AS 2026 470
Verordnung des EJPD
über die Baubeiträge des Bundes an Einrichtungen für den Straf- und Massnahmenvollzug
Änderung vom 28. August 2026
Präambel
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),
im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement,
verordnet:
I
Die Verordnung des EJPD vom 19. November 20111 über die Baubeiträge des Bundes an Einrichtungen für den Straf- und Massnahmenvollzug wird wie folgt geändert:
Art. 1 Bereiche, anrechenbare Flächen und Bereichspreise nach Modelleinrichtung
Die Bereiche, die anrechenbaren Flächen pro Platz und die Bereichspreise pro Quadratmeter werden für die drei Modelleinrichtungen wie folgt festgelegt:
Modelleinrichtung Typ «offen geführteKleineinrichtung mit einer Wohngruppe»
Bereich | Anrechenbare | Bereichspreis | ||
|---|---|---|---|---|
2 | Verwaltung | 2,0 | 5600 | |
3 | Personal | 2,3 | 5600 | |
4 | Betreuung, Besuch, Gemeinschaft, Freizeit, Sport | 9,0 | 5600 | |
5 | Aufnahme und Austritt | 1,0 | 5600 | |
6 | Wohnen | 29,7 | 5600 | |
7 | Interne Schule | – | 5600 | |
8 | Hauswirtschaft | 4,1 | 5600 | |
Anerkannte Grundfläche pro Platz | 48,1 |
Modelleinrichtung Typ «offen geführte Einrichtung mit zwei oder mehr Wohngruppen»
Bereich | Anrechenbare | Bereichspreis | ||
|---|---|---|---|---|
2 | Verwaltung | 3,1 | 5600 | |
2a Zusatzfläche in Grosseinrichtungen | bis 2,2 | 5600 | ||
3 | Personal | 4,0 | 5600 | |
4 | Betreuung, Besuch, Gemeinschaft, Freizeit, Sport | 8,5 | 5600 | |
4a Zusatzfläche für einen Mehrzweckraum | bis 3,8 | 5600 | ||
5 | Aufnahme und Austritt | 1,0 | 5600 | |
6 | Wohnen | 28,1 | 5600 | |
7 | Interne Schule | bis 16,4 | 5600 | |
8 | Hauswirtschaft | 7,0 | 5600 | |
Anerkannte Grundfläche pro Platz | 51,7 | |||
Anerkannte Zusatzfläche pro Platz bei Bedarf | bis 22,4 |
Modelleinrichtung Typ «geschlossen geführte Einrichtung»
Bereich | Anrechenbare | Bereichspreis | ||
|---|---|---|---|---|
1 | Sicherheit | 2,3 | 5600 | |
1a Zusatzfläche für internen Sicherheitsdienst | bis 0,5 | 5600 | ||
2 | Verwaltung | 3,1 | 5600 | |
2a Zusatzfläche in Grosseinrichtungen | bis 2,2 | 5600 | ||
3 | Personal | 4,0 | 5600 | |
4 | Betreuung, Besuch, Gemeinschaft, Freizeit, Sport | 10,0 | 5600 | |
4a Zusatzfläche für einen Mehrzweckraum | bis 3,8 | 5600 | ||
5 | Aufnahme und Austritt | 1,0 | 5600 | |
6 | Wohnen | 27,6 | 5600 | |
7 | Interne Schule | bis 16,4 | 5600 | |
8 | Hauswirtschaft | 7,0 | 5600 | |
Anerkannte Grundfläche pro Platz | 55,0 | |||
Anerkannte Zusatzfläche pro Platz bei Bedarf | bis 22,9 |
Art. 2 Zuschlag für zusätzlich notwendige Flächen im Verwaltungsbereich von Grosseinrichtungen
Der Zuschlag für zusätzlich notwendige Flächen im Verwaltungsbereich von Grosseinrichtungen beträgt bis 2,2 m2 pro Platz und wird mit dem Bereichspreis multipliziert.
