AS 2026 374

Verordnung des EDI
über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
(Bedarfsgegenständeverordnung)

Änderung vom 19. Juni 2026

Präambel

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,

gestützt auf Artikel 41 Absätze 1 und 2 der Bedarfsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20161,

verordnet:

I

Die Bedarfsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 wird wie folgt geändert:

Art. 43b

Aufgehoben

Art. 43e Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2026

Bedarfsgegenstände, die den Anforderungen der Änderung vom 19. Juni 2026 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 1. August 2027 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt, gekennzeichnet und an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Fertige Mehrwegbedarfsgegenstände, die Stoffe nach Eintrag 136 in Tabelle 1 von Anhang 2 oder nach Eintrag 136 in Tabelle 1 von Anhang 10 dieser Verordnung in der Fassung vom 13. November 20242 enthalten, sowie fertige Mehrwegbedarfsgegenstände, die Anhang 13 Ziffer 2 oder Anhang 14 der Änderung vom 2. Juni 20253 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 20. Juli 2026 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt, gekennzeichnet und in Verkehr gebracht werden. Die erwähnten Bedarfsgegenstände dürfen noch bis zum 20. Juli 2027 an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

II

1 Die Anhänge 2 und 10 werden geändert.4

2 Die Anhänge 4 und 13 werden gemäss Beilage geändert.

3 Anhang 5 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am 1. August 2026 in Kraft.

19. Juni 2026

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit
und Veterinärwesen:

Laurent Monnerat

Bestimmungen über die Bewertung der Einhaltung der Migrationsgrenzwerte bei Bedarfsgegenständen aus Kunststoff

(Art. 15 Abs. 2 und 40b Abs. 1)

Ziff. 1.3, Tabelle 2

Der Eintrag mit der Referenznummer «07.04» wird wie folgt geändert:

1

2

3

Referenznummer

Bezeichnung des Lebensmittels

Lebensmittelsimulanzien

A

B

C

D1

D2

E

07.04

Käse:

  1. Ganzer Käse mit nicht essbarer Rinde

X

  1. Ungereifter Weichkäse (Frischkäse), z. B. Hüttenkäse, Quark, Ricotta, Rahmkäse, Fromage Frais und ähnliche Käsesorten

X(*)

X

  1. In Scheiben geschnittener gereifter weicher, fester oder harter Käse, oder ganzer Käse mit essbarer Rinde, z. B. Gouda, Cheddar, Gruyère, Parmesan, Stilton, Tallegio, Beaufort, Tomino, Brie, Camembert und ähnliche Käsesorten

X/3

  1. Verarbeiteter Käse, z. B. Stücke, Aufstriche und Scheiben

X/3

  1. Salzlakenkäse oder Frischkäse in flüssigem Medium, z. B. Feta und Mozzarella:

  1. in ölhaltigem Medium

X

  • II. in wässrigem Medium (Feta, Mozzarella und dergleichen)

X(*)

X

Ziff. 2 erhält neu die folgende Fassung:

2 Konformitätsprüfung

Für die Prüfung der Konformität der Migration aus Bedarfsgegenständen aus Kunststoff wird eine Analysemethode gemäss den Anforderungen von Artikel 34 der Verordnung (EU) 2017/6255 ausgewählt, bei der die folgenden spezifischen Leistungskriterien angewandt werden:

  • i) Der Arbeitsbereich der Analysemethode muss mindestens RL × SML bis RU × SML sein, wie in den einschlägigen Leitlinien beschrieben, wobei:

    • – RL der relative untere Schwellenwert für den Arbeitsbereich der Methode ist;

    • – RU der relative obere Schwellenwert für den Arbeitsbereich der Methode ist.

    • – RU muss 2 betragen. RL muss 0,2 betragen, es sei denn, 0,2 × SML liegt unterhalb der analytischen Bestimmungsgrenze (LOQ) des Stoffes, dann wird RL × SML auf die LOQ des Stoffes festgesetzt.

