt wurden. |
| ex 0602.1000 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 ex 0604.2090 ex 1404.9080 | Alle Länder des amerikanischen Kontinents | Amtliche Feststellung, dass weder am Erzeugungsort noch in seiner unmittelbaren Nähe seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Symptome von Sphaerulina musiva (Peck) Quaedvl., Verkley & Crous festgestellt wurden. |
| ex 0602.2071 ex 0602.2072 ex 0602.2079 ex 0602.2081 ex 0602.2082 ex 0602.2089 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 | Kanada und Vereinigte Staaten von Amerika | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:
|
| ex 0602.1000 ex 0602.2011 ex 0602.2019 ex 0602.2021 ex 0602.2029 ex 0602.2031 ex 0602.2039 ex 0602.2041 ex 0602.2049 ex 0602.2051 ex 0602.2059 ex 0602.2071 ex 0602.2072 ex 0602.2079 ex 0602.2081 ex 0602.2082 ex 0602.2089 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 | Kanada, Mexiko und Vereinigte Staaten von Amerika | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:
|
| ex 0602.1000 ex 0602.2051 ex 0602.2059 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 | Alle Drittländer, in denen Phyllosticta solitaria Ell. & Ev. bekanntermassen auftritt | Amtliche Feststellung, dass auf Pflanzen am Erzeugungsort seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Phyllosticta solitaria Ell. & Ev. festgestellt wurden. |
| ex 0602.1000 ex 0602.2011 ex 0602.2019 ex 0602.2021 ex 0602.2029 ex 0602.2031 ex 0602.2029 ex 0602.2041 ex 0602.2049 ex 0602.2051 ex 0602.2059 ex 0602.2071 ex 0602.2072 ex 0602.2079 ex 0602.2081 ex 0602.2082 ex 0602.2089 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 | Alle Drittländer, in denen die in Anhang 1 Ziff. 1.6.23 genanntenViren, Viroide und Phytoplasmen oder Phyllosticta solitaria Ell. & Ev. bekanntermassen an den betreffenden Gattungen auftreten | Amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen am Erzeugungsort seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome einer durch die in Anhang 1 Ziff. 1.6.23 genanntenViren, Viroide und Phytoplasmen sowie Phyllosticta solitaria Ell. & Ev. verursachten Krankheit festgestellt wurden. |
| ex 0602.1000 ex 0602.2011 ex 0602.2019 ex 0602.2021 ex 0602.2029 ex 0602.2071 ex 0602.2081 ex 0602.9091 ex 0602.9099 | Alle Drittländer, in denen Cherry rasp leaf virus bekanntermassen auftritt | Amtliche Feststellung, dass:
|
| ex 0602.1000 ex 0602.2031 ex 0602.2039 ex 0602.2041 ex 0602.2049 ex 0602.2072 ex 0602.2082 ex 0602.9091 ex 0602.9099 ex 1209.9999 | Alle Drittländer, in denen American plum line pattern virus, Cherry rasp leaf virus, Peach mosaic virus, Peach rosette mosaic virus bekanntermassen auftreten | Amtliche Feststellung, dass:
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| ex 0602.1000 ex 0602.2051 ex 0602.2059 ex 0602.2079 ex 0602.2089 ex 0602.9091 ex 0602.9099 ex 1202.9999 | Alle Drittländer, in denen Black raspberry latent virus bekanntermassen auftritt | Die Pflanzen sind frei von Blattläusen einschliesslich ihrer Eier; und
|
| ex 0602.1000 ex 0602.2051 ex 0602.2059 ex 0602.2079 ex 0602.2089 ex 0602.9091 ex 0602.9099 ex 1202.9999 | Alle Drittländer, in denen Raspberry leaf curl virus, Cherry rasp leaf virus bekanntermassen auftreten | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen frei sind von Blattläusen einschliesslich ihrer Eier; und
|
| ex 0602.1000 ex 0602.2051 ex 0602.2059 ex 0602.9019 | Alle Drittländer, in denen Candidatus Phytoplasma australiense Davis et al. (Referenzstamm), Candidatus Phytoplasma fraxini (Referenzstamm) Griffiths et al. und Candidatus Phytoplasma hispanicum (Referenzstamm) Davis et al. bekanntermassen auftritt | Amtliche Feststellung, dass:
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| ex 0602.1000 ex 0602.2051 ex 0602.2059 ex 0602.9019 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das bekanntermassen frei von Anthonomus signatus Say und Anthonomus bisignifer Schenkling ist. |
| ex 0602.1000 ex 0602.2051 ex 0602.2059 ex 0602.2079 ex 0602.2089 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 ex 0603.1931 ex 0603.1938 ex 0604.2029 ex 0604.2090 ex 1209.3000 ex 1209.9991 ex 1209.9999 ex 1404.9080 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Candidatus Liberibacter africanus, Candidatus Liberibacter americanus und Candidatus Liberibacter asiaticus, Auslöser der Huanglongbing-Krankheit von Citrus (Citrus-Greening-Krankheit), anerkannt ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat. |
