341.14
Verordnung des EJPD
über die Baubeiträge des Bundes an Einrichtungen
für den Straf- und Massnahmenvollzug
vom 19. November 2011 (Stand am 1. Januar 2027)
Präambel
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),
im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement,
gestützt auf die Artikel 15 Absatz 1, 17 Absatz 1, 18 Absatz 1 und 19 Absatz 1
der Verordnung vom 21. November 20071 über die Leistungen des Bundes
für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV),
verordnet:
1. Abschnitt Baubeiträge an Erziehungseinrichtungen
(Art. 11–18 LSMV)
Art. 12 Bereiche, anrechenbare Flächen und Bereichspreise nach Modelleinrichtung
Die Bereiche, die anrechenbaren Flächen pro Platz und die Bereichspreise pro Quadratmeter werden für die drei Modelleinrichtungen wie folgt festgelegt:
Modelleinrichtung Typ «offen geführteKleineinrichtung mit einer Wohngruppe»
Bereich | Anrechenbare | Bereichspreis | ||
|---|---|---|---|---|
2 | Verwaltung | 2,0 | 5600 | |
3 | Personal | 2,3 | 5600 | |
4 | Betreuung, Besuch, Gemeinschaft, Freizeit, Sport | 9,0 | 5600 | |
5 | Aufnahme und Austritt | 1,0 | 5600 | |
6 | Wohnen | 29,7 | 5600 | |
7 | Interne Schule | – | 5600 | |
8 | Hauswirtschaft | 4,1 | 5600 | |
Anerkannte Grundfläche pro Platz | 48,1 |
Modelleinrichtung Typ «offen geführte Einrichtung mit zwei oder mehr Wohngruppen»
Bereich | Anrechenbare | Bereichspreis | ||
|---|---|---|---|---|
2 | Verwaltung | 3,1 | 5600 | |
2a Zusatzfläche in Grosseinrichtungen | bis 2,2 | 5600 | ||
3 | Personal | 4,0 | 5600 | |
4 | Betreuung, Besuch, Gemeinschaft, Freizeit, Sport | 8,5 | 5600 | |
4a Zusatzfläche für einen Mehrzweckraum | bis 3,8 | 5600 | ||
5 | Aufnahme und Austritt | 1,0 | 5600 | |
6 | Wohnen | 28,1 | 5600 | |
7 | Interne Schule | bis 16,4 | 5600 | |
8 | Hauswirtschaft | 7,0 | 5600 | |
Anerkannte Grundfläche pro Platz | 51,7 | |||
Anerkannte Zusatzfläche pro Platz bei Bedarf | bis 22,4 |
Modelleinrichtung Typ «geschlossen geführte Einrichtung»
Bereich | Anrechenbare | Bereichspreis | ||
|---|---|---|---|---|
1 | Sicherheit | 2,3 | 5600 | |
1a Zusatzfläche für internen Sicherheitsdienst | bis 0,5 | 5600 | ||
2 | Verwaltung | 3,1 | 5600 | |
2a Zusatzfläche in Grosseinrichtungen | bis 2,2 | 5600 | ||
3 | Personal | 4,0 | 5600 | |
4 | Betreuung, Besuch, Gemeinschaft, Freizeit, Sport | 10,0 | 5600 | |
4a Zusatzfläche für einen Mehrzweckraum | bis 3,8 | 5600 | ||
5 | Aufnahme und Austritt | 1,0 | 5600 | |
6 | Wohnen | 27,6 | 5600 | |
7 | Interne Schule | bis 16,4 | 5600 | |
8 | Hauswirtschaft | 7,0 | 5600 | |
Anerkannte Grundfläche pro Platz | 55,0 | |||
Anerkannte Zusatzfläche pro Platz bei Bedarf | bis 22,9 |
Art. 23 Zuschlag für zusätzlich notwendige Flächen im Verwaltungsbereich von Grosseinrichtungen
(Art. 18 Abs. 1 Bst. a LSMV)
Der Zuschlag für zusätzlich notwendige Flächen im Verwaltungsbereich von Grosseinrichtungen beträgt bis 2,2 m2 pro Platz und wird mit dem Bereichspreis multipliziert.
Art. 34 Zuschlag für den Bau eines Mehrzweckraums
(Art. 18 Abs. 1 Bst. b LSMV)
Der Zuschlag für den Bau eines Mehrzweckraums beträgt bis 3,8 m2 pro Platz und wird mit dem Bereichspreis multipliziert. Er wird nicht an Kleineinrichtungen ausgerichtet.