  • ii) Vor der Überprüfung der Konformität mit einem SML muss das spezifische Migrationsprüfergebnis m, falls relevant:

  • (1) um das tatsächliche Verhältnis Oberfläche zu Volumen ((S/V)real) und das Verhältnis Oberfläche zu Volumen (S/V)test gemäss Ziffer 2.1 dieses Anhangs; oder

  • (2) um den Korrekturfaktor (CT2), der in den Unterspalten für die Lebensmittelsimulanzien D2 und E in Tabelle 2 dieses Anhangs verwendet wird; oder

  • (3) um den Fettreduktionsfaktor (FRF) gemäss Ziffer 2.5.1 dieses Anhangs korrigiert werden.

  • Werden die Ergebnisse unter Anwendung von CT2 in Kombination mit dem FRF gemäss Ziffer 2.5.1 korrigiert, so darf der kombinierte Korrekturfaktor 5 nicht überschreiten, es sei denn, der in Tabelle 2 festgelegte Korrekturfaktor überschreitet 5.

  • iii) Der Variationskoeffizient der Reproduzierbarkeit CVR, der bei Multiplikation mit 100 in Prozent ausgedrückt werden kann, wird zur Berechnung der relativen Standardmessunsicherheit verwendet, um die Konformität zu bewerten. Für die Berechnung des CVR gelten folgende Formeln:

  • CVR = 0,22 für mc < 0,12 × 10–6 kg/kg; und

  • CVR = 2(1–½log(mc))/100 für 0,12 × 10–6 kg/kg ≤ mc ≤ 0,138 kg/kg;

  • wobei mc das spezifische Migrationstestergebnis eines Stoffes oder gegebenenfalls das korrigierte spezifische Migrationsergebnis ist, das anhand des in dieser Verordnung festgelegten SML zu bewerten ist, und die Standardmessunsicherheit von mc eines Stoffes, u(mc), wie folgt bestimmt wird: u(mc) = CVR × mc.

  • iv) Die Konformität mit dem SML wird dann anhand des folgenden spezifischen Leistungskriteriums bewertet, wobei mc anhand des SML zu bewerten ist:

  • Wenn (mc – SML)/[u(mc)] > 1,64, dann überschreitet mc den SML.

  • Ist mc höher als der SML, gilt das mc eines Stoffes als nicht konform. Darüber hinaus gelten die Vorschriften der Ziffern 2.3 bis 2.5.1 dieses Anhangs.

Ziff. 2.1 erhält neu die folgende Fassung:

2.1 Berechnung der Ergebnisse von Migrationsprüfungen

  1. Zur Überprüfung der Konformität werden die spezifischen Migrationswerte ausgedrückt in mg/kg unter Anwendung des tatsächlichen Verhältnisses Oberfläche zu Volumen bei der tatsächlichen oder geplanten Verwendung.

  2. Abweichend von Absatz 1 kann für folgende Bedarfsgegenstände ein Verhältnis Oberfläche zu Volumen von mindestens 6 dm2 je kg Lebensmittel angewendet werden:

    1. Behältnisse und sonstige Gegenstände, die ein Volumen von weniger als 500 ml oder mehr als 10 l fassen oder dazu bestimmt sind;

    2. Bedarfsgegenstände, bei denen aufgrund ihrer Form das Verhältnis zwischen ihrer Oberfläche und der mit ihnen in Berührung kommenden Lebensmittelmenge nicht ermittelt werden kann;

    3. Platten und Folien, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung sind;

    4. Platten und Folien, die ein Volumen von weniger als 500 ml oder mehr als 10 l fassen.

    Dieser Absatz gilt nicht für Bedarfsgegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder gemäss der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20166 über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf in Berührung gebracht zu werden, oder die bereits damit in Berührung sind.

  3. Abweichend von Absatz 1 wird der spezifische Migrationswert für Kappen, Dichtungen, Stöpsel und ähnliche Dichtgegenstände ausgedrückt in:

    1. mg/kg unter Verwendung des tatsächlichen Inhalts des Behältnisses, für das der Verschluss bestimmt ist, unter Anwendung der gesamten Kontaktfläche zwischen Dichtgegenstand und abgedichtetem Behältnis, sofern die vorgesehene Verwendung des Gegenstands bekannt ist, wobei die Bestimmungen von Absatz 2 zu berücksichtigen sind;

    2. mg/Gegenstand, sofern die vorgesehene Verwendung des Gegenstands nicht bekannt ist.