| ex 0602.1000 ex 0602.2051 ex 0602.2059 ex 0602.2079 ex 0602.2089 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 ex 0603.1931 ex 0603.1938 ex 0604.2029 ex 0604.2090 ex 1404.9080 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass:
|
| ex 0602.1000 ex 0602.2051 ex 0602.2059 ex 0602.2079 ex 0602.2089 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 ex 0603.1931 ex 0603.1938 ex 0604.2029 ex 0604.2090 ex 1404.9080 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:
|
| ex 0602.1000 ex 0602.2051 ex 0602.2059 ex 0602.2079 ex 0602.2089 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 ex 0603.1931 ex 0603.1938 ex 0602.2029 ex 0604.2090 ex 1404.9080 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:
|
| ex 0602.1000 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 | Alle Drittländer ausser Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Kosovo,Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich | Amtliche Feststellung, dass:
|
| ex 0602.1000 ex 0602.9091 ex 0602.9099 ex 0604.2090 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass die Wurzeln anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden zum Nachweis der Schadorganismen zumindest auf schädliche Nematoden getestet und dabei als frei von den schädlichen Nematoden befunden wurden. |
| ex 0805.1000 ex 0805.2100 ex 0805.2200 ex 0805.2900 ex 0805.4000 ex 0805.5000 ex 0805.9000 | Alle Drittländer | Die Früchte sind frei von Stielen und Laub, und die Verpackung ist mit einer geeigneten Ursprungskennzeichnung versehen. |
| ex 0805.1000 ex 0805.2100 ex 0805.2200 ex 0805.2900 ex 0805.4000 ex 0805.5000 ex 0805.9000 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass:
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| ex 0805.1000 ex 0805.2100 ex 0805.2200 ex 0805.2900 ex 0805.4000 ex 0805.5000 ex 0805.9000 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass:
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| ex 0805.1000 ex 0805.2100 ex 0805.2200 ex 0805.2900 ex 0805.4000 ex 0805.5000 ex 0805.9000 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass:
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| ex 0804.5000 ex 0805.1000 ex 0805.2100 ex 0805.2200 ex 0805.2900 ex 0805.4000 ex 0805.5000 ex 0805.9000 0809.10 0809.21 0809.29 0809.3010 0809.3020 0809.40 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass:
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| 0603.1100 0709.6011 0709.6012 0709.6090 ex 0805.1000 ex 0805.2100 ex 0805.2200 ex 0805.2900 ex 0805.4000 ex 0805.5000 ex 0805.9000 0809.3010 0809.3020 ex 0810.9098 | Alle Länder des afrikanischen Kontinents, Kap Verde, Sankt Helena, Madagaskar, La Réunion, Mauritius und Israel | Amtliche Feststellung, dass:
|
| 0808.1000 | Alle Länder des afrikanischen Kontinents, Kap Verde, Sankt Helena, Madagaskar, La Réunion, Mauritius und Israel | Amtliche Feststellung, dass die Früchte:
|
| 0808.1000 0808.3000 0809.1000 0809.2100 0809.2900 0809.30 0809.40 0810.40 | Kanada, Mexiko und Vereinigte Staaten von Amerika | Amtliche Feststellung, dass die Früchte:
|
| 0808.10 0808.30 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass die Früchte:
|
| 0808.10 0808.30 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass die Früchte
|
| 0808.10 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass die Früchte:
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| 0702.00 0709.30 0709.60 ex 0709.9999 | Australien, Neuseeland und alle Länder des amerikanischen Kontinents | Amtliche Feststellung, dass die Früchte:
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| 0702.00 0709.30 ex 0709.6011 ex 0709.6012 ex 0709.6090 ex 0709.9999 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass die Früchte:
|
| 0702.00 0709.6011 0709.6012 0709.6090 ex 0709.9999 | Bolivien, Ecuador, Kolumbien, Peru und Vereinigte Staaten von Amerika | Amtliche Feststellung, dass die Früchte:
|
| 0702.00 0709.30 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass die Früchte:
|
| 0709.30 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass die Früchte:
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| ex 0709.9999 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass die Früchte:
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| ex 0709.9999 | in Honduras, Mexiko, Sri Lanka und Thailand | Amtliche Feststellung, dass die Früchte:
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| 0709.60 | Belize, Costa Rica, Dominikanische Republik, El Salvador, Guatemala, Honduras, Jamaika, Mexiko, Nicaragua, Panama, Puerto Rico, Vereinigte Staaten von Amerika und Französisch-Polynesien, wo Anthonomus eugenii Cano bekanntermassen auftritt | Amtliche Feststellung, dass die Früchte:
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| 0702.00 0709.30 0709.6011 0709.6012 0709.6090 ex 0709.9999 | Ägypten, Algerien, Angola, Äquatorialguinea, Äthiopien, Benin, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Côte d'Ivoire, Demokratische Republik Kongo, Dschibuti, Eritrea, Eswatini, Gabun, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea- Bissau, Kamerun, Kap Verde, Kenia, Komoren, Kongo, Lesotho, Liberia, Libyen, Madagaskar, Malawi, Mali, Marokko, Mauretanien, Mauritius, Mayotte, Mosambik, Namibia, Niger, Nigeria, Réunion, Ruanda, Sambia, São Tomé und Príncipe, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Simbabwe, Somalia, Südafrika, Sudan, Südsudan, Tansania, Togo, Tschad, Tunesien, Uganda, Zentralafrikanische Republik Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Oman, Pakistan, Philippinen, Republik Korea, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam | Amtliche Feststellung, dass:
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| ex 0810.9092 0807.2000 | Ägypten, Algerien, Angola, Äquatorialguinea, Äthiopien, Benin, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Côte d'Ivoire, Demokratische Republik Kongo, Dschibuti, Eritrea, Eswatini, Gabun, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea- Bissau, Kamerun, Kap Verde, Kenia, Komoren, Kongo, Lesotho, Liberia, Libyen, Madagaskar, Malawi, Mali, Marokko, Mauretanien, Mauritius, Mayotte, Mosambik, Namibia, Niger, Nigeria, Réunion, Ruanda, Sambia, São Tomé und Príncipe, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Simbabwe, Somalia, Südafrika, Sudan, Südsudan, Tansania, Togo, Tschad, Tunesien, Uganda, Zentralafrikanische Republik Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Oman, Pakistan, Philippinen, Republik Korea, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam | Amtliche Feststellung, dass:
|
| ex 0804.5000 | Ägypten, Algerien, Angola, Äquatorialguinea, Äthiopien, Benin, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Côte d'Ivoire, Demokratische Republik Kongo, Dschibuti, Eritrea, Eswatini, Gabun, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea- Bissau, Kamerun, Kap Verde, Kenia, Komoren, Kongo, Lesotho, Liberia, Libyen, Madagaskar, Malawi, Mali, Marokko, Mauretanien, Mauritius, Mayotte, Mosambik, Namibia, Niger, Nigeria, Réunion, Ruanda, Sambia, São Tomé und Príncipe, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Simbabwe, Somalia, Südafrika, Sudan, Südsudan, Tansania, Togo, Tschad, Tunesien, Uganda, Zentralafrikanische Republik Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Oman, Pakistan, Philippinen, Republik Korea, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam | Amtliche Feststellung, dass:
|
| 1005.1000 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass:
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| 1001.1100 1001.9100 1002.1000 1008.6010 | Afghanistan, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und Vereinigte Staaten von Amerika, wo Tilletia indica Mitra bekanntermassen auftritt | Amtliche Feststellung, dass die Samen aus einem Gebiet stammen, in dem Tilletia indica Mitra bekanntermassen nicht auftritt. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Ursprungsort» angegeben. |
| 1001.19 1001.99 1002.90 ex 1008.60 | Afghanistan, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und Vereinigte Staaten von Amerika, wo Tilletia indica Mitra bekanntermassen auftritt | Amtliche Feststellung, dass:
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| ex 4401.1100 ex 4403.1100 4403.2100 4403.2200 4403.2300 4403.2400 ex 4403.2500 ex 4403.2600 ex 4404.1000 ex 4406.1100 ex 4406.9100 4407.1100 4407.1200 4407.1300 4407.1400 ex 4407.1900 ex 4408.1000 ex 4409.1000 ex 4416.0000 ex 9406.1000 | China, Japan, Kanada, Republik Korea, Mexiko, Taiwan und Vereinigte Staaten von Amerika, wo Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. bekanntermassen auftritt | Amtliche Feststellung, dass das Holz folgenden sachgerechten Verfahren unterzogen wurde:
|
| 4401.2100 ex 4401.4100 ex 4401.4900 | China, Japan, Kanada, Republik Korea, Mexiko, Taiwan und Vereinigte Staaten von Amerika, wo Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. bekanntermassen auftritt | Amtliche Feststellung, dass das Holz folgenden sachgerechten Verfahren unterzogen wurde:
|