Art. 3 Zuschlag für den Bau eines Mehrzweckraums
Der Zuschlag für den Bau eines Mehrzweckraums beträgt bis 3,8 m2 pro Platz und wird mit dem Bereichspreis multipliziert. Er wird nicht an Kleineinrichtungen ausgerichtet.
Art. 4 Zuschlag für den Bau einer Unterkunft für Besuche
Der Zuschlag für den Bau einer Unterkunft für Besuche beträgt bis 3,8 m2 pro Platz und wird mit dem Bereichspreis multipliziert. Er wird nicht an Kleineinrichtungen ausgerichtet.
Art. 5 Zuschlag für Umgebungsarbeiten (BKP 4) und für Ausstattungskosten (BKP 9) bei Neubauten
Der Zuschlag bei Neubauten für die Kosten der Umgebungsarbeiten beträgt 5,8 Prozent und für die Kosten der beweglichen Ausstattung 4,6 Prozent der anerkannten Kosten von BKP 1–3 und 5.
Art. 6 Zuschlag für Kleineinrichtungen
Der Zuschlag für Kleineinrichtungen beträgt 10 Prozent der Baukosten von BKP 1–3 und 5.
Art. 7 Sicherheitszuschlag für geschlossene Einrichtungen
Der Zuschlag für die Sicherheit bei geschlossenen Einrichtungen beträgt 70 000 Franken pro Platz.
Art. 8 Zuschlag für die bauliche Infrastruktur eines internen Sicherheitsdienstes
Der Zuschlag für die bauliche Infrastruktur eines internen Sicherheitsdienstes in geschlossen geführten Einrichtungen beträgt bis 0,5 m2 pro Platz und wird mit dem Bereichspreis multipliziert.
Art. 9 Zuschlag für den Bau eines Aufnahmebereichs
Der Zuschlag eines Aufnahmebereichs in geschlossen geführten Einrichtungen beträgt 150 000 Franken. Im Falle einer kombinierten Nutzung des Aufnahmebereichs mit dem Disziplinarbereich wird der Zuschlag nicht ausgerichtet.
Art. 9a Zuschlag für den Bau eines Disziplinarzimmers
Der Zuschlag für den Bau eines Disziplinarzimmers in geschlossen geführten Einrichtungen beträgt 80 000 Franken.
Art. 11 Abs. 1 Ziff. 2 und 4 erster und zweiter Strich
Die Platzkostenpauschale bei Neubauten berechnet sich in den folgenden Schritten:
Das Produkt aus Schritt 1 wird addiert mit den folgenden Zuschlägen:
– dem Zuschlag Unterkunft für Besuche, falls betrieblich unerlässlich;
– dem Zuschlag Aufnahmebereich, falls im pädagogischen Konzept vorgesehen;
– dem Zuschlag Disziplinarzimmer, falls im pädagogischen Konzept vorgesehen;
– dem Zuschlag Kleineinrichtung, falls Platzzahl gleich oder kleiner als 12 Plätze.
Das ZT wird addiert mit den folgenden Zuschlägen:
– plus 5,8 Prozent von ZT für Umgebungsarbeiten (BKP 4);
– plus 4,6 Prozent von ZT für Ausstattungskosten (BKP 9);
Art. 12 Abs. 1 Ziff. 2
Die Platzkostenpauschale bei Umbauten berechnet sich in den folgenden Schritten:
Das Produkt aus Schritt 1 wird addiert mit den folgenden Zuschlägen:
– dem Zuschlag Unterkunft für Besuche, falls betrieblich unerlässlich;
– dem Zuschlag Aufnahmebereich, falls im pädagogischen Konzept vorgesehen;
– dem Zuschlag Disziplinarzimmer, falls im pädagogischen Konzept vorgesehen;
– dem Zuschlag Kleineinrichtung, falls Platzzahl gleich oder kleiner als 12 Plätze.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
28. August 2026 | Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Beat Jans |