  4. Für Kappen, Dichtungen, Stöpsel und ähnliche Dichtgegenstände wird der Gesamt-migrationswert ausgedrückt in:

    1. mg/dm2 unter Anwendung der gesamten Kontaktfläche zwischen Dichtgegenstand und abgedichtetem Behältnis, sofern die vorgesehene Verwendung des Gegenstands bekannt ist;

    2. mg/Gegenstand, sofern die vorgesehene Verwendung des Gegenstands nicht bekannt ist.

Ziff. 2.3.3.2 erhält neu die folgende Fassung:

2.3.3.2 Mehrwegbedarfsgegenstände

Die betreffende Prüfung der Gesamtmigration wird dreimal an ein und derselben Probe unter Verwendung einer jeweils anderen Portion des Lebensmittelsimulanz durchgeführt. Die Migration wird unter Verwendung einer Analysemethode gemäss den Anforderungen von Artikel 34 der Verordnung (EU) 2017/625 bestimmt. Die Konformität mit dem Gesamtmigrationsgrenzwert wird auf der Grundlage der bei der dritten Prüfung ermittelten Gesamtmigration sowie anhand der Stabilität des Materials oder des Gegenstands festgestellt, d. h. die Gesamtmigration darf bei der zweiten Prüfung nicht den Wert überschreiten, der bei der ersten Prüfung ermittelt wurde, und bei der dritten Prüfung darf die Gesamtmigration nicht den Wert überschreiten, der bei der zweiten Prüfung ermittelt wurde. Die Konformität wird anhand der in Ziffer 2.4.2.1.6 beschriebenen spezifischen Leistungskriterien bewertet. Zur Bestimmung von u(m) ist jedoch die vom Labor ermittelte Standardmessunsicherheit der Analysemethode zu verwenden und nicht die Standardmessunsicherheit, die auf der Grundlage des in Ziffer 2 beschriebenen Ansatzes abgeleitet wird.

Wenn es technisch nicht möglich ist, dieselbe Probe dreimal zu prüfen, etwa wenn die Prüfung in Pflanzenöl erfolgt, können zur Prüfung der Gesamtmigration unterschiedliche Proben während drei verschiedener Zeiträume, die dem Ein-, Zwei- und Dreifachen der für die Prüfung vorgesehenen Kontaktdauer entsprechen, geprüft werden. Die erste Migration, die Differenz zwischen der zweiten und der ersten Migration und die Differenz zwischen der dritten und der zweiten Migration sind als die drei aufeinanderfolgenden Gesamtmigrationen zu betrachten.

Liegen jedoch wissenschaftliche Nachweise dafür vor, dass der Migrationswert gemäss Ziffer 2.4.2.1.6 während der zweiten und dritten Migrationsprüfung nicht steigt, und wird der Migrationsgrenzwert im Laufe der ersten Migrationsprüfung nicht überschritten, so gilt das Material oder der Gegenstand als konform mit dem Gesamtmigrationsgrenzwert.

Ziff. 2.4.2.1.6 erhält neu die folgende Fassung:

2.4.2.1.6 Mehrwegbedarfsgegenstände

  1. Ist der Bedarfsgegenstand dazu bestimmt, wiederholt mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, so wird die Migrationsprüfung dreimal an ein und derselben Probe unter Verwendung einer jeweils anderen Portion des Lebensmittelsimulanz durchgeführt. Die Konformität des Bedarfsgegenstands wird anhand der spezifischen Migration geprüft, die bei der dritten Migrationsprüfung ermittelt wurde, sowie anhand der Stabilität des Bedarfsgegenstands. Die bei der zweiten Migrationsprüfung ermittelte spezifische Migration darf nicht den Wert überschreiten, der bei der ersten Prüfung ermittelt wurde, und bei der dritten Prüfung darf die spezifische Migration nicht den Wert überschreiten, der bei der zweiten Prüfung ermittelt wurde.