| ex 4401.1100 ex 4403.1100 ex 4403.2500 ex 4403.2600 ex 4404.1000 ex 4406.1100 ex 4406.9100 ex 4407.1900 ex 4408.1000 ex 4409.1000 ex 4416.0000 ex 9406.1000 | China, Japan, Kanada, Republik Korea, Mexiko, Taiwan und Vereinigte Staaten von Amerika, wo Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. bekanntermassen auftritt | Amtliche Feststellung, dass das Holz:
|
| 4401.1100 4403.1100 4403.2100 4403.2200 4403.2300 4403.2400 4403.2500 4403.2600 4404.1000 4406.1100 4406.9100 4407.1100 4407.1200 4407.1300 4407.1400 4407.1900 4408.1000 ex 4409.1000 ex 4416.0000 ex 9406.1000 | Kasachstan, Russland und Türkei | Amtliche Feststellung, dass das Holz:
|
| 4401.1100 4403.1100 4403.2100 4403.2200 4403.2300 4403.2400 4403.2500 4403.2600 4404.1000 4406.1100 4406.9100 4407.1100 4407.1200 4407.1300 4407.1400 4407.1900 4408.1000 ex 4409.1000 ex 4416.0000 ex 9406.1000 | Alle Drittländer ausser
| Amtliche Feststellung, dass das Holz:
|
| 4401.2100 ex 4401.4100 ex 4401.4900 | Alle Drittländer ausser
| Amtliche Feststellung, dass das Holz:
|
| ex 1404.90 ex 4401.4900 | Alle Drittländer ausser Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Kosovo, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich | Amtliche Feststellung, dass die lose Rinde:
|
| ex 4401.1200 ex 4403.1200 ex 4403.9900 ex 4404.2000 ex 4406.1200 ex 4407.9900 ex 4408.9000 ex 4416.0000 ex 9406.1000 | Vereinigte Staaten von Amerika | Amtliche Feststellung, dass das Holz:
c. bis zur vollständigen Beseitigung der natürlichen Oberflächenrundung abgeviert wurde. |
| ex 1404.90 ex 4401.2200 ex 4401.4100 ex 4401.4900 | Vereinigte Staaten von Amerika | Amtliche Feststellung, dass das Holz bzw. die lose Rinde:
b. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 40 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Rinden- oder Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben ist. |
| ex 4401.1200 ex 4403.1200 ex 4403.9900 ex 4404.2000 ex 4406.1200 ex 4406.9200 4407.9300 ex 4416.0000 ex 9406.1000 | Kanada und Vereinigte Staaten von Amerika | Amtliche Feststellung, dass das Holz bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying), was durch die Markierung «Kiln-dried» oder «KD» oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird. |
| ex 4403.1200 4407.9300 ex 4408.90 | Kanada und Vereinigte Staaten von Amerika | Amtliche Feststellung, dass das Holz aus Gebieten stammt, die bekanntermassen frei von Davidsoniella virescens (R.W. Davidson) Z.W. de Beer, T.A. Duong & M.J. Wingf Moreau sind, und zur Furnierherstellung bestimmt ist. |
| ex 4401.1200 ex 4403.1200 ex 4403.9900 ex 4404.2000 ex 4406.1200 ex 4406.9200 4407.9500 ex 4407.9900 ex 4408.9000 ex 4409.2900 ex 4416.0000 ex 9406.1000 | Belarus, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Mongolei, Republik Korea, Russland, Taiwan und Ukraine | Amtliche Feststellung, dass:
|
| ex 4401.1200 ex 4403.1200 ex 4403.9900 ex 4404.2000 ex 4406.1200 ex 4406.9200 4407.9500 ex 4407.9900 ex 4408.9000 ex 4409.2900 ex 4416.0000 ex 9406.1000 | Kanada und Vereinigte Staaten von Amerika | Amtliche Feststellung, dass:
|
| ex 4401.1200 ex 4403.1200 ex 4403.9900 ex 4404.2000 ex 4406.1200 ex 4406.9200 ex 4407.9900 ex 4408.9000 ex 4409.2900 ex 4416.0000 ex 9406.1000 | Kanada und Vereinigte Staaten von Amerika | Amtliche Feststellung, dass:
|
| ex 4401.2200 ex 4401.4100 ex 4401.4900 ex 4404.2000 | Belarus, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Kanada, Mongolei, Republik Korea, Russland, Taiwan, Ukraine und Vereinigte Staaten von Amerika | Amtliche Feststellung, dass das Holz aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen ISPM 4 als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt wurde und das sich in einer Entfernung von mindestens 100 km zum nächsten bekannten Gebiet befindet, in dem das Auftreten des betreffenden Schadorganismus amtlich bestätigt wurde; das Gebiet ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BAFU oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat. |
| ex 1404.90 ex 4401.4900 | Belarus, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Kanada, Mongolei, Republik Korea, Russland, Taiwan, Ukraine und Vereinigte Staaten von Amerika | Amtliche Feststellung, dass die Rinde aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen ISPM 4 als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt wurde und das sich in einer Entfernung von mindestens 100 km zum nächsten bekannten Gebiet befindet, in dem das Auftreten des betreffenden Schadorganismus amtlich bestätigt wurde; das Gebiet ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BAFU oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat. |
