AS 2026 336
Verordnung des EDI
über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
(Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)
Änderung vom 9. Juni 2026
Präambel
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Die Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19951 wird wie folgt geändert:
Art. 4a Abs. 1 Bst. e und 1bis
Die Versicherung übernimmt die Kosten folgender Leistungen der Apothekerinnen und Apotheker:
Durchführung prophylaktischer Impfungen nach Artikel 12a bei Personen ab dem vollendeten 16. Altersjahr, sofern die Apothekerin oder der Apotheker:
über ein nach dem 1. Januar 2022 erworbenes eidgenössisches oder ein gleichwertiges ausländisches Diplom, das die Voraussetzungen nach Artikel 9 Buchstabe f des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 20062 erfüllt, oder über einen gültigen Fähigkeitsausweis FPH Impfen und Blutentnahme basierend auf dem Fähigkeitsprogramm vom 1. Januar 20243 verfügt, und
nach dem anwendbaren kantonalen Recht befugt ist, die betreffende Impfung vorzunehmen.
Die Kosten für die Durchführung prophylaktischer Impfungen nach Absatz 1 Buchstabe e werden in folgenden Fällen nur übernommen, wenn die Leistung auf ärztliche Anordnung hin erbracht wird:
bei Personen mit Immunschwäche;
bei Personen mit unbekanntem Impfstatus;
bei Schwangeren;
bei der Erstimpfung mit einem Lebendimpfstoff;
bei einer postexpositionellen Impfung, mit Ausnahme der Tetanus-Prophylaxe bei Verletzungen, bei Personen mit vollständiger Grundimmunisierung;
bei einer Nachholimpfung der Grundimmunisierung gegen Diphtherie, Tetanus oder Poliomyelitis bei ungeimpften oder unvollständig geimpften Personen;
bei der Impfung gegen Mpox.
Art. 12a Abs. 1 Einleitungssatz und 5
Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende prophylaktischen Impfungen gemäss den im «Referenzdokument Prophylaktische Impfungen» des BAG, Version vom 1. Juli 20264, genannten Impfindikationen, Impfschemata und zusätzlichen spezifischen Limitierungen:
Die Kosten der Impfungen werden nur übernommen, wenn der verwendete Impfstoff für die betreffende Altersgruppe und Indikation in der Spezialitätenliste aufgeführt ist und die dort festgelegten Limitationen eingehalten sind; ausgenommen ist die Impfung nach Absatz 1 Buchstabe r.
Art. 12b Bst. c und g
Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Massnahmen zur Prophylaxe von Krankheiten unter folgenden Voraussetzungen:
Massnahme | Voraussetzung |
|---|---|
| Gemäss den Empfehlungen der Eidgenössischen Kommission für Fragen zu sexuell übertragbaren Infektionen vom 7. November 20255. Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung. |
|
|
Art. 12e Bst. d
Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung in der allgemeinen Bevölkerung unter folgenden Voraussetzungen:
Massnahme | Voraussetzung |
|---|---|
| Im Alter von 50 bis 74 Jahren. Untersuchungsmethoden:
Findet die Untersuchung im Rahmen der Früherkennungsprogramme in den Kantonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Genf, Glarus, Graubünden, Jura, Luzern, Neuenburg, Solothurn, St. Gallen, Tessin, Uri, Waadt oder Wallis statt, wird auf der Leistung keine Franchise erhoben. |
Art. 13 Bst. bquater
Die Versicherung übernimmt bei Mutterschaft die folgenden Kontrolluntersuchungen (Art. 29 Abs. 2 Bst. a KVG10):
Massnahme | Voraussetzung |
|---|---|
| Bei Einlingsschwangerschaften. Ermittlung des Risikos für die Entwicklung einer Präeklampsie im Rahmen der Routineuntersuchung in der 12.–14. Schwangerschaftswoche: anhand der Erhebung von mütterlichen Risikofaktoren, der standardisierten mehrfachen Messung des mütterlichen mittleren arteriellen Blutdrucks, der dopplersonografischen Messung des Widerstands in den Gebärmutterarterien (Aa. uterinae) und der Bestimmung des Biomarkers «Placental Growth Factor» (PlGF) im mütterlichen Blut. Nach einem umfassenden Aufklärungs- und Beratungsgespräch, das dokumentiert werden muss. Durchführung der Risikoerhebung gemäss den Voraussetzungen und Empfehlungen des Expertenbriefs Nr. 80 der Schweizerischen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (SGGG) vom 15. Juni 202311. Messung des Widerstands in den Gebärmutterarterien nur durch Ärzte und Ärztinnen mit einer Weiterbildung, die dem Fähigkeitsprogramm Schwangerschaftsultraschall (SGUM) vom 28. Mai 1998, revidiert am 15. März 201212, entspricht. Laboranalyse gemäss Analysenliste (AL). |
Art. 28 Abs. 3
Für die Vergütung der Analysen, die nach Anhang 3 im ärztlichen Praxislaboratorium durchgeführt werden dürfen, können Tarife nach Artikel 46 KVG festgesetzt werden.
II
Die Anhänge 1–413 werden geändert.
III
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juli 2026 in Kraft.
2 Die Artikel 4a Absätze 1 Buchstabe e und 1bis sowie 12a Absatz 5 treten am 1. Januar 2027 in Kraft.
9. Juni 2026 | Eidgenössisches Departement des Innern: Elisabeth Baume-Schneider |