  2. Für die Zwecke von Absatz 1 gilt die Probe als nicht konform, wenn:

    mc, 3 > SML; oder

    mc, 1 < mc, 2; oder

    mc, 2 < mc, 3; oder

    mc, 1 < mc, 3;

    wobei mc, 1, mc, 2 und mc, 3 der mc bei der ersten, der zweiten oder der dritten Migrationsprüfung gemäss Absatz 1 sind.

  3. Die Konformität mit dem SML und der Stabilitätsregel ist anhand folgender Kriterien zu bewerten:

    • – wenn (mc, 3 – SML)/[u(mc, 3)] > 1,64, dann ist die dritte Migration höher als der SML;

    • – wenn (mc, 2mc, 1)/[u(mc, 2) + u(mc, 1)] > 1,64, dann ist die erste Migration kleiner als die zweite Migration;

    • – wenn (mc, 3mc, 2)/[u(mc, 3) + u(mc, 2)] > 1,64, dann ist die zweite Migration kleiner als die dritte Migration;

    • – wenn (mc, 3mc, 1)/[u(mc, 3) + u(mc, 1)] > 1,64, dann ist die erste Migration kleiner als die dritte Migration.

  4. Ist mc kleiner als RL × SML, so gilt: mc ist gleich RL × SML. Dieser mc ist zur Bestimmung der entsprechenden Standardmessunsicherheit des mc und zur Bewertung der Konformität mit den unter dieser Nummer festgelegten Leistungskriterien zu verwenden.

  5. Liegen jedoch wissenschaftliche Nachweise dafür vor, dass der Wert der spezifischen Migration nicht wie in Absatz 2 beschrieben im Laufe der zweiten und dritten Migrationsprüfung steigt, und wird der SML bei der ersten Migrationsprüfung nicht überschritten, so gilt der Bedarfsgegenstand als konform mit dem in dieser Verordnung festgelegten SML.

  6. In Abweichung von den obigen Bestimmungen ist ein Bedarfsgegenstand in keinem Fall als mit dieser Verordnung konform einzustufen, wenn bei einer der Migrationsprüfungen ein Stoff nachgewiesen wird, für den der spezifische Migrationsgrenzwert als nicht nachweisbar festgelegt ist.

Ziff. 2.4.2.1.7 erhält neu die folgende Fassung:

2.4.2.1.7 Analyse der migrierenden Stoffe

Am Ende der vorgeschriebenen Kontaktdauer wird die spezifische Migration im Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz unter Verwendung einer Analysemethode gemäss den in diesem Anhang festgelegten Leistungskriterien untersucht.

Mindestanforderungen an ein Qualitätssicherungssystem in Recyclinganlagen für Kunststoff, der dazu bestimmt ist mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

(Art. 20 Bst. a Ziff. 3)

  1. Aufgrund des vom Recycler angewandten Qualitätssicherungssystems muss darauf vertraut werden können, dass alle in der Anlage stattfindenden Recyclingvorgänge gewährleisten, dass der recycelte Kunststoff die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.

  2. Alle Aspekte, Anforderungen und Vorschriften, die der Recycler in seinem Qualitätssicherungssystem berücksichtigt, sind systematisch und geordnet in Form schriftlicher Regeln und Verfahrensanweisungen zusammenzustellen.

    Diese Dokumentation des Qualitätssicherungssystems muss eine einheitliche Auslegung der Qualitätsstrategie und der zugehörigen Verfahren – beispielsweise in Form von Qualitätsprogrammen, Plänen, Handbüchern, Aufzeichnungen und Massnahmen zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit – ermöglichen.