Art. 45 Zuschlag für den Bau einer Unterkunft für Besuche
(Art. 18 Abs. 1 Bst. c LSMV)
Der Zuschlag für den Bau einer Unterkunft für Besuche beträgt bis 3,8 m2 pro Platz und wird mit dem Bereichspreis multipliziert. Er wird nicht an Kleineinrichtungen ausgerichtet.
Art. 56 Zuschlag für Umgebungsarbeiten (BKP 4) und für Ausstattungskosten (BKP 9) bei Neubauten
(Art. 18 Abs. 1 Bst. d LSMV)
Der Zuschlag bei Neubauten für die Kosten der Umgebungsarbeiten beträgt 5,8 Prozent und für die Kosten der beweglichen Ausstattung 4,6 Prozent der anerkannten Kosten von BKP 1–3 und 5.
Art. 67 Zuschlag für Kleineinrichtungen
(Art. 18 Abs. 1 Bst. e LSMV)
Der Zuschlag für Kleineinrichtungen beträgt 10 Prozent der Baukosten von BKP 1–3 und 5.
Art. 78 Sicherheitszuschlag für geschlossene Einrichtungen
(Art. 18 Abs. 1 Bst. f LSMV)
Der Zuschlag für die Sicherheit bei geschlossenen Einrichtungen beträgt 70 000 Franken pro Platz.
Art. 89 Zuschlag für die bauliche Infrastruktur eines internen Sicherheitsdienstes
(Art. 18 Abs. 1 Bst. g LSMV)
Der Zuschlag für die bauliche Infrastruktur eines internen Sicherheitsdienstes in geschlossen geführten Einrichtungen beträgt bis 0,5 m2 pro Platz und wird mit dem Bereichspreis multipliziert.
Art. 910 Zuschlag für den Bau eines Aufnahmebereichs
(Art. 18 Abs. 1 Bst. h LSMV)
Der Zuschlag eines Aufnahmebereichs in geschlossen geführten Einrichtungen beträgt 150 000 Franken. Im Falle einer kombinierten Nutzung des Aufnahmebereichs mit dem Disziplinarbereich wird der Zuschlag nicht ausgerichtet.
Art. 9a11 Zuschlag für den Bau eines Disziplinarzimmers
(Art. 18 Abs. 1 Bst. i LSMV)
Der Zuschlag für den Bau eines Disziplinarzimmers in geschlossen geführten Einrichtungen beträgt 80 000 Franken.
Art. 10 Zuschlag für Umgebungsarbeiten und Ausstattung (BKP 4 und 9) bei Umbauten
(Art. 18 Abs. 2 LSMV)
Bei Umbauten wird ein Zuschlag für die Kosten für Umgebungsarbeiten und für bewegliche Ausstattung nach herkömmlicher Methode (Art. 4 Abs. 1 und 2 des BG vom 5. Okt. 198412 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug; LSMG) ausgerichtet.
Art. 11 Berechnungsformel für die Platzkostenpauschale bei Neubauten
Die Platzkostenpauschale bei Neubauten berechnet sich in den folgenden Schritten:
Bereichs-m2 der Modelleinrichtung × Bereichspreise.
13Das Produkt aus Schritt 1 wird addiert mit den folgenden Zuschlägen:
– dem Zuschlag Unterkunft für Besuche, falls betrieblich unerlässlich;
– dem Zuschlag Aufnahmebereich, falls im pädagogischen Konzept vorgesehen;
– dem Zuschlag Disziplinarzimmer, falls im pädagogischen Konzept vorgesehen;
– dem Zuschlag Kleineinrichtung, falls Platzzahl gleich oder kleiner als 12 Plätze.
Das ergibt das Zwischentotal (ZT) der anerkannten Baukosten.
Das ZT wird addiert mit den folgenden Zuschlägen:
– 14plus 5,8 Prozent von ZT für Umgebungsarbeiten (BKP 4);
– 15plus 4,6 Prozent von ZT für Ausstattungskosten (BKP 9);
– dem Sicherheitszuschlag, falls geschlossene Plätze.
Das ergibt das Total der anerkannten Baukosten (Platzkostenpauschale) bei Neubauten.
Der Bundesbeitrag beträgt 35 Prozent der Summe nach Ziffer 5 (Art. 4 Abs. 1 LSMG).
