AS 2026 470

Verordnung des EJPD
über die Baubeiträge des Bundes an Einrichtungen für den Straf- und Massnahmenvollzug

Änderung vom 28. August 2026

Präambel

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),
im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement,

verordnet:

I

Die Verordnung des EJPD vom 19. November 20111 über die Baubeiträge des Bundes an Einrichtungen für den Straf- und Massnahmenvollzug wird wie folgt geändert:

Art. 1 Bereiche, anrechenbare Flächen und Bereichspreise nach Modelleinrichtung

Die Bereiche, die anrechenbaren Flächen pro Platz und die Bereichspreise pro Quadratmeter werden für die drei Modelleinrichtungen wie folgt festgelegt:

  1. Modelleinrichtung Typ «offen geführteKleineinrichtung mit einer Wohngruppe»

Bereich

Anrechenbare
Fläche pro Platz
(in m2)

Bereichspreis
in Fr. pro m2
(Indexstand
1. April 2024)

2

Verwaltung

2,0

5600

3

Personal

2,3

5600

4

Betreuung, Besuch, Gemeinschaft, Freizeit, Sport

9,0

5600

5

Aufnahme und Austritt

1,0

5600

6

Wohnen

29,7

5600

7

Interne Schule

5600

8

Hauswirtschaft

4,1

5600

Anerkannte Grundfläche pro Platz

48,1

  1. Modelleinrichtung Typ «offen geführte Einrichtung mit zwei oder mehr Wohngruppen»

Bereich

Anrechenbare
Fläche pro Platz
(in m2)

Bereichspreis
in Fr. pro m2
(Indexstand
1. April 2024)

2

Verwaltung

3,1

5600

2a Zusatzfläche in Grosseinrichtungen

bis 2,2

5600

3

Personal

4,0

5600

4

Betreuung, Besuch, Gemeinschaft, Freizeit, Sport

8,5

5600

4a Zusatzfläche für einen Mehrzweckraum

bis 3,8

5600

5

Aufnahme und Austritt

1,0

5600

6

Wohnen

28,1

5600

7

Interne Schule

bis 16,4

5600

8

Hauswirtschaft

7,0

5600

Anerkannte Grundfläche pro Platz

51,7

Anerkannte Zusatzfläche pro Platz bei Bedarf

bis 22,4

  1. Modelleinrichtung Typ «geschlossen geführte Einrichtung»

Bereich

Anrechenbare
Fläche pro Platz
(in m2)

Bereichspreis
in Fr. pro m2
(Indexstand
1. April 2024)

1

Sicherheit

2,3

5600

1a Zusatzfläche für internen Sicherheitsdienst

bis 0,5

5600

2

Verwaltung

3,1

5600

2a Zusatzfläche in Grosseinrichtungen

bis 2,2

5600

3

Personal

4,0

5600

4

Betreuung, Besuch, Gemeinschaft, Freizeit, Sport

10,0

5600

4a Zusatzfläche für einen Mehrzweckraum

bis 3,8

5600

5

Aufnahme und Austritt

1,0

5600

6

Wohnen

27,6

5600

7

Interne Schule

bis 16,4

5600

8

Hauswirtschaft

7,0

5600

Anerkannte Grundfläche pro Platz

55,0

Anerkannte Zusatzfläche pro Platz bei Bedarf

bis 22,9

Art. 2 Zuschlag für zusätzlich notwendige Flächen im Verwaltungsbereich von Grosseinrichtungen

Der Zuschlag für zusätzlich notwendige Flächen im Verwaltungsbereich von Grosseinrichtungen beträgt bis 2,2 m2 pro Platz und wird mit dem Bereichspreis multipliziert.

Art. 3 Zuschlag für den Bau eines Mehrzweckraums

Der Zuschlag für den Bau eines Mehrzweckraums beträgt bis 3,8 m2 pro Platz und wird mit dem Bereichspreis multipliziert. Er wird nicht an Kleineinrichtungen ausgerichtet.

Art. 4 Zuschlag für den Bau einer Unterkunft für Besuche

Der Zuschlag für den Bau einer Unterkunft für Besuche beträgt bis 3,8 m2 pro Platz und wird mit dem Bereichspreis multipliziert. Er wird nicht an Kleineinrichtungen ausgerichtet.

Art. 5 Zuschlag für Umgebungsarbeiten (BKP 4) und für Ausstattungskosten (BKP 9) bei Neubauten

Der Zuschlag bei Neubauten für die Kosten der Umgebungsarbeiten beträgt 5,8 Prozent und für die Kosten der beweglichen Ausstattung 4,6 Prozent der anerkannten Kosten von BKP 1–3 und 5.

Art. 6 Zuschlag für Kleineinrichtungen

Der Zuschlag für Kleineinrichtungen beträgt 10 Prozent der Baukosten von BKP 1–3 und 5.

Art. 7 Sicherheitszuschlag für geschlossene Einrichtungen

Der Zuschlag für die Sicherheit bei geschlossenen Einrichtungen beträgt 70 000 Franken pro Platz.

Art. 8 Zuschlag für die bauliche Infrastruktur eines internen Sicherheitsdienstes

Der Zuschlag für die bauliche Infrastruktur eines internen Sicherheitsdienstes in geschlossen geführten Einrichtungen beträgt bis 0,5 m2 pro Platz und wird mit dem Bereichspreis multipliziert.

Art. 9 Zuschlag für den Bau eines Aufnahmebereichs

Der Zuschlag eines Aufnahmebereichs in geschlossen geführten Einrichtungen beträgt 150 000 Franken. Im Falle einer kombinierten Nutzung des Aufnahmebereichs mit dem Disziplinarbereich wird der Zuschlag nicht ausgerichtet.

Art. 9a Zuschlag für den Bau eines Disziplinarzimmers

Der Zuschlag für den Bau eines Disziplinarzimmers in geschlossen geführten Einrichtungen beträgt 80 000 Franken.

Art. 11 Abs. 1 Ziff. 2 und 4 erster und zweiter Strich

Die Platzkostenpauschale bei Neubauten berechnet sich in den folgenden Schritten:

  1. Das Produkt aus Schritt 1 wird addiert mit den folgenden Zuschlägen:

    • – dem Zuschlag Unterkunft für Besuche, falls betrieblich unerlässlich;

    • – dem Zuschlag Aufnahmebereich, falls im pädagogischen Konzept vorgesehen;

    • – dem Zuschlag Disziplinarzimmer, falls im pädagogischen Konzept vorgesehen;

    • – dem Zuschlag Kleineinrichtung, falls Platzzahl gleich oder kleiner als 12 Plätze.

  2. Das ZT wird addiert mit den folgenden Zuschlägen:

    • – plus 5,8 Prozent von ZT für Umgebungsarbeiten (BKP 4);

    • – plus 4,6 Prozent von ZT für Ausstattungskosten (BKP 9);

Art. 12 Abs. 1 Ziff. 2

Die Platzkostenpauschale bei Umbauten berechnet sich in den folgenden Schritten:

  1. Das Produkt aus Schritt 1 wird addiert mit den folgenden Zuschlägen:

    • – dem Zuschlag Unterkunft für Besuche, falls betrieblich unerlässlich;

    • – dem Zuschlag Aufnahmebereich, falls im pädagogischen Konzept vorgesehen;

    • – dem Zuschlag Disziplinarzimmer, falls im pädagogischen Konzept vorgesehen;

    • – dem Zuschlag Kleineinrichtung, falls Platzzahl gleich oder kleiner als 12 Plätze.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

28. August 2026

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement:

Beat Jans