| ex 4401.1200 ex 4403.1200 4403.9100 ex 4404.2000 ex 4406.1200 ex 4406.9200 4407.9100 ex 4408.9000 ex 4416.0000 ex 9406.1000 | Vereinigte Staaten von Amerika | Amtliche Feststellung, dass das Holz:
|
| ex 4401.2200 ex 4401.4100 ex 4401.4900 | Vereinigte Staaten von Amerika | Amtliche Feststellung, dass das Holz:
|
| ex 4401.1200 ex 4403.1200 4403.9600 ex 4404.2000 ex 4406.1200 ex 4406.9200 4407.9600 ex 4408.9000 ex 4416.0000 ex 9406.1000 | Kanada und Vereinigte Staaten von Amerika, wo Agrilus anxius Gory bekanntermassen auftritt | Amtliche Feststellung, dass:
|
| ex 4401.2200 ex 4401.4100 ex 4401.4900 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass das Holz aus einem Land stammt, das bekanntermassen frei von Agrilus anxius Gory ist. |
| ex 1404.90 ex 4401.4900 | Kanada und Vereinigte Staaten von Amerika, wo Agrilus anxius Gory bekanntermassen auftritt | Amtliche Feststellung, dass die Rinde frei von Holz ist. |
| ex 4401.1200 ex 4403.1200 ex 4403.9900 ex 4404.2000 ex 4406.1200 ex 4406.9200 ex 4407.9900 ex 4408.9000 ex 4416.0000 ex 9406.1000 | Albanien, Armenien, Türkei und Vereinigte Staaten von Amerika | Amtliche Feststellung, dass das Holz:
|
| ex 4401.1200 ex 4403.1200 ex 4403.9700 ex 4404.2000 ex 4406.1200 ex 4406.9200 4407.9700 ex 4408.9000 ex 4416.0000 ex 9406.1000 | Alle Länder des amerikanischen Kontinents | Amtliche Feststellung, dass das Holz:
|
| ex 4401.2200 ex 4401.4100 ex 4401.4900 |
| Amtliche Feststellung, dass das Holz:
|
| ex 4401.1200 ex 4403.1200 ex 4403.9900 ex 4404.2000 ex 4406.1200 ex 4406.9200 ex 4407.9900 ex 4408.9000 ex 4416.0000 ex 9406.1000 | Kanada und Vereinigte Staaten von Amerika | Amtliche Feststellung, dass das Holz:
|
| ex 4401.2200 ex 4401.4900 | Kanada und Vereinigte Staaten von Amerika | Amtliche Feststellung, dass das Holz:
|
| ex 4401.1200 ex 4403.1200 ex 4403.9900 ex 4404.2000 ex 4406.1200 ex 4406.9200 4407.9400 ex 4407.9900 ex 4408.9000 ex 4416.0000 ex 9406.1000 | China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Mongolei, Republik Korea und Vietnam | Amtliche Feststellung, dass das Holz:
|
| ex 4401.2200 ex 4401.4100 ex 4401.4900 | China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Mongolei, Republik Korea und Vietnam | Amtliche Feststellung, dass das Holz:
|
| ex 4401.1200 ex 4403.1200 4403.9100 4403.9300 4403.9700 4403.9800 ex 4403.9900 ex 4404.2000 ex 4406.1200 ex 4406.9200 4407.9100 4407.9200 4407.9300 4407.9700 ex 4407.9900 ex 4408.9000 ex 4409.2900 ex 4416.0000 ex 9406.1000 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass das Holz:
|
| ex 4401.1200 ex 4403.1200 4403.9700 ex 4403.9900 ex 4404.2000 ex 4406.1200 ex 4406.9200 4407.9300 4407.9400 4407.9700 ex 4407.9900 ex 4408.9000 ex 4409.2900 ex 4416.0000 ex 9406.1000 | Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Oman, Pakistan, Philippinen, Republik Korea, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam | Amtliche Feststellung, dass das Holz:
|
| ex 4401.2100 ex 4401.4900 | Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Oman, Pakistan, Philippinen, Republik Korea, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam | Amtliche Feststellung, dass das Holz:
|
| ex 4401.1200 ex 4403.1200 4403.9300 4403.9700 ex 4403.9900 ex 4404.2000 ex 4406.1200 ex 4406.9200 4407.9200 4407.9300 4407.9700 ex 4407.9900 ex 4408.9000 ex 4409.2900 ex 4416.0000 ex 9406.1000 | Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Oman, Pakistan, Philippinen, Republik Korea,Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam | Amtliche Feststellung, dass das Holz:
|
| ex 4401.2200 ex 4401.4900 | Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Oman, Pakistan, Philippinen, Republik Korea, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam | Amtliche Feststellung, dass das Holz:
|
| ex 4401.1200 ex 4403.1200 4403.9700 ex 4403.9900 ex 4404.2000 ex 4406.1200 ex 4406.9200 4407.9300 4407.9400 4407.9700 ex 4407.9900 ex 4408.9000 ex 4409.2900 ex 4416.0000 ex 9406.1000 | Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Oman, Pakistan, Philippinen, Republik Korea, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor- Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam | Amtliche Feststellung, dass das Holz:
|
| ex 4401.2200 ex 4401.4900 | Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Oman, Pakistan, Philippinen, Republik Korea, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor- Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam | Amtliche Feststellung, dass das Holz:
|