Art. 12 Berechnungsformel für die Platzkostenpauschale bei Umbauten
Die Platzkostenpauschale bei Umbauten berechnet sich in den folgenden Schritten:
Bereichs-m2 der Modelleinrichtung × Bereichspreise.
16Das Produkt aus Schritt 1 wird addiert mit den folgenden Zuschlägen:
– dem Zuschlag Unterkunft für Besuche, falls betrieblich unerlässlich;
– dem Zuschlag Aufnahmebereich, falls im pädagogischen Konzept vorgesehen;
– dem Zuschlag Disziplinarzimmer, falls im pädagogischen Konzept vorgesehen;
– dem Zuschlag Kleineinrichtung, falls Platzzahl gleich oder kleiner als 12 Plätze.
Das resultierende Total der anerkannten Kosten wird multipliziert mit dem Eingriffs- und Veränderungsgrad. Dieses Produkt bildet die Basis für die Platzkostenpauschale bei Umbauten.
Diese Basis wird addiert durch:
– den Beitrag für BKP 4, berechnet nach herkömmlicher Methode;
– den Beitrag für BKP 9, berechnet nach herkömmlicher Methode;
– den Sicherheitszuschlag, falls geschlossene Plätze, multipliziert mit dem Eingriffs- und Veränderungsgrad.
Das ergibt das Total der anerkannten Kosten bei Umbauten.
Der Bundesbeitrag beträgt 35 Prozent der Summe nach Ziffer 5 (Art. 4 Abs. 1 LSMG17).
Art.
13 Korrektur der anerkannten Kosten bei Umbauten für den Fall
eines Nichterreichens der Bereichsflächen
(Art. 18 Abs. 2 LSMV)
Erreicht eine bestehende Einrichtung bei einem Umbau die Bereichsflächen nicht, die in der für sie massgebenden Modelleinrichtung festgelegt sind, so werden die anerkannten Bereichskosten im Verhältnis der fehlenden Fläche zur anrechenbaren Fläche gekürzt.
Die im Bereich 6 (Wohnen) fehlende Fläche kann durch ein Mehr an Fläche im Bereich 4 (Betreuung) kompensiert werden. Die anrechenbaren Kosten im Bereich 4 können dabei maximal um den Korrekturfaktor 1,15 erhöht werden.
2. Abschnitt Baubeiträge an Anstalten für Erwachsene
(Art. 11–15 sowie 19 und 20 LSMV)
Art.
14 Bereiche, anrechenbare Flächen und Bereichspreise
nach Modellanstalt
(Art. 19 LSMV)
Die Bereiche, die anrechenbaren Flächen pro Platz und die Bereichspreise pro Quadratmeter werden für die drei Modellanstalten wie folgt festgelegt:
Modellanstalt Typ «geschlossen»
Bereich | Anrechenbare | Anrechenbare | Bereichspreis | |
|---|---|---|---|---|
1 Sicherheit | 2,0 | 2,0 | 6300 | |
2 Verwaltung | 2,1 | 2,1 | 6300 | |
3 Personal | 2,1 | 2,1 | 6300 | |
4 Insassenwesen | 5,9 | 5,9 | 6300 | |
4a zusätzlich für Sport | bis 1,3 | bis 3,8 | 6300 | |
4b zusätzlich für | bis 3,2 | bis 5,2 | 6300 | |
4c zusätzlich für Bildung | bis 0,7 | bis 0,7 | 6300 | |
5 Aufnahme/Austritt | 2,1 | 2,1 | 6300 | |
6 Wohnen | 17,7 | 26,2 | 8200 | |
7 Arbeit | 22,7 | 9,7 | 4400 | |
7a zusätzlich für Werkstätten | bis 5,0 | |||
8 Hauswirtschaft | 5,4 | 5,4 | 8200 | |
Gesamtfläche pro Platz | bis 70,2 | bis 65,2 |
Modellanstalt Typ «offen»
Bereich | Anrechenbare | Bereichspreis | |
1 Sicherheit | 0,8 | 4900 | |
2 Verwaltung | 2,9 | 4900 | |
3 Personal | 2,1 | 4900 | |
4 Insassenwesen | 11,2 | 4900 | |
4a zusätzlich für Sport | bis 2,9 | 4900 | |