    Sie umfasst insbesondere:

    1. ein Handbuch zur Qualitätsstrategie mit einer klaren Definition der Qualitätsziele des Recyclers und Angaben zur Organisation des Unternehmens, insbesondere zu den Organisationsstrukturen, den Zuständigkeiten der Führungskräfte und ihren organisatorischen Befugnissen in Bezug auf die Herstellung des recycelten Kunststoffs;

    2. Qualitätskontrollpläne, u. a. in Bezug auf folgende Aspekte: Beschreibung der Eigenschaften des Ausgangsmaterials und des recycelten Kunststoffs, Qualifikationen der Lieferanten, Sortierungsverfahren, Waschverfahren, Tiefenreinigungsverfahren, Erhitzungsverfahren und alle anderen Elemente des Recyclingverfahrens, die für die Qualität des recycelten Kunststoffs relevant sind, sowie kritische Punkte für die Kontrolle der Qualität des recycelten Kunststoffs;

    3. Angaben zu den angewandten Management- und operativen Verfahren zur Überwachung und Steuerung des gesamten Recyclingverfahrens, einschliesslich der Kontroll- und Qualitätssicherungsmechanismen in allen Herstellungsphasen, insbesondere zur Einrichtung kritischer Grenzwerte an den für die Qualität des recycelten Kunststoffs massgeblichen Punkten;

    4. Angaben zu den Methoden zur Überwachung der Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems, insbesondere der Eignung des Systems zur Sicherstellung der angestrebten Qualität des recycelten Kunststoffs, einschliesslich der Kontrolle nichtkonformer Produkte;

    5. Angaben zu den vor, während und nach der Herstellung des recycelten Kunststoffs angewandten Prüfungen und Analyseprotokollen, zur Häufigkeit ihrer Anwendung und zu den eingesetzten Prüfgeräten; es muss mit vertretbarem Aufwand möglich sein, die Kalibrierung dieser Prüfgeräte zurückzuverfolgen;

    6. Angaben zu den verwendeten Dokumentationsinstrumenten.

  3. Das vom Recycler angewandte Qualitätssicherungssystem muss spezifische Vorgänge im Recyclingverfahren umfassen, und zwar sogenannte Qualitätsbewertungsstufen, bei denen der Recycler die Qualität jeder Materialcharge, die direkt aus einer Herstellungsstufe stammt, bewertet.

    Im Zuge dieser Bewertung ist die Qualität dieses Materials zu kontrollieren, indem Folgendes überprüft wird:

    • – ob die geltenden kritischen Grenzwerte gemäss Ziffer 2 Buchstabe c bei jedem Einzelvorgang, der Teil der Herstellungsstufe ist, eingehalten wurden; und

    • – ob die Qualität des entstehenden Materials vordefinierte Kriterien erfüllt, wozu die unter Ziffer 2 Buchstabe e genannten Prüfungen, Protokolle und Nachweise, die für die Herstellungsstufe gelten, herangezogen werden.

    Die Bewertung muss zu einer Entscheidung darüber führen, ob die Qualität der Charge als konform mit den gesetzlichen Anforderungen gilt und für die Weiterverarbeitung geeignet ist, ob ihre Qualität vor der Weiterverarbeitung eine Korrektur erfordert oder ob die Charge zu entsorgen oder für Non-Food-Anwendungen zu verwenden ist.

Besondere Anforderungen für Lacke und Beschichtungen

(Art. 40b Abs. 1)

Ziff. 2.1, Fussnote

  • 2.1 2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)propan (BPA, CAS-Nr. 80‑05‑7) und seine Salze dürfen nur gemäss den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 2 und Anhang II der Verordnung (EU) 2024/31907 verwendet werden.

Ziff. 2.2

  • 2.2 Um zu überprüfen, ob ein Bedarfsgegenstand kein BPA enthält, ist eine Extraktionsmethode anzuwenden. Die Nachweisgrenze der Methode muss 1 μg/kg betragen.

Ziff. 2.3

Aufgehoben

Ziff. 3.3

  • 3.3 Ein gefährliches Bisphenol oder gefährliches Bisphenolderivat ist ein Bisphenol oder ein Bisphenolderivat, das gemäss Anhang 2 Ziffer 1 ChemV8 harmonisiert als «erbgutverändernd» der Kategorien 1A oder 1B, «krebserregend», «fortpflanzungsgefährdend» oder «endokriner Disruptor mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit» der Kategorie 1 eingestuft ist.

Ziff. 3.4

  • 3.4 Andere gefährliche Bisphenole als BPA oder gefährliche Bisphenolderivate dürfen nur gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 Absätze 2 und 3 sowie Anhang II der Verordnung (EU) 2024/3190 verwendet werden.