| ex 4401.1200 ex 4403.1200 4403.9100 4403.9500 4403.9600 4403.9700 ex 4403.9900 ex 4404.2000 ex 4406.1200 ex 4406.9200 4407.9100 4407.9300 4407.9400 4407.9500 4407.9600 4407.9700 ex 4407.9900 ex 4408.9000 ex 4409.2900 ex 4416.0000 ex 9406.1000 | Afghanistan, Indien, Iran, Kirgisistan, Pakistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan | Amtliche Feststellung, dass das Holz:
|
| ex 4401.2200 ex 4401.4900 | Afghanistan, Indien, Iran, Kirgisistan, Pakistan, Tadschikistan, Turkmenistan oder Usbekistan | Amtliche Feststellung, dass das Holz:
|
| ex 4401.1100 ex 4401.1200 ex 4401.2100 ex 4401.2200 ex 4401.4900 ex 4403.1100 ex 4403.1200 4403.9100 ex 4403.9900 ex 4404.2000 ex 4406.1200 ex 4406.9200 4407.9100 4407.9300 ex 4407.9900 ex 4408.9000 ex 4409.2900 ex 4416.0000 ex 9406.1000 | Kanada, Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich und Vietnam | Amtliche Feststellung, dass das Holz:
|
| ex 4401.1200 ex 4401.4900 ex 4403.1200 4403.9100 ex 4403.9900 ex 4404.2000 ex 4406.1200 ex 4406.9200 4407.9100 ex 4407.9900 ex 4408.9000 ex 4409.2900 ex 4416.0000 ex 9406.1000 | China, Demokratische Volksrepublik Korea, Republik Korea, Russland, Südkorea, Taiwan und Vietnam | Amtliche Feststellung, dass das Holz:
|
| 4401.2200 | China, Demokratische Volksrepublik Korea, | Amtliche Feststellung, dass das Holz:
|
| ex 4401.1200 ex 4401.4900 ex 4403.1200 4403.9500 4403.9600 4403.9700 ex 4403.9900 ex 4404.2000 ex 4406.1200 ex 4406.9200 4407.93 4407.95 4407.96 4407.97 ex 4407.9900 ex 4408.9000 ex 4409.2900 ex 4416.0000 ex 9406.1000 | China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Libanon, Republik Korea und Vereinigte Staaten von Amerika | Amtliche Feststellung, dass das Holz:
|
| ex 4401.2200 ex 4401.4900 | China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Libanon, Republik Korea, Vereinigte Staaten von Amerika | Amtliche Feststellung, dass das Holz:
|
*SR 632.10632.10 Anhang |
Samen und weitere Waren, die aus der EU eingeführt und in Verkehr gebracht werden dürfen unter der Voraussetzung, dass ihnen ein Pflanzenpass beiliegt
(Art. 8 und 15)
Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen, von Choisya Kunth, Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., und ihren Hybriden, Casimiroa La Llave, Clausena Burm. f., Murraya J. Koenig ex L., Vepris Comm., Zanthoxylum L. und Vitis L.
Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, mit Stielen und Blättern.
Holz, das die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Es gilt als Pflanzenerzeugnis nach Artikel 2 Buchstabe e PGesV.
Es wurde ganz oder teilweise aus Juglans L., Platanus L. und Pterocarya Kunth gewonnen, auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung.
Es entspricht einer der folgenden Warenbezeichnungen:
Zolltarifnummer* | Warenbezeichnung |
|---|---|
4401.12 | Brennholz, anderes als Nadelholz, in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen |
4401.22 | Holz, anderes als Nadelholz, in Form von Plättchen oder Schnitzeln |
ex 4401.4900 | Holzabfälle und Holzausschuss (ausser Sägespäne), nicht agglomeriert |
4403.1200 | Rohholz, anderes als Nadelholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt |
ex 4403.99 | Rohholz, anderes als Nadelholz, (ausgenommen tropische Hölzer sowie Holz von Eiche [Quercus spp.], Buche [Fagus spp.], Birke [Betula spp.], Pappel und Aspe [Populus spp.] oder Eukalyptus [Eucalyptus spp.]), auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt |
ex 4404.20 | Von anderen als Nadelbäumen stammende Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus anderem als Nadelholz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt |
ex 4407.9900 | Holz, anderes als Nadelholz, (ausgenommen tropische Hölzer sowie Holz von Eiche [Quercus spp.], Buche [Fagus spp.], Ahorn [Acer spp.], Kirsche [Prunus spp.], Esche [Fraxinus spp.], Birke [Betula spp.] oder Pappel und Aspe [Populus spp.]), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
* SR 632.10632.10 Anhang |
Holz von Chionanthus virginicus L., Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., das aus einem Gebiet stammt, das sich in einer Entfernung von weniger als 100 km zum nächsten bekannten Gebiet befindet, in dem das Auftreten von Agrilus planipennis Fairmaire amtlich bestätigt wurde, ausser in Form von:
– Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Bäumen gewonnen,
– Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Schweiz entspricht,
– auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung sowie aus unbehandeltem Holz gefertigte Möbel und sonstige Gegenstände.