4b zusätzlich für Bildung | bis 0,7 | 4900 | |
5 Aufnahme/Austritt | 2,3 | 4900 | |
6 Wohnen | 19,6 | 6400 | |
7 Arbeit | 17,2 | 3500 | |
7a zusätzlich für Werkstätten mit erhöhtem | bis 6,0 | 3500 | |
8 Hauswirtschaft | 7,0 | 6400 | |
Gesamtfläche pro Platz | bis 72,7 |
Modellanstalt Typ «Gefängnis»
Bereich | Anrechenbare | Bereichspreis | |
|---|---|---|---|
1 Sicherheit | 1,7 | 5300 | |
2 Verwaltung | 1,9 | 5300 | |
3 Personal | 1,1 | 5300 | |
4 Insassenwesen | 3,6 | 5300 | |
4a zusätzlich für Sport | bis 0,6 | 5300 | |
4b zusätzlich für Bildung | bis 0,7 | 5300 | |
5 Aufnahme/Austritt | 1,9 | 5300 | |
6 Wohnen | 13,2 | 7000 | |
7 Arbeit | 4,3 | 3700 | |
8 Hauswirtschaft | 4,5 | 7000 | |
Gesamtfläche pro Platz | bis 33,5 |
Art. 15 Sicherheitszuschlag
(Art. 20 Abs. 1 und 2 LSMV)
Der Sicherheitszuschlag beträgt 85 000 Franken pro Platz in den Gefängnissen, den geschlossenen Anstalten sowie für geschlossene Plätze in den offenen Anstalten.
Für Plätze höchster Sicherheitsstufe wird ein weiterer Zuschlag in der Höhe von 42 500 Franken pro Platz gewährt.
Art. 16 Zuschlag für kleine Anstalten
(Art. 20a Abs. 1 LSMV)
Der Zuschlag für kleine Anstalten beträgt 10 Prozent der Bereichspreise.
Art. 17 Reduktion bei grossen Anstalten
(Art. 20a Abs. 2 LSMV)
Bei grossen Anstalten werden die Bereichspreise um 10 Prozent reduziert.
Art. 18 Zuschlag für Umgebungsarbeiten (BKP 4) bei Neubauten
(Art. 20b Abs. 1 LSMV)
Der Zuschlag für die Umgebungsarbeiten wird bei Neubauten prozentual auf den anerkannten Kosten von BKP 1–3 und 5 pro Platz einschliesslich der flächenrelevanten Zuschläge berechnet. Für die einzelnen Modelltypen gelten die folgenden Prozentsätze:
6,7 % für geschlossene Anstalten;
10,5 % für offene Anstalten;
7,5 % für Gefängnisse.
Art. 19 Zuschlag für Ausstattungskosten (BKP 9)bei Neubauten
(Art. 20b Abs. 1 LSMV)
Der Zuschlag für die bewegliche Ausstattung wird bei Neubauten prozentual auf den anerkannten Kosten von BKP 1–3 und 5 pro Platz einschliesslich der flächenrelevanten Zuschläge berechnet. Für die einzelnen Modellanstalten gelten die folgenden Prozentsätze:
5,1 % für geschlossene Anstalten;
5,5 % für offene Anstalten;
5,8 % für Gefängnisse.
Art. 20 Zuschlag für Umgebungsarbeiten und Ausstattung (BKP 4 und 9) bei Umbauten
(Art. 20b Abs. 2 LSMV)
Bei Umbauten wird ein Zuschlag in der Höhe der Kosten für Umgebungsarbeiten und für bewegliche Ausstattung nach herkömmlicher Methode (Art. 4 Abs. 1 und 2 LSMG22) ausgerichtet.
Art. 21 Zuschlag für Sportbauten
(Art. 20c Abs. 1 LSMV)
Für die dem Sport dienenden Bauten wird der folgende Flächenzuschlag gewährt:
geschlossene Anstalten: bis 1,3 m2 pro Platz;
geschlossene Massnahmenanstalten: bis 3,8 m2 pro Platz;
offene Anstalten: bis 2,9 m2 pro Platz;
Gefängnisse: bis 0,6 m2 pro Platz.
Art. 22 Zuschlag für Therapieräume
(Art. 20c Abs. 2 LSMV)
Für Therapieräume wird der folgende Flächenzuschlag gewährt:
geschlossene Anstalten: bis 3,2 m2 pro Platz;
geschlossene Massnahmenanstalten: bis 5,2 m2 pro Platz.
