AS 2025 806

Verordnung des EDI
über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft
(VPRH)

Änderung vom 26. November 2025

Präambel

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,

gestützt auf Artikel 10 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20161 über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft,

verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft wird wie folgt geändert:

Art. 13a–13g

Aufgehoben

Art. 13i Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. November 2025

Lebensmittel, die Wirkstoffe enthalten, für die mit der Änderung vom 26. November 2025 ein tieferer Höchstgehalt festgelegt wird, dürfen noch bis zum 30. Juni 2026 mit dem Höchstgehalt nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

II

Anhang 22 wird geändert.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

26. November 2025

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen:

Laurent Monnerat