4a. Holz, ausser in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, welches aus einem amtlich abgegrenzten Gebiet zur Verhinderung der Ausbreitung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) stammt, oder Holz, dessen natürliche Oberflächenrundung ganz oder teilweise erhalten wurde, welches nicht aus einem solchen abgegrenzten Gebiet stammt, aber in ein solches verbracht wird, von Acer spp., Aesculus spp., Betula spp., Fraxinus spp., Populus spp., Salix spp. und Ulmus spp., gemäss Anhang 8a Ziffer 30.
4b. Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise aus Acer spp., Aesculus spp., Betula spp., Fraxinus spp., Populus spp., Salix spp. und Ulmus spp. gewonnen, welches aus einem amtlich abgegrenzten Gebiet zur Verhinderung der Ausbreitung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) stammt oder in ein solches Gebieten verbracht wird, gemäss Anhang 8a Ziffer 31.
Getreidesamen im Sinne der Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 199835 von:
– Oryza sativa L.
Gemüsesamen im Sinne der Vermehrungsmaterial-Verordnung von:
– Allium cepa L.
– Allium porrum L.
– Capsicum annuum L.
– Phaseolus coccineus L.
– Phaseolus vulgaris L.
– Pisum sativum L.
– Solanum lycopersicum L.
– Vicia faba L.
Samen von Solanum tuberosum L. (Echte Kartoffelsamen, true potato seeds).
Samen von Futterpflanzen im Sinne der Vermehrungsmaterial-Verordnung:
– Medicago sativa L.
Samen von Öl- und Faserpflanzen im Sinne der Vermehrungsmaterial-Verordnung von:
– Brassica napus L.
– Brassica rapa L.
– Glycine max (L.) Merrill
– Helianthus annuus L.
– Linum usitatissimum L.
– Sinapis alba L.
Samen von Zierpflanzen, die zu gewerblichen Zwecken eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, von:
– Allium L.
– Capsicum annuum L.
– Helianthus annuus L.
Samen von Obstarten im Sinne der Vermehrungsmaterial-Verordnung von:
– Prunus avium L.
– Prunus armeniaca L.
– Prunus cerasus L.
– Prunus domestica L.
– Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb
– Prunus persica (L.) Batsch
– Prunus salicina Lindley
Waren, die nur unter bestimmten Voraussetzungen
aus der EU eingeführt und in der Schweiz in Verkehr gebracht werden dürfen
(Art. 8a und 15a)
Ware | Warenspezifische Voraussetzungen |
|---|---|
| Die Maschinen oder Fahrzeuge wurden:
|
| Amtliche Feststellung, dass der Erzeugungsort bekanntermassen frei von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann & Kottho) Nouioui et al. und Synchytrium endobioticum (Schilb.) Percival ist. |
| Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:
|
| Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:
|
| Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen unter Quarantänebedingungen gehalten wurden und im Wege von Labortests als frei von Quarantäneorganismen befunden wurden. Jede Organisation oder Forschungsstelle, die solches Material besitzt, teilt dies den zuständigen Behörden mit. |
| Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen unter Quarantänebedingungen gehalten wurden und im Wege von Labortests als frei von Quarantäneorganismen befunden wurden.