Art. 23 Zuschlag für Räume für die Bildung
(Art. 20c Abs. 3 LSMV)
Für die zusätzlichen, der Bildung dienenden Räume wird ein Flächenzuschlag in der Höhe von 0,7 m2 pro Haftplatz gewährt.
Art. 24 Erhöhung des Modellflächenwertes für den Bereich 7 «Arbeit»
(Art. 20c Abs. 4 LSMV)
Der Modellflächenwert für den Bereich 7 «Arbeit» wird für Werkstätten mit höherem Flächenbedarf, wie folgt erhöht:
um bis zu 6 m2 pro Platz für die offenen Anstalten;
um bis zu 5 m2 pro Platz für die geschlossenen Anstalten.
Art. 25 Berechnungsformel für die Platzkostenpauschale bei Neubauten
Die Platzkostenpauschale bei Neubauten berechnet sich in den folgenden Schritten:
Bereichs-m2 der Modelleinrichtung × Bereichspreise
Das Produkt aus Schritt 1 wird addiert mit den folgenden Zuschlägen:
– dem Flächenzuschlag Sport;
– dem Flächenzuschlag Therapie;
– dem Flächenzuschlag Bildung;
– dem Flächenzuschlag für Werkstatt mit höherem Flächenbedarf.
Das ergibt das ZT der anerkannten Baukosten.
Das ZT wird addiert mit den folgenden Zuschlägen:
– dem der Modellanstalt gemäss Artikel 18 entsprechenden prozentualen Anteil des ZT für Umgebungsarbeiten (BKP 4);
– dem der Modellanstalt gemäss Artikel 19 entsprechenden prozentualen Anteil des ZT für Ausstattungskosten (BKP 9);
– dem Sicherheitszuschlag für geschlossene Plätze;
– dem Sicherheitszuschlag für Plätze mit höchster Sicherheit.
Das ergibt das Total der anerkannten Kosten (Platzkostenpauschale) bei Neubauten.
Der Bundesbeitrag beträgt 35 Prozent der Summe nach Ziffer 5 (Art. 4 Abs. 1 LSMG23).
Art. 26 Berechnungsformel für die Platzkostenpauschale bei Umbauten
Die Platzkostenpauschale bei Umbauten berechnet sich in den folgenden Schritten:
Bereichs-m2 der Modelleinrichtung × Bereichspreise.
Das Produkt aus Schritt 1 wird addiert mit den folgenden Zuschlägen:
– dem Flächenzuschlag Sport;
– dem Flächenzuschlag Therapie;
– dem Flächenzuschlag Bildung;
– dem Flächenzuschlag für Werkstatt mit höherem Flächenbedarf.
Das resultierende Total der anerkannten Kosten wird multipliziert mit dem Eingriffs- und Veränderungsgrad. Dieses Produkt bildet die Basis für die Platzkostenpauschale bei Umbauten.
Diese Basis wird addiert durch:
– den Beitrag für BKP 4, berechnet nach herkömmlicher Methode;
– den Beitrag für BKP 9, berechnet nach herkömmlicher Methode;
– den Sicherheitszuschlag für geschlossene Plätze, multipliziert mit dem Eingriffs- und Veränderungsgrad;
– dem Sicherheitszuschlag für Plätze mit höchster Sicherheit, multipliziert mit dem Eingriffs- und Veränderungsgrad.
Das ergibt das Total der anerkannten Kosten bei Umbauten.
Der Bundesbeitrag beträgt 35 Prozent der Summe nach Ziffer 5 (Art. 4 Abs. 1 LSMG24).
Art.
27 Korrektur der anerkannten Kosten bei Umbauten für den Fall
eines Nichterreichens der Bereichsflächen
(Art. 19 Abs. 4 LSMV)
Erreicht eine bestehende Einrichtung bei einem Umbau die Bereichsflächen nicht, die in der für sie massgebenden Modellanstalt festgelegt sind, so werden die anerkannten Bereichskosten im Verhältnis der fehlenden Fläche zur anrechenbaren Fläche gekürzt.
Die im Bereich 6 (Wohnen) fehlende Fläche kann durch ein Mehr an Fläche im Bereich 4 (Insassenwesen) kompensiert werden. Die anrechenbaren Kosten im Bereich 4 können dabei maximal um den Korrekturfaktor 1,15 erhöht werden.
3. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung des EJPD vom 24. September 200125 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug wird aufgehoben.
Art. 29 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.