|
| Amtliche Feststellung, dass die Bestimmungen des BLW oder der EU zur Bekämpfung von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Percival eingehalten wurden. |
| Amtliche Feststellung, dass:
|
| Amtliche Feststellung, dass die Knollen:
|
| Amtliche Feststellung, dass die Knollen:
|
| Amtliche Feststellung, dass die Bestimmungen des BLW oder der EU zur Bekämpfung von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens eingehalten werden. |
| Amtliche Feststellung, dass die Knollen:
|
| Anhand einer Zulassungsnummer auf der Verpackung oder, bei in loser Schüttung beförderten Knollen, auf den Begleitpapieren ist festzustellen, dass die Kartoffeln von einem amtlich registrierten Erzeuger angebaut wurden oder aus amtlich registrierten gemeinsamen Lager- oder Versandzentren im Anbaugebiet stammen und dass
|
| Amtliche Feststellung, dass die Bestimmungen des Unionsrechts zur Bekämpfung von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens eingehalten werden. |
| Amtliche Feststellung, dass:
|
| Es ist nachzuweisen, dass die Bestimmungen des BLW oder der EU zur Bekämpfung von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens eingehalten werden. |
| Amtliche Feststellung, dass:
|
|
|
| Amtliche Feststellung, dass die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen:
|
| Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:
|
| Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:
|
| Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang – oder im Fall von Pflanzen, die jünger als zwei Jahre sind, ununterbrochen – an einem Erzeugungsort gestanden haben:
Die Probengrösse für die unter Buchstabe a genannte Untersuchung muss mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleisten. Pflanzen, die aus Unterlagen gezogen wurden, die die Anforderungen unter Buchstaben a und b erfüllen, können mit Edelreisern veredelt werden, welche nicht unter diesen Bedingungen angezogen wurden, wenn sie an der dicksten Stelle einen Durchmesser von nicht mehr als 1 cm haben. |
| Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang – oder im Fall von Pflanzen, die jünger als zwei Jahre sind, ununterbrochen – an einem Erzeugungsort gestanden haben:
Die Probengrösse für die unter Buchstabe a genannte Untersuchung muss mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleisten. Pflanzen, die aus Unterlagen gezogen wurden, die die Anforderungen unter Buchstaben a und b erfüllen, können mit Edelreisern veredelt werden, welche nicht unter diesen Bedingungen angezogen wurden, wenn sie an der dicksten Stelle einen Durchmesser von nicht mehr als 1 cm haben. |
| Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:
|
| Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:
|
| Amtliche Feststellung, dass die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen:
|
| Die Verpackung wird mit einer geeigneten Ursprungskennzeichnung versehen. |
| Amtliche Feststellung:
|
| Amtliche Feststellung, dass das Holz
|
| Amtliche Feststellung, dass das Holz bzw. die lose Rinde:
|
| Amtliche Feststellung, dass:
|
| Amtliche Feststellung, dass das Verpackungsmaterial aus Holz:
|
| Die Pflanzen stammen aus einem Gebiet, das bekanntermassen frei von Agrilus planipennis Fairmaire ist und das sich in einer Entfernung von mindestens 100 km zum nächsten bekannten Gebiet befindet, in dem das Auftreten von Agrilus planipennis Fairmaire amtlich bestätigt wurde. |
| Amtliche Feststellung, dass:
|
| Das Holz stammt aus einem Gebiet, das bekanntermassen frei von Agrilus planipennis Fairmaire ist und das sich in einer Entfernung von mindestens 100 km zum nächsten bekannten Gebiet befindet, in dem das Auftreten von Agrilus planipennis Fairmaire amtlich bestätigt wurde. |
| Die Rinde stammt aus einem Gebiet, das bekanntermassen frei von Agrilus planipennis Fairmaire ist und das sich in einer Entfernung von mindestens 100 km zum nächsten bekannten Gebiet befindet, in dem das Auftreten von Agrilus planipennis Fairmaire amtlich bestätigt wurde |
| Amtliche Feststellung, dass das Holz:
|
| Amtliche Feststellung, dass das Holz:
|
| Amtliche Feststellung, dass das Verpackungsmaterial aus Holz:
|
Muster für Pflanzenpässe
(Art. 17)
1. Einleitung
1.1 In der betreffenden Kategorie muss eines der Muster ausgewählt werden.
1.2 Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck «Rückverfolgbarkeitscode» einen Buchstabencode oder einen numerischen oder alphanumerischen Code, mit dem die Sendung, die Partie oder die Handelseinheit zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit gekennzeichnet wird, einschliesslich Codes, die auf eine Partie, ein Los, eine Serie, ein Herstellungsdatum oder Unternehmerdokumente verweisen.
2. Pflanzenpass für die Einfuhr aus der EU und das Inverkehrbringen
2.1 | ![]() |
2.2 | ![]() |
2.3 | ![]() |
2.4 | ![]() |
2.5 | ![]() |
2.6 | ![]() |
2.7 | ![]() |
2.8 | ![]() |
3. Pflanzenpass für Schutzgebiete
3.1 | ![]() |
3.2 | ![]() |
3.3 | ![]() |
3.4 | ![]() |
3.5 | ![]() |
3.6 | ![]() |
3.7 | ![]() |
3.8 | ![]() |
4. Pflanzenpass für die Einfuhr aus der EU und das Inverkehrbringen kombiniert mit einer Zertifizierungsetikette
4.1 | ![]() |
4.2 | ![]() |
4.3 | ![]() |
4.4 | ![]() |
5. Pflanzenpass für Schutzgebiete kombiniert mit einer Zertifizierungsetikette
5.1 | ![]() |
5.2 | ![]() |
5.3 | ![]() |
5.4 | ![]() |
Typen und Arten von Pflanzen, für welche die Ausnahme betreffend den Rückverfolgbarkeitscode nach Artikel 75 Absatz 6 PGesV nicht gilt
(Art. 18)
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen, von Citrus, Coffea L., Lavandula dentata L., Nerium oleander L., Olea europaea L., Polygala myrtifolia L., Prunus dulcis (Mill.) D.A.Webb, und Solanum tuberosum L.
Änderung anderer Erlasse
(Art. 24)